Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2 O 517/91
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.5.92 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000, - DM abwenden, wenn nicht das Land vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft im Gebiet der BRD ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Berufungsstreitwert, zugleich Beschwer der Klägerin, 1.467.655,- DM.
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Oberlandesgericht Düsseldorf
2Im Namen des Volkes
3Urteil
418 U 166/92 Verkündet am 11.3.93
52b O 517/91 Das Urteil ist rechtskräftig
6LG Düsseldorf
7In dem Rechtsstreit der Fa. … , Klägerin und Berufungsklägerin
8-Prozeßbev.: Rechtsanwälte Dr. …
9g e g e n
10das Land NW, vertr. d. Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,
11beklagtes u. berufungsbeklagtes Land
12Prozeßbev.: Rechtsanwalt Dr. …
13hat der 18. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4.3.93 durch die Richter … für Recht erkannt :
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I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.5.92 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
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II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
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III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000, - DM abwenden, wenn nicht das Land vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft im Gebiet der BRD ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
19Berufungsstreitwert, zugleich Beschwer der Klägerin, 1.467.655,- DM.
20Tatbestand :
21Die Klägerin stellt u. a. sogenanntes Mischfutter her (genau: Beihilfe gestütztes Milchaustauschfutter, welches bei der Kälbermast verwendet wird. Sie betreibt nach ihren Angaben außerdem die Kälbermast, teils als sogenannte Eigenmast, teils als sogenannte Lohnmast. Sie verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz, weil der Minister … im Zusammenhang mit dem sogenannten Hormonskandal im August / September 1988 über sie, die Klägerin, öffentlich unrichtige Verlautbarungen abgegeben habe.
22Der Hormonskandal
23Im Juli 1988 stellten Veterinäre des Schlachthofes … Injektionsstellen bei zur Schlachtung abgelieferten Kälbern fest. Untersuchungen führten zum Nachweis illegal eingesetzter Wachstumsförderer. Dies führte wiederum zu Ermittlungen gegen den Großmäster … und – später – gegen andere Mastbetriebe. Der Oberkreisdirektor des Kreises … verfügte die Tötung zahlreicher Tiere, … wurde strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Die Geschehnisse fanden weite Verbreitung und Beachtung in allen öffentlichen Medien.
24Ermittlungen gegen die Klägerin
25Der Geschäftsführer … der Klägerin, diese ansässig am selben Ort wie … , geriet im August 1988 ebenfalls in Verdacht, illegale Wachstumsförderer verwandt zu haben. Grundlage dieses Verdachts waren drei anonyme Telefonanrufe : Am 8. August 1988 bei der Polizeistation …und bei dem Regierungspräsidenten .. sowie am 12.08.1988 beim Kreisveterinäramt … (vgl. die entsprechenden Gesprächsnotizen, enthalten im Urkundensonderband, Abteilung „Ordnungsverfügungen“). Nach der Darstellung des Landes gab es gegen die Klägerin weitere Verdachtsmomente. Einmal sei … schon in früheren Jahren in einen gleichartigen Verdacht geraten, zum anderen habe die Wettbewerbssituation der Klägerin im Verhältnis zu … für gleichartige Praktiken gesprochen.
26Aufgrund des schilderten Verdachtes wurden im August 1988 bei der Klägerin Futtermittelproben genommen, deren Untersuchung ergab jedoch keinen Hinweis auf die Verwendung illegaler Stoffe. Außerdem wurden Urin- und Gewebeproben von Tieren veranlaßt. Mit Ordnungsverfügung vom 12. August 1988 untersagte der Oberkreisdirektor des Kreises … der Klägerin, Tiere aus ihren Beständen einschließlich der Bestände ihrer Lohnmastbetriebe ohne Zustimmung des Oberkreisdirektors abzugeben oder zu befördern.
27Am 13.08.1988 wurden 40 Probeschlachtungen vorgenommen. Dies geschah nach Angaben der Klägerin mit ihrem Einverständnis, nach Darstellung des Landes aufgrund einer entsprechenden Anordnung. Bei der Schlachtung wurden an 20 Tieren Einstichstellen festgestellt, die zur Untersuchung an das staatliche Veterinäruntersuchungsamt in … weitergegeben wurden. Dieses teilte dem Regierungspräsidenten in … mit Schreiben vom 23.08.1988 mit, daß bei zwei Proben verbotene Masthilfsmittel gefunden worden seien. Die Klägerin bezweifelt die Zuverlässigkeit dieses Untersuchungsergebnisses, sie hält eine Probenverwechselung für wahrscheinlich und die angewandte Untersuchungsmethode für ungeeignet. Überdies wirft sie den beteiligten Stellen vor, daß keine Doppelproben entnommen worden sind und daß ihr keine Gelegenheit zur Nachprüfung der Untersuchungsergebnisse gegeben worden sei. Als Erklärung für ein möglicherweise richtiges Prüfergebnis hat sie angeführt, daß ihr Hoftierarzt, der … Veterinär … , im sogenannten kleinen Grenzverkehr für sie tätig geworden sei und dabei Präparate verwandt habe, die in den … zugelassen seien, die aber das gefundene Prüfergebnis „plausibilisieren“ könnten.
