Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 20 S 146/99
Tenor
für
Recht
erkannt
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juni 1989 verkündete Ur¬teil des Amtsgerichts Neuss - 32 C 231/89 - teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. März 1989 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Bek1agten .
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht, gegenüber den Reklagten der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gemäß den §§ 823, 847 BGB. § 3 PflVG ZU. Der Beklagte ZU 1) hat den Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt worden ist. schuldhaft verursacht. Ihm ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO zur Last zu legen. Nach dieser Vorschrift wird dem Kraftfahrer äußerste Sorgfalt gegenüber Kindern im Straßenverkehr auferlegt. Dabei wird eine nach den Umständen höchstmögliche Sorgfalt verlangt; äußerste Sorgfalt bedeutet dabei nicht schlechthin einen unbedingten Gefährdungsausschluß oder eine Gefährdungshaftung, vielmehr muß der Kraftfahrer die in § 3 Abs. 2 a StVO besonders geschützte Person bei Anwendung äußerster Sorgfalt bemerken können oder zumindest mit ihrer Anwesenheit im Fahrbereich rechnen müssen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Unfallstelle befindet sich nach der Aussage der Zeugin X nur ein kurzes Stück hinter einem neben der Straße liegenden Kinderspielplatz. Hinzu kommt, daß - insoweit unstreitig - an diesem Fahrbahnabschnitt ein Verkehrszeichen Nr. 136 (Kinder) gemäß § 40 StVO aufgestellt ist.
3Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer ferner davon überzeugt, daß der Beklagte zu 1) mit seiner Fahrweise, insbesondere der gefahrenen Geschwindigkeit, den aufgrund der geschilderten Umstände zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat. Der Beklagte zu 1) hätte, da er mit Kindern im Fahrbereich hätte rechnen müssen, seine Geschwindigkeit deutlich herabsetzen müssen.
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