Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2 O 231/90
Tenor
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung
des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von D M l.ooo,— abwenden,
falls das beklagte Land nicht vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft
einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in- der
Bundesrepublik Deutschland geleistet w e r d e n .
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger, der Aktien in Besitz h a t t e , beobachtete
3im Oktober 1989 die Börsenentwicklung.
4Am M o n t a g , dem 16. Oktober 1989, erkundigte er sich
5nach der Entwicklung der Kurse im Rahmen der
6Vorbörse. Auf die Mitteilung, es lägen Kursverluste
7von 5-7 % vor, gab er Verkaufsorder.
8Im Verlauf des 16. Oktober 1989 kam es zu zum Teil
9erheblichen Kursverlusten.
10Der Kläger behauptet:
11Er habe erhebliche Verluste beim Verkauf seiner
12Aktien erlitten.
13Benachbarte Börsen im Ausland hätten die Ku r s notierung
14ausgesetzt. Auch der Börsenvorstand der
15Rheinisch-Westfälischen Börse hätte die Kursnotierungen
16aussetzen müssen.
17Der Kläger berechnet seinen Schaden aus dem Mittelwert
18der Kurse vom 13. Oktober 1989 und vom 17.
19Oktober 1989, dem jeweiligen Börsentag vor und nach
20den Kursstürzen und nach den erzielten Verkaufserlösen.
21Nach seiner Berechnung ist ihm ein Schaden in
22Höhe von DM 6.388,31 entstanden. Wegen der Einzelheiten
23wird auf die Berechnung des Klägers (Bl. 6-8
24GA) Bezug genommen.
25Der Kläger beantragt,
26das beklagte Land zu verurteilen, an ihn
27DM 6 .388,31 nebst 9 % Zinsen seit dem 1.
28März 1990 zu zahlen.
29Das beklagte Land beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Das beklagte Land behauptet :
32Die Verkäufe der Aktien des Klägers könnten auch an
33der Börse in Frankfurt durchgeführt worden sein. Der
34Kläger wohne in etwa gleicher Entfernung von
35Düsseldorf wie von Frankfurt. Daher werde ein
36Verkauf an der Börse in Düsseldorf bestritten.
37Das beklagte Land meint :
38Aus § Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz ergebe sich keine
39Amtspflicht des Börsenvorstandes mit Schutzwirkung
40zugunsten des Klägers.
41Der Börsenvorstand habe bei seiner Entscheidung, die
42Kursnotierungen nicht auszusetzen, Amtspflichten
43nicht verletzt.
44Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die ge wechselten
45Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
46Bezug gen o m m e n .
47Anstelle der ursprünglich verklagten Rheinisch-Westfälischen
48Börse in Düsseldorf nimmt der Kläger
49nunmehr das beklagte Land in Ans p r u c h .
50E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
51Die Klageänderung (Parteiwechsel) ist zulässig. In
52der Sache selbst hat die Klage jedoch keinen Erfolg.
53Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen
54Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.
55Artikel 34 GG wegen einer AmtspflichtVerletzung. Der
56Börsenvorstand der Rheinisch-Westfälischen Börse in
57Düsseldorf hat bei seiner Entscheidung, von seinen
58Rechten aus §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 am 16. Oktober 1989
59keinen Gebrauch zu machen, rechtmäßig g e h andelt.
60Es kann dahinstehen, ob das beklagte Land passivlegitimiert
61ist. Insoweit ergeben sich Zweifel, da
62der Kläger zu dem mit Schriftsatz vom 31. Januar
631991 (Bl. 48 ff. GA) vom beklagten Land geäußerten
64Bestreiten, daß seine Verkaufsaufträge an der
65Rheinisch-Westfälischen Börse in Düsseldorf abgewickelt
66worden seien , nicht Stellung genommen
67h a t .
68Jedenfalls war die Entscheidung des Vorstandes der
69Rheinisch-Westfälischen B ö r s e , die Kursnotierungen
70am 16. Oktober 1989 nicht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1
71Börsengesetz auszusetzen, rechtmäßig.
72Der Börsenvorstand hat bei seiner Entscheidung das
73ihm durch § 43 Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz eingeräumte
74Ermessen weder mißbraucht, noch lag eine Situation
75vor, in der das Ermessen sich so reduziert hätte,
76daß nur noch eine Entscheidung, nämlich die Aussetzung
77der Kursnotierungen, richtig gewesen w ä r e .
78Zu Recht weist das beklagte Land auf folgendes hin:
79Der Fall des DAX-Index für 30 marktbreite Standardwerte
80um 12,8 % allein rechtfertigte die Aussetzung
81der Kursnotierung nicht. Schon die Interessen der
82Verkäufer geboten es nicht, die Kursnotierung
83auszusetzen. Denn eine derartige Aussetzung erschüt-
846 -
85tert zusätzlich das Vertrauen der Aktienbesitzer.
86Dies kann dazu führen, daß noch mehr Verkaufsaufträge
87gegeben werden und die Kursverluste sich noch
88mehr vergrößern. Die Aussetzung der Kurse lag auch
89nicht im Interesse der Käufer, denn diese waren
90daran interessiert, möglichst günstig Aktien zu
91kaufen. Auch das öffentliche Interesse gebot nicht,
92die Notierung der Kurse auszusetzen. Trotz der
93beachtlichen Höhe des Kursrutsches mußte nicht davon
94ausgegangen werden, daß öffentliche Nachteile von
95diesem Kursverlust ausgingen.
96Das beklagte Land weist, vom Kläger nicht konkret
97bestritten, darauf hin, daß auch alle übrigen
98deutschen Börsen die Kurse nicht ausgesetzt haben.
99Auch dies spricht dagegen, daß eine Aussetzung der
100Kursnotierungen die einzig ermessensfehlerfreie
101Entscheidung gewesen wäre.
102Soweit der Kläger vorträgt, die Rheinisch-Westfälische
103Börse hätte nicht nur die Kursnotierungen
104nicht ausgesetzt, sondern die Börse sogar zwei
105Stunden länger aufgehalten, ist nicht substantiiert
106vorgetragen, wieso diese längere Öffnungszeit für
107die vom Kläger angeblich erlittenen Verluste
108ursächlich geworden wäre. Der Kläger hätte konkret
109vortragen müssen, inwieweit ihm durch das längere
110Offenhalten der Börse zusätzliche Verluste entstanden
111sind. Im übrigen ist es zweifelhaft, ob in
112der Entscheidung, die Börse zwei Stunden länger
113offenzuhalten, ein amtspflichtwidriges Verhalten des
114Vorstandes der Rheinisch-Westfälischen Börse in
115Düsseldorf zu sehen ist.
1167(1
117- 7 -
118Nach alledem war die Klage abzuweisen.
119Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
120Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
121folgen aus §§ 7o8 Nr. 11? 711; 1o8 ZPO.
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Referenzen
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