Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 26/90

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 1. Dezember 1989 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe zurückgewiesen.


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