Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 19/92 U.
Tenor
1)
Die Klage wird abgewiesen.
2)
Auf die Hilfswiderklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.286,15 DM
nebst 9,5 % Zinsen seit dem 14. September 1991 sowie 5,--DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
3)
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, in Höhe von 5.500,--DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte vertreibt auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit selbständigen Gewerbetreibenden (F-Partnern) Tiefkühlkost, Eiscreme, tiefgekühlte Konditorwaren in private Haushalte. Zwischen den Parteien bestand der Partnerschaftsvertrag Nr. 000 vom 00.00.0000. Der Kläger trägt vor, das Vertragsverhältnis sei 1991 beendet worden.
3Nach § 7 des Partnerschaftsvertrages hatte der Beklagte einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von 15.000,--DM für die Bereitstellung eines geschützten Verkaufsgebietes mit entsprechendem Kundenstamm, eines Markennamens mit hohem Bekanntheitsgrad, Schulung und Ausbildung, Knowhow. und Erstausstattung (z.B. Fahrzeugbeklebung, Briefpapier usw.) zu zahlen. Der Kläger begehrt anteilige Rückzahlung dieses Betrages wegen der von ihm behaupteten vorzeitigen Vertragsbeendigung. Nach § 9 des Vertrages war dieser für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000, also für die 6 Jahre fest abgeschlossen.
4Der Kläger bringt für die anteilige Vertragszeit 2.000,- DM in Abzug und weiterhin den Betrag von 3.286,15 DM für der Beklagten noch aus dem Vertragsverhältnis unstreitig zustehende Gegenansprüche. Er begehrt daher Zahlung in Höhe von 9.713,85 DM.
5Der Kläger trägt vor, er habe nicht vertragswidrig bzw. grundlos seine Tätigkeit eingestellt. Er sei ab 28. Juni 1991 erkrankt und daher arbeitsunfähig gewesen. Er habe zunächst Grippe gehabt. Im Laufe der ärztlichen Behandlungen habe der Arzt Dr. S die schon vorher eingetretene allgemeine Erschöpfung des Klägers festgestellt, die sich im allgemeinen mit Kreuzschmerzen, schweren Störungen im Magen- und Verdauungstrakt, psychischen Störungen, die sich in Depressionen, schwerer innerer Unruhe bei allgemeinem Erschöpfungszustand, Alpträumen und Schlaflosigkeit gezeigt hätte. Diese schwere Gesundheitsstörung sei auf die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte zurückzuführen gewesen. Der Arzt sei daher der Meinung gewesen, daß der Kläger nur dann wieder gesunden würde, wenn er diese berufliche Betätigung einstellen würde. Im August 1991 habe die Beklagte spätestens einen Nachfolger für den Kläger eingesetzt.
6Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 9.713,85 DM nebst 11,7 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1991 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr gegebenenfalls nachzulassen, Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen,
8und widerklagend,
9den Widerbeklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.286,15 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 14.9.1991 sowie 5,--DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
10Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe seine Tätigkeit grundlos und damit in gröbster Weise vertragswidrig eingestellt, indem er sich beim Districtmanager krank gemeldet habe und der Aufforderung der Beklagten vom 11. Juli 1991, für Durchführung der Tourenfahrten zu sorgen, nicht nachgekommen sei. Auch aufgrund der Aufforderung vom 22. Juli 1991 habe der Kläger seine Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Die Parteien hätten daraufhin den Aufhebungsvertrag vom 29. Juli 1991 geschlossen. Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger den vertraglichen Verpflichtungen gesundheitlich nicht gewachsen gewesen sei, zumal ihm aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit in der vorgeschalteten Ausbildungsphase, die Art und Weise seiner Tätigkeit bestens bekannt gewesen sei.
11Die Beklagte begehrt mit der Hilfswiderklage Zahlung des aus dem Vertragsverhältnis noch bestehenden Restsaldos in Höhe von 3.286,15 DM.
12Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich durch Beschluß vom 30.1.1992 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
13Hinsichtlich des Parteivorbringens im einzelnen und der überreichten Unterlagen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist nicht begründet, die Widerklage hingegen ist begründet.
16Aufgrund der Regelung des Partnerschaftsvertrages ist der einmalige Kostenbeitrag in Höhe von 15.000,--DM nur in zwei Fällen anteilig rückzahlbar, einmal nach
17§ 13 Ziffer 5 des Vertrages bei unzureichender Umsatzentwicklung, die hier nicht vorliegt und zum anderen nach § 14 Ziffer 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 des Vertrages bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen Krankheit. Die letztgenannte Alternative könnte hier in Betracht kommen. Die Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. § 14 des Vertrages bestimmt, daß an die Stelle der Abfindung in den Fällen der Beendigung wegen Krankheit die anteilige Rückerstattung des Kostenbeitrages tritt, wenn diese höher als die Abfindung ist. Die Fälle der Beendigung wegen Krankheiten sind in § 11 des Vertrages geregelt. Nach § 11 Ziffer 1 liegt ein Fall der Krankheit, der zur Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigen würde, vor bei mehr als 50 %iger Berufsunfähigkeit über voraussichtlich 6 Monate und Iänger und entsprechendem Nachweis durch die Versicherungsträger. Nach § 11 Ziffer 4 hat der Vertragspartner das Recht, den Vertrag bei langanhaltender Krankheit (länger als 4 Monate) zu kündigen. Diese Voraussetzungen könnten nach dem Attest des Arztes Dr. S vorliegen. Einer Erklärung im einzelnen durch Anhören des Arztes bedurfte es aber nicht, weil § 11 nicht ohne weiteres die Beendigung des Vertrages vorsieht, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Ziffer 4 des Vertrages nur die Berechtigung den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit unter Enthaltung einer Frist von 3 Monaten zum
18Ende eines Kalenderhalbjahres zu kündigen. Der Kläger hat aber weder eine Kündigung ausgesprochen noch die zitierte Frist eingehalten. Es ist zu einer Vertragsbeendigung gekommen, ohne daß der Kläger eine Erklärung zur Beendigung abgegeben hätte. Auch ein Aufhebungsvertrag ist nicht zustande gekommen, weil der Kläger den von der Beklagten vorgelegten Vertrag nicht unterschrieben hat.
19Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 00.00.0000 von der Beendigung des Vertrages ausgeht und auf dieser Grundlage Ausführungen zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses macht, kann darin zwar die Hinnahme der Beendigung der Tätigkeit des Klägers gesehen werden, aber nicht zwingend das Einverständnis der Beklagten. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kostenbeitrages. Er ist andererseits aber verpflichtet, die noch offenstehende Forderung der Beklagten aus dem Vertragsverhältnis mit unstreitig 3.286,15 DM zu zahlen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO
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