Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 45 StL 15/90
Tenor
Der Antrag der Berufsangehörigen auf Aufhebung des Rügebescheides der Steuerberaterkammer Düsseldorf vom 16. Oktober 1989 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Durch Bescheid vom 16. Oktober 1989 hat der Vorstand der Steuerberaterkammer Düsseldorf der Antragstellerin eine Rüge gemäß §§ 81, 57 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nr. 1 StBerG erteilt. Den dagegen gerichteten Einspruch der Antragstellerin hat der Vorstand der Steuerberaterkammer zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 82 Absatz 1 StBerG beantragt. Anlaß der Rüge der Steuerberaterkammer ist die Tatsache, daß die Antragstellerin einen ihrer Mandanten, von dem sie wußte, daß er ein Haus suchte und sich hiervon steuerliche Vorteile versprach, an einen ebenfalls von Ihr steuerlich betreuten Bauunternehmer vermittelte und sich für die Kontaktanbahnung eine Provision von 3.000,-- DM versprechen ließ, die sie auch mit Rechnung einforderte.
3Die Steuerberaterkammer wertet dies als mit dem Beruf eines Steuerberaters schlechthin unvereinbare gewerbliche Maklertätigkeit i.S. von § 57 Absatz 4 Ziffer 1 StBerG. Der Antrag ist zulässig aber nicht begründet.
4Dem steht nicht entgegen, daß entgegen der Auffassung der Steuerberaterkammer in dem einmaligen Vermittlungsgeschäft der Berufsangehörigen noch keine gewerbliche Tätigkeit zu sehen ist, weil es an einem selbständigen gleichmäßig fortgesetzten, maßgeblich vom erwerbswirtschaftlichen Streben nach Gewinn bestimmten Handeln ( so Gehre, Steuerberatungsgesetz 1981, § 32 Rn. 8, § 57 Rn. 138) fehlt und außerdem die einmalige Annahme von Provisionen ebenfalls) nicht als gewerbliche Tätigkeit i.S. von §§ 32, 57 Absatz 4 Ziffer 1 StBerG anzusehen ist (Gehre aaO Rn. 139). Die Rüge ist jedoch berechtigt, weil die Antragstellerin i.S. von § 57 Absatz 2 StBerG berufswidrig gehandelt hat. Nach dem Sinn dieser Vorschrift haben sich Steuerberater jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder dem Ansehen des Berufes nicht vereinbar ist. Dazu gehören auch Tätigkeiten, die nicht unter den allgemeinen Gewerbebegriff fallen, also auch ein Handeln, das auf einen Erwerb gerichtet ist und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dient. Die einmalige Annahme von Provisionen ist zwar keine gewerbliche Tätigkeit,- dennoch ist die Annahme von Vorteilen jeder Art z.B. die Provision für ein Vermittlungsgeschäft, wie es die Berufsangehörige gefordert hat, berufswidrig: i.S. von § 57 Absatz 2 StBerG. Denn es widerspricht dem Wesen des steuerberatenden Berufes, das eigene Gewinnstreben in Widerstreit mit den Interessen des Mandanten geraten zu lassen und dadurch die berufliche Entscheidungsfreiheit zu gefährden. Genau diesen Anschein hat das Verhalten der Berufsangehörigen gesetzt und deshalb ist es (schon) gemäß § 57 Absatz 2 StBerG berufswidrig und zu ahndenDen Besonderheiten des vorliegenden Falles hat die Steuerberaterkammer ausreichend Rechnung getragen, in dem eine Rüge erteilt und die Angelegenheit nicht au die General Staatsanwaltschaft abgegeben wurde.
5Nach alledem war der Antrag der Berufsangehörigen als unbegründet kostenpflichtig .zurückzuweisen.
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