Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2 O 89/92
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,— DM abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Sämtliche Sicherheiten können auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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Nachdem der Kläger gegen das die Zwangsvollstreckung betreibende beklagte Land zunächst Drittwiderspruchsklage erhoben hat, mit der er Eigentum an einem von dem beklagten Land bei der Vollstreckungsschuldnerin gepfändeten Mahagonischrank geltend gemacht hat, verlangt er nach Versteigerung des Schrankes vom beklagten Land Schadensersatz mit der Begründung, das beklagte Land habe schuldhaft sein Eigentum verletzt. Der Versteigerungserlös betrug nach Abzug der Kosten 6.217,50 DM.
2Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf eine von der Vollstreckungsschuldnerin unterschriebene "Verkaufs-Vereinbarung" (Bl. 9, 10 d.A.), er sei Eigentümer des Mahagonischrankes gewesen. Er habe der Vollstreckungsschuldnerin ein Darlehen in Höhe von 49.000,-- DM (30.000,— DM per Scheck und 19.000,-- DM in bar) gewährt. Die Vollstreckungsschuldnerin sei nicht in der Lage gewesen, dieses Darlehen zurückzuzahlen. Daher habe man sich darauf geeinigt, daß sie zur Rückzahlung des Darlehens ihm, dem Kläger, die in der Vereinbarung genannten Gegenstände gegen den Darlehensbetrag in Höhe von 49.000,— DM verkaufe, mithin der Darlehensbetrag als Kaufpreis verrechnet werde. Die Übergabe des Schrankes und der anderen erworbenen Gegenstände sei "durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt" worden. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Wohnungseinrichtung der Vollstreckungsschuldnerin in seiner Wohnung unterzustellen. Daher hätten sich beide zum Zeitpunkt der Verkaufsvereinbarung dahin geeinigt, daß die Gegenstände zunächst in der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin hätten verbleiben sollen.
3Der Kläger ist der Ansicht, es sei völlig lebensfremd anzunehmen, daß sich die Vertragsparteien und insbesondere er unter diesen Umständen mit der bloßen Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin begnügt hätten, das Eigentum zu übertragen. Vielmehr hätten die Vertragsparteien eine endgültige Regelung getroffen, die nur dadurch überhaupt einen Sinn erhalten habe, daß seine, des Klägers, bezweckte einzig mögliche Sicherung durch die Eigentumsübertragung erfolgt sei. Für die Eigentumsübertragung habe es ausgereicht, daß die Parteien sich einig gewesen seien, dem Sinn der Vereinbarung entsprechend ihn, den Kläger, durch Eigentumserwerb zu sichern, die Möbelstücke aber zunächst noch bei der Vollstreckungsschuldnerin verbleiben sollten, da er, der Kläger, keine Unterstellmöglichkeiten gehabt habe.
4Der Kläger behauptet schließlich, der Wert des Schrankes habe mindestens 20.000,— DM betragen.
5Der Kläger beantragt,
6das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 20.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Das beklagte Land beantragt,
8die Klage abzuweisen
9Das beklagte Land bestreitet insbesondere das Eigentum des Klägers an dem Mahagonischrank im Zeitpunkt der Pfändung.
10Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet. Bereits dem Klagevorbringen ist nicht hinreichend zu entnehmen, daß das beklagte Land Eigentumsrechte des Klägers an dem Mahagonischrank verletzte. Der Kläger hat nach wie vor nicht hinreichend dargelegt, daß er Eigentümer des Mahagonischrankes war, als das beklagte Land diesen bei der Vollstreckungsschuldnerin pfändete und in der Folgezeit versteigern ließ, obgleich er bereits mit dem seinen Einstellungsantrag zurückweisenden Beschluß der Kammer vom 6. März 1992 (Bl. 18, 19 d.A.) erstmals auf die fehlende Schlüssigkeit seines Vorbringens hingewiesen worden ist.
13Der Kläger behauptet zwar, er habe den Mahagonischrank auf Grund der mit der Vollstreckungsschuldnerin getroffenen und von dieser bestätigten "Verkaufs-Vereinbarung" erworben. Tatsachen, mit denen sich der sachenrechtliche Erwerbsvorgang begründen ließe, legt er jedoch nicht dar. Insoweit behauptet er lediglich, die Übergabe des Schrankes und der anderen erworbenen Gegenstände sei "durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt" worden. Konkrete Tatsachen, aus denen sich aber die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ergeben sollen, sind damit nicht vorgetragen. Allein der Umstand, daß die Gegenstände im Besitz der Vollstreckungsschuldnerin verblieben und zunächst auch verbleiben sollten, läßt die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nicht erkennen. Daraus folgt lediglich, daß die Vollstreckungsschuldnerin ihre schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung der von der "Verkaufs-Vereinbarung" betroffenen Gegenstände noch nicht erfüllt hatte. Allein die Tatsache, daß eine schuldrechtliche Vereinbarung mangels Übereignung der zur Übereignung vorgesehenen Gegenstände auf der einen Seite unerfüllt bleibt, weil zum Beispiel die Kaufsache im Besitz des Verkäufers verbleibt, begründet gerade noch kein Besitzmittlungsverhältnis.
14Zwar mag es sein, daß die vom Kläger und der Vollstreckungsschuldnerin getroffene Vereinbarung erst durch eine Eigentumsübertragung ihren eigentlichen Sinn erhalten hätte, weil nur dadurch die "bezweckte einzig mögliche Sicherung des Klägers" (Bl. 51 d.A.) erfolgt wäre. Dieser Sicherungszweck wurde jedoch aus rechtlichen Gründen nicht erreicht, weil der Mahagonischrank im Besitz der Vollstreckungsschuldnerin blieb und ein unter diesen Umständen zur Eigentumsübertragung notwendiger Übergabeersatz auch nach dem Klagevorbringen nicht vorliegt. Dies mag seinen Grund darin haben, daß unter juristischen Laien - wie der Kläger ausführt - an das Abstraktionsprinzip auch nicht andeutungsweise gedacht wird. Eine derartige Unkenntnis kann jedoch weder ein Übergabesurrogat noch den für die Darlegung einer entsprechenden Vereinbarung notwendigen Sachvortrag ersetzen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
16Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.
17Der Streitwert wird auf 20.000,— DM festgesetzt.
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