Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 0 137/92

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungs­haft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)

Vorrichtungen zur induktiven Übertra­gung und Auswertung von Signalen, insbesondere von Schaltbefehlen, von einer über einen vorbestimmten Weg

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bewegbaren, mit einem durch äußere Einwirkung betätigbaren Schalter versehenen Einrichtung zu wenigstens einer Auswertestelle, wobei längs des vorbestimmten Weges oder parallel dazu eine geschlossene Leiterschleife vorgesehen ist, auf die ein Wechsel­spannungssignal eingespeist wird, und mit einer an der bewegbaren Einrich­tung angeordneten und mit der Leiter­schleife gekoppelten Induktivität,

bei denen das Wechselspannungssignal auf die geschlossene Leiterschleife von der Auswertestelle her eingespeist wird, die an der bewegbaren Einrich­tung angeordnete Induktivität durch den Schalter veränderbar ist, an die Einspeisestelle des Wechselspannungs­signals eine Gleichrichterschaltung sowie ein dieser nachgeordneter Spannungsdiskriminator angeschlossen ist und die Leiterschleife einen freitragenden Leiter aufweist, der an der bewegbaren Einrichtung vorgesehen ist,

oder

b)

Vorrichtungen zur induktiven Übertra­gung und Auswertung von Signalen, insbesondere von Schaltbefehlen, von einer über einen vorbestimmten Weg

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bewegbaren, mit einer durch äußere Einwirkung betätigbaren Schaltleiste versehenen Einrichtung zu wenigstens einer Auswertestelle, wobei längs des vorbestimmten Weges oder parallel dazu eine geschlossene Leiterschleife vorgesehen ist, auf die ein Wechsel­spannungssignal eingespeist wird, und mit einem an der bewegbaren Einrich­tung angeordneten, auf seiner Primär­seite an die Leiterschleife ange­schlossenen Transformator,

bei denen das Wechselspannungssignal auf die geschlossene Leiterschleife von der Auswertestelle her eingespeist wird, die Induktivität des an der bewegbaren Einrichtung angeordneten Transformators durch die an seine Sekundärseite angeschlossene Schalt­leiste veränderbar ist, an einen an die Einspeisestelle des Wechselspan­nungssignals angeschlossenen Empfänger eine Gleichrichterschaltung sowie ein dieser nachgeordneter Komparator angeschlossen ist und die Leiter­schleife einen freitragenden Leiter aufweist, der an der bewegbaren Einrichtung vorgesehen ist,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Patents X gewerbs­mäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen

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oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der zu 1. bezeichneten, seit dem 28. Dezember 1985 begangenen Handlungen, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und Herstel­lungszeiten,

b)

der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer,

c)

der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger,

d)

der Art und des Umfangs der betrie­benen Werbung,

e)

der Gestehungskosten unter detaillier­ter Angabe sämtlicher Kostenfaktoren sowie

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f)

des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt­schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebots­empfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. 1. bezeichneten, seit dem 28. Dezember 1985 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden

der Beklagten auferlegt.

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IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 300.000,— DM vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.


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