28Am 17.08.1988 leitete die Staatsanwaltschaft … ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein. Mit Ordnungsverfügung des Oberkreisdirektors des Kreises … vom 02.09.1988 wurde die Tötung von insgesamt 627 Kälbern aus dem Bestand der Klägerin angeordnet. Deren Schlachtung wurde am 05.09.1988 durchgeführt, die Untersuchung von Probeentnahmen ergab keine Hinweise auf die Verwendung illegaler Mastmittel. Wegen des durch die Tötung der Tiere bei der Klägerin eingetretenen Schadens verlangt diese von dem Kreis … Schadensersatz (Verfahren 10 O 42/90 LG Münster).
29Pressemitteilungen des Ministers
30Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NW gab im Zusammenhang mit den gegen die Klägerin geführten Ermittlungen verschiedene Pressemitteilungen heraus, die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zutreffend zitiert werden.
31Dabei sprach die Pressemitteilung vom 12.08.1988 lediglich davon, daß die Sicherstellung aller Lohn- und Eigenmastbestände „eines weiteren Großmästers“ angeordnet worden sei. Die Pressemitteilung vom 13.08.1988 führte aus, daß von 40 geschlachteten Kälbern des Großmästers, dessen Bestände sichergestellt worden seien, 20 Kälber Injektionsstellen am Hals aufgewiesen hätten. Die Pressemitteilung vom 17.08.1988 nennt erstmals den Lohnmastunternehmer … mit Namen. Über die Untersuchung der geschlachteten 40 Kälber heißt es dann wie folgt :
32„ … hat die Untersuchung von 40 Kälbern, die am Samstag (13.08.) geschlachtet worden waren, positive Befunde ergeben. Den Tieren sind die verbotenen Hormone Östradiolbenzoat und Testosteron-Cypionat verabreicht worden. „
33Ähnlich heißt es in der Pressemitteilung vom 24.08.1988, daß auch im Bestand des Lohnmastunternehmers … „ definitiv positive Hormonbefunde „ festgestellt worden seien. In der Pressemitteilung vom 05.09.1988 wurde diese Mitteilung (u. a.) wiederholt. Für die Einzelheiten wird auf die vorliegenden Pressemitteilungen selbst Bezug genommen (siehe Urkundensonderband).
34In der Presse erfolgte eine umfangreiche Berichterstattung unter dem Stichwort „Hormon-Skandal“. Dabei wurden Äußerungen des Ministers … zitiert, wonach dieser (u. a.) von einer „Hormon-Mafia“ und von 60.000 weiter beschlagnahmten Tieren gesprochen hätte. Dazu wird auf die Pressezitate in dem erwähnten Urteil des Landgerichts verwiesen, ebenso auf die von der Klägerin vorgelegten Zeitungsausschnitte (siehe Urkundensonderband).
35Zu den Folgen hat die Klägerin behauptet :
36Bereits die ersten Pressemitteilungen hätten zu einer massiven Verunsicherung der ihr Kredit gebenden Banken und ihrer Lieferanten geführt. Banken hätten die „Glattstellung“ von Konten verlangt, Lieferanten hätten nur noch gegen „Vorauskasse“ liefern wollen. Das habe zu einem plötzlich eintretenden, zusätzlichen Liquiditätsbedarf der Klägerin in Höhe von 10 Millionen DM geführt. Gewährte Kredite seien gekündigt worden.
37Schaden
38Die Klägerin hat gemeint, die Verlautbarungen des Ministers seien inhaltlich falsch gewesen, sie hätten eine beispiellose Rufmordkampagne dargestellt.
39Sie hat behauptet :
40Aufgrund dieser Kampagne sei ihr Umsatz zurückgegangen, habe sie entsprechende Gewinneinbußen erlitten. Für die Jahre 1989 und 1990 errechne sich ein Umsatzausfall im Bereich Mischfutter / Raffination in Höhe von 30,210 Millionen und im Bereich Kälberhandel / Schlachthof in Höhe von 36,339 Millionen. Der im Rahmen ihres Betriebes anzunehmende „Deckungsbeitrag“ (Bereitschaftskosten und Gewinn) betrage 8,4 % , ihr Gesamtschaden betrage folglich 5.590.116,-- DM (8,4 % von 66.549 Millionen).
41Anträge
42Die Klägerin hat beantragt,
43das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5.590.116,- DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 9. Januar 1989 zu zahlen.
