Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 532/91 U.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am
4. Oktober 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land.
1
....
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ;
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
4Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
5Dem klagenden Land steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, dass diese in die Auszahlung des beim Amtsgericht Langenfeld zu 5 HL 23/91 hinterlegten Betrages einwilligt. Das klagende Land ist nicht Rechtsinhaber der Forderung geworden, da sowohl die Pfändungsverfügung vom 9.1.1991 als auch die Pfändungsverfügung vom 11.2.1991 ins Leere gingen und eine Pfandverstrickung der Forderung nicht herbeigeführt haben.
6Bei der vom klagenden Land gepfändeten Mietzinsforderung aus dem mit der Drittschuldnerin Frau xxx geschlossenen Mietvertrag handelt es sich um die Forderung aus einem Gemeinschaftsverhältnis • Partner des Mietvertrages waren nämlich sowohl die Firma xxx GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, als auch Herr xxx persönlich. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen diesen ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis bestand, aber auch bei der schlichten Rechtsgemeinschaft ist bei Durchführung einer Pfändung die Vorschrift des § 747 BGB zu beachten. Bei der Mietzinsforderung handelt es sich nämlich um eine im Rechtssinne unteilbare Forderung beider Rechtsinhaber, über die beide nur gemeinschaftlich verfügen können. Diese Forderung kann deshalb auch nur gepfändet werden aufgrund eines Titels gegen beide Rechtsinhaber. Dabei ist es zwar nicht notwendig, dass es sich um einen einheitlich ergangenen Titel handelt. Erforderlich ist aber, dass die Zwangsvollstreckung in die Forderung einer Gemeinschaft diese als solche bezeichnet und zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung gegen jeden Teilhaber der Forderung ein Titel vorliegt.
7Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht beachtet.
8Die Pfändungsverfügung vom 9.1.1991 erfolgte ausschließlich aufgrund eines Titels gegen die GmbH in deren angebliche Forderung aus Vermietung und Verpachtung des Objekts xxx. Diese Forderung stand der GmbH aber nicht alleine zu. Sie unterlag vielmehr der Verfügungsbefugnis der Gemeinschaft, bestehend aus der GmbH und der Einzelperson xxx. Die Pfändungsverfügung vom 9.1.1991 ging deshalb ins Leere und konnte mangels Verfügungsbefugnis der GmbH eine Beschlagnahme des Schuldnervermögens nicht herbeiführen.
9Daran ändert die Tatsache, dass die Pfändungsverfügung nicht angefochten wurde und deshalb bestandskräftig ist, nichts; denn die Pfändungsverfügung ist zwar nicht unwirksam, sie hat aber mangels Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen die Forderung der Gemeinschaft nicht erfasst; ein Pfändungspfandrecht an der Forderung wurde mithin nicht begründet.
10Die Pfändungsverfügung kann auch nicht in eine wirksame Pfändung des Anteils an der Gemeinschaft gemäß § 857 ZPO umgedeutet werden. Eine solche erfordert nämlich neben der Zustellung an den Gemeinschuldner die Zustellung des Pfändungsbeschlusses nicht nur an den Drittschuldner, sondern auch an die übrigen Anteilsgemeinschafter, hier die Privatperson xxx. Diese ist nicht erfolgt. Darüber hinaus wäre auch bei einer vorzunehmenden Umdeutung in eine wirksame Anteilspfändung das klagende Land nicht alleine befugt, gegenüber der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung geltend zu machen.
11Die wirkungslos gebliebene Pfändung ist auch nicht durch die spätere Zustellung der Pfändungsverfügung wegen einer Forderung gegen xxx geheilt worden mit der Folge, dass nunmehr die Gesamtmietzinsforderung gepfändet ist. Auch in der späteren Pfändungsverfügung ist nämlich nicht die Forderung der Gemeinschaft als zu pfändende Forderung bezeichnet, sondern lediglich eine Forderung des xxx, die als solche nicht existiert. Es fehlt auch jegliche Bezugnahme auf die frühere Pfändungsverfügung, die die gemeinschaftliche Inhaberschaft erkennen ließe. Da im zwangsvollstreckungsrecht eine streng formale Betrachtungsweise herrscht, die es erfordert, die Forderung so eindeutig zu bezeichnen, dass für jeden Dritten klar erkennbar ist, welche Forderung
12gemeint ist und gepfändet sein soll, kann die außerhalb der Pfändungsverfügung liegende Tatsache, nämlich dass bereits eine Pfändungsverfügung betreffend die GmbH existiert und dass mit der nunmehrigen Pfändung die Forderung einer Gemeinschaft gepfändet werden soll, aufgrund von Titeln gegen sämtliche Gemeinschafter, nicht zur Auslegung herangezogen werden. Eine Mietzinsforderung des xxx aus dem Objekt xxx gegen die Drittschuldnerin existiert aber ebensowenig wie eine Forderung der GmbH.
13Eine Beschlagnahme der Forderung ist durch die spätere Pfändung deshalb nicht herbeigeführt worden mit der Folge, dass dem klagenden Land ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages nicht zusteht, ohne dass es der Prüfung und Entscheidung bedarf, ob denn die Beklagte die Mietzinsforderung wirksam abgetreten bekommen hat.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
15Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.762,--DM.
16xxx xxx xxx
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