Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 24 S 174/90

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Februar 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss -30 C 326/88 ­teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.047,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1987 sowie weitere 370,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1989 sowie weitere 932,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.12.1989 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 2.746,60 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiterehende Berufung der Klägerin

und die Anschlußberufung des Beklagten

werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges

tragen die Klägerin 7/100, der Beklagte 93/100.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden zu 5/47 der Klägerin, zu 42/47 dem Be-klagten auferlegt.


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