44Das Land hat beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Verteidigung des Landes
47Das Land hat gemeint, die öffentlichen Äußerungen des Ministers seien rechtmäßig und pflichtgemäß zur Information der Presse gegeben worden, ihr Sinn und Zweck sei der Schutz der Allgemeinheit vor gesundheitlicher Gefährdung gewesen. Außerdem hat das Land die Ursächlichkeit der Äußerungen für den Schaden der Klägerin bestritten und auf den unstreitigen Umstand hingewiesen, daß es nach dem sogenannten Hormon-Skandal zu einem geänderten Verbraucherverhalten und zu einem allgemeinen Rückgang des Kalbfleischkaufes gekommen sei.
48Entscheidung des Landgerichts
49Mit Urteil vom 20.05.1992 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Frage nach Pflichtverstößen des Ministers dahinstehen lassen und einen Kausalzusammenhang zwischen den hier in Frage stehenden Äußerungen und dem von der Klägerin ersetzt verlangten Schaden verneint.
50Berufungsverfahren
51Mit ihrer Berufung verlangt die Klägerin nur noch insoweit Schadensersatz, als sie durch die Ministeräußerungen Umsatzeinbußen in ihrem Geschäftsbereich Mischfutter / Raffination erlitten haben will. Die Höhe des ihr entstandenen „Gewinn- und Kostenschadens“ beziffert sie mit 1.227.655,- DM. Außerdem macht sie einen Zinsmehraufwand für den zusätzlich eingetretenen Kreditbedarf in Höhe von 240.000,- DM geltend. Sie meint (u. a.), das Land könne sich nicht darauf berufen, daß eine andere Ursache oder andere Verursacher den Schaden herbeigeführt hätten, denn die in Frage stehenden Äußerungen des Ministers seien ebenfalls für ihren Schaden ursächlich geworden.
52Die Klägerin beantragt,
53unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.467.655,- DM nebst 8,5 % seit dem 09.01.1989 zu zahlen.
54Das Land beantragt,
55die Berufung zurückzuweisen.
56Es verneint weiterhin Pflichtverstöße des Ministers und hält im Übrigen das landgerichtliche Urteil für richtig.
57Bezugnahme
58Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen (zusammengefaßt im Urkundensonderband) und auf das angefochtene Urteil verwiesen.
59Entscheidungsgründe
60Die Berufung ist nicht begründet.
61Der Senat schließt sich der Entscheidung des Landgerichts auch hinsichtlich des jetzt noch von der Klägerin ersetzt verlangten Teilschadens an. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird deshalb – ergänzend zu den folgenden Ausführungen – Bezug genommen.
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I. Rechtliche Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Ersatzanspruch ist in erster Linie § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Das setzt voraus, daß ein Beamter des Landes eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat und daß der Klägerin daraus der von ihr ersetzt verlangte Schaden entstanden ist.
Minister … hat hier für das Land NW Mitteilungen an die Öffentlichkeit gegeben, die zu deren Unterrichtung über die Aktivitäten von Behörden im sogenannten Hormon-Skandal dienen sollten. Er ist folglich in der hoheitlichen Funktion seines Amtes aufgetreten, sein Handeln ist als Tätigkeit eines „Beamten“ im haftungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren.
65Nach § 4 des >Landespressegesetzes sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Von dieser Informationspflicht gibt es bestimmte Ausnahmen (§ 4 Abs. 2 LPG), ein Auskunftsanspruch besteht u. a. nicht, soweit ein überwiegendes und schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG). Schon diese Ausnahmeregelung zeigt, daß bei der Auskunftserteilung die Pflicht (= Amtspflicht) besteht, private Interessen – mit gewissen Einschränkungen – zu beachten. Diese Verpflichtung korrespondiert mit dem Grundsatz, daß hoheitliche Maßnahmen immer in einem sachgerechten Verhältnis zu dem damit erstrebten Ziel und Zweck zu stehen haben, jedes Übermaß ist unzulässig. Daraus folgt, daß jeden Amtsträger die Pflicht trifft, Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des zur Erreichung des erstrebten Zieles unumgänglich notwendigen zu halten und den Betroffenen nicht darüber hinaus zu benachteiligen (Kreft in RGRK, BGB, 12. Aufl.., § 839, Rdn. 158 – mit Nachweisen; vgl. auch: BGH, Urteil vom 20.09.1954 – III ZR 369/52 - , BGHZ 14, 319, 321).
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II. Ebenso wie das Landgericht läßt es der Senat dahinstehen, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Ministers vorliegt. Selbst wenn man diese unterstellt, scheitert die Klage aus anderen Gründen.
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III. Für einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin fehlt es am Schaden, es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß die von der Klägerin dem Minister vorgeworfenen öffentlichen Äußerungen für den jetzt noch von der Klägerin ersetzt verlangten Schaden ursächlich geworden sind.
