Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 21 S 354/89
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am
16. Juni 1989 erkündete Urteil des Amtsgerichts -44 C 443/89 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
1
E n t s c h e i du n g s g r ü n d e :
2Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
3Die Beklagte ist zur Rückzahlung der restlichen Kaution in
4Höhe von 717,49 DM verpflichtet.
5Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung
6der Beklagten mit einer Schadenersatzforderung wegen der
7"durch Einbruch oder Einbruchsversuch" beschädigten Wohnungs
8eingangstür der ehemaligen Wohnung der Klägerin erloschen.•
9Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß § 9 Ziffer 9,
10Abs. 3 des Mietvertrages, nach dem die Klägerin verpflichtet
11sein sollte, sich u.a. gegen Schäden durch Einbruch oder Ein
12bruchsversuch zu versichern, nach §§ 3,9 AGBG unwirksam ist.
13Die Beklagte kann daher eine Schadenersatzforderung nicht
14daraus herleiten, daß die Klägerin eine entsprechende Versicherung
15nicht abgeschlossen hat.
16Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß es sich
17bei der streitigen Klausel um eine überraschende Klausel i.S.d.,
18§ 3 AGBG handelt.
19Zwar ist allgemein üblich, dem Mieter in Formularverträgen weit
20gehende Instandhaltungs-und Instandsetzungspflichten unabhängig vom Verschulden aufzuerlegen. Eine solche Regelung ent
21hält der Mietvertrag unter § 8. Daß dem Mieter darüberhinaus
22auferlegt wird, sich gegen Schäden, für die er nach dem Gesetz
23nicht einzustehen hat, zu versichern, ist nicht allgemein ge
24bräuchlich. Hinzukommt, daß sich die Klausel unter der Überschrift
25"Ausbesserungen und bauliche Veränderungen" befindet. Unter dieser Oberschrift erwartet man keine Regelung über Versicherungspflichten des Mieters gegen Schäden an Wohnungseinrichtungsgegenständen. Eine derartige Versicherungspflicht wäre allenfalls unter § 8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume" des Mietvertrages zu erwarten. Dort sind SChadenersatzpf11chten des Mieters bzgl. Einrichtungen des Mietobjektes geregelt.
26Die Voraussetzungen des § 3 AGBG sind auch nach Auffassung der Kammer gegeben.
27Darüberhinaus sind Regelungen, die dem Mieter eine umfassende Schadenersatzpflicht für beschädigte Einrichtungsgegenstände, unabhängig von seinem Verschulden, auferlegen - um eine solche handelt es sich hier bei dem Einstehen der Klägerin für Schäden im Zusammenhang mit einem Einbruch oder Einbruchsversuch nach § 9 AGBG unwirksam (vgl. dazu BGH WM 1989, 324). Daran würde auch die Tatsache, daß der Vermieter sich gegen solche Schäden nicht versichern kann, wie die Beklagte meint. nichts ändern. Wird dem Vermieter zwar keine unmittelbare Schadenersatzpflicht für derartige Schäden auferlegt, sondern die Verpflichtung, sich gegen derartige Schäden zu versichern, so führt dies im Ergebnis doch zu einer umfassenden Einstandspflicht des Mieter für nicht verschuldete Schäden an Wohnungseinrichtungsgegenständen. Dies kann aber nach Auffassung der Kammer nicht anders bewertet werden, als die dem Mieter durch Formularklausel auferlegte Schadenersatzpflicht für Schäden durch Einbruch oder Einbruchversuch, die ohne Zweifel nach § 9 AGBG unwirksam wäre.
28Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPQ zurückzuweisen.
29Streitwert für das Berufungsverfahren: 717,49 DM
30- B. C.
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