Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 22 S 462/92
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juni 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf - 50 C 149/92 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.070,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.04.1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 63 % und der Kläger zu 37 % zu tragen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
3Es ist zwar zutreffend, dass die Beklagte Fluggesellschaft für die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht aus Art. 18 des Warschauer Abkommens haftet. Denn das Zusatzabkommen von Guadalajara, das den ausführenden Luftfrachtführer auch zum Anspruchsgegner für Ansprüche aus Art. 18 des Warschauer Abkommens erhebt, ist von der Türkei nicht ratifiziert worden (vgl. Rohwendel, der Luftbeförderungsvertrag, 2. Aufl., Seite 199). Für die Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens und des Zusatzabkommens von Guadalajara kommt es darauf an, dass die Vertragsstaaten des von den Parteien des Luftbeförderungsvertrages vereinbarten Abflug- und Bestimmungsortes das Abkommen ratifiziert haben (vgl. Rohwedel, Seite 49). Somit müsste für die Anwendbarkeit des Zusatzabkommens von Guadalajara auch eine Ratifikation durch die Türkei vorliegen. Diese besteht nicht.
4Dennoch ist eine Haftung der Beklagten gegeben, weil der zwischen ihr und dem Reiseveranstalter geschlossene Vertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzusehen ist. Die Kammer schließt sich insofern der herrschenden Meinung und Rechtsprechung an, die unmittelbare Ansprüche des Reisenden aus einem Vertrag zugunsten Dritter (BGHZ 93, Seite 271; Palandt, 50. Aufl., § 651 a Rdnr. 6; Münchener Kommentar, Vorbemerkung § 651 a Rdnr. 11) oder einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (LG Frankfurt, ZIP 86, Seite 586) annimmt.
5Der Kläger hat somit einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, der jedoch der Höhe nach nicht in vollem Umfange zuzuerkennen ist. Denn aufgrund der Aussage der Zeugin X kann nicht festgestellt werden, dass der in Verlust geratene Koffer ein Gewicht von 32 kg betragen hat. Die Zeugin hat insoweit bekundet, dass sie das Gewicht des schwarzen Koffers, der hinterher verlorengegangen ist, nicht selbst gesehen habe; ihr sei die Gewichtsangabe vielmehr später durch ihren Mann mitgeteilt worden. Damit konnte die Zeugin aus eigenem Bekunden die Behauptung des Klägers zu der Gewichtsangabe nicht bestätigen. Die Kammer hat jedoch aus den übrigen Angaben der Zeugin und dem Vermerk auf dem Flugschein (Bl. 5 d. A.) über das Gesamtgewicht des Gepäcks von 65 kg Anhaltspunkte im Sinne von § 287 ZPO, aufgrund derer sie eine Schätzung vornehmen kann. Wenn nach Aussage der Zeugin das gesamte Gepäck aus zwei Koffern und einem kleineren Gepäckstück bestanden hat und diese drei ausweislich des Flugscheines ein Gesamtgewicht von 65 kg hatten, so muss der in Verlust geratene Koffer ein Mindestgesicht von 20 kg gehabt haben. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger 20 x 250 Franken (= 53,50 DM), das ergibt 1.070,00 DM zu ersetzen.
6Der vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8.2.93 angetretene Beweis auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gewicht des Koffers ist offensichtlich untauglich, da der Inhalt des Koffers keine sicheren Feststellungen, sondern nur eine Schätzung des Gewichts zulässt.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 abs. 1 ZPO.
8Streitwert zweiter Instanz: 1.712,00 DM.
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