Die Klägerin verlangt – in zweiter Instanz – Ersatz für entgangene Erträge in ihrem Geschäftsbereich „Mischfutter / Raffination“ , verursacht durch Umsatzrückgänge. Umsatzrückgänge waren aber ganz allgemein zu verzeichnen, wie dies auch die Klägerin darlegt, weil sich das allgemeine Konsumverhalten mit Rücksicht auf den Hormon-Skandal jedenfalls vorübergehend änderte. Das ist auch eine gerichtsbekannte Tatsache. Infolgedessen erklärt sich der Umsatzrückgang bei der Klägerin durch den allgemeinen Umsatzrückgang, der aber entscheidend auf illegale Zuchtpraktiken des Großmästers … und deren Bekanntwerden zurückging.
70Daran ändert sich auch nichts, wenn man mit den Darlegungen der Klägerin davon ausgeht, daß ihr Umsatzrückgang größer war als der allgemein in der BRD verzeichnete Umsatzrückgang. Zu beachten ist nämlich, daß die Klägerin ihren Betrieb am selben Ort wie … unterhält und daß man nach dem ersten Bekanntwerden von illegalen Zuchtpraktiken gerade in diesem örtlichen Bereich des … ganz generell die Verwendung illegaler Wachstumsförderer vermutete. Das zeigt sich insbesondere auch an den anonymen Hinweisen, welche den Behörden bezüglich der Klägerin zugingen. Dieser Umstand erklärt aber zwanglos, daß die Umsatzeinbrüche der Klägerin größer waren als anderswo.
71Deswegen überzeugt auch das Argument der Klägerin nicht, wonach ihr Umsatz an Futtermitteln sich eigentlich hätte erhöhen müssen, weil gerade mit Rücksicht auf den Hormon-Skandal der Absatz von Kalbfleisch stagnierte und sich die Einstallzeiten der Kälber jedenfalls vorübergehend erhöhten. Wegen der besonderen, gerade geschilderten Situation der Klägerin konnte und mußte sich der Mehrbedarf an Futtermitteln nicht gerade bei ihrem Umsatz auswirken. Es kommt hinzu, daß der Mehrbedarf an Futtermitteln wegen erhöhter Einstallungszeiten allenfalls vorübergehend war, weil die geringere Nachfrage nach Kalbfleisch notwendigerweise – nach einer gewissen Übergangszeit – zu einer Verringerung der Kälberbestände geführt hat. Von einer auf Dauer beachtlichen Umsatzsteigerung durch längere Mastzeiten kann auch deshalb nicht ausgegangen werden.
72Ob und inwieweit in der geschilderten Situation der Klägerin auch die öffentlichen Äußerungen des Ministers zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung ihres Geschäftsumsatzes geführt haben, läßt sich nicht feststellen. Eine Differenzierung zwischen der ursächlichen Wirkung des allgemeinen Hormon-Skandals und den dazu vom Minister abgegebenen, öffentlichen Äußerungen (siehe oben) ist nicht möglich. Insoweit lassen sich auch nicht die rechtlichen Grundsätze zu der sogenannten „Doppelkausalität“ anwenden.
73Darunter versteht man Fallgestaltungen, in denen durch verschiedene gleichzeitig wirkende Umstände ein Schaden entstanden ist, wobei aber jede dieser Ursachen für die Schadensentstehung allein ausgerichtet hätte. In einem solchen Fall hat jeder dieser Umstände den Schaden im Rechtssinne „verursacht“ (BGH, Urteil vom 17.03.1988 – IX ZR 43/87 - , NJW 1988, 2880, 2882; BGH, Urteil vom 16.05.1983 – III ZR 89/82 - , VersR 1983, 731, 732; Senat, Urteil vom 08.11.1979 – 18 U 74/79 - , VersR 1980, 536). In diesen Fällen lassen sich alle sonst noch wirksamen Ursachen bis auf eine hinwegdenken und der Schaden geht allein auf diese eine, fiktiv gedachte Alleinursache zurück.
74Das trifft auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Die in Rede stehenden Äußerungen des Ministers stehen nicht für sich, sie erklären sich allein durch den Hormon-Skandal als solchen, sie gehen ihrerseits auf diesen zurück. Es geht folglich nicht an, den Hormon-Skandal „hinwegzudenken“ und die Ministeräußerungen als eine unveranlaßte Tatsachenverbreitung zu qualifizieren.
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IV. Weitere Anspruchsgrundlagen scheiden gleichfalls aus.
Für einen Entschädigungsanspruch nach § 39 des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes fehlt es an einer ordnungsbehördlichen Maßnahme. Ein enteignungsgleicher Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin liegt gleichfalls nicht vor, weil die Ursächlichkeit der Ministeräußerungen für die Umsatzeinbußen der Klägerin nicht feststellbar ist (siehe oben).
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
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