Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19T360_93
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.
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Beschwerdewert: 10.000,- DM:
1
Gründe:
2Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Amtsgericht den in der Eigentümerversammlung vom 7.4.1992 zu Top 2 gefassten Beschluss wonach "Salden...- wie bisher – aus der Jahresabrechnung auf neue Rechnung vorzutragen" sind, für ungültig erklärt.. Denn der Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 5 WEG). Die Jahresabrechnung soll gemäß § 28 Abs. 3 1 WEG Aufschluss über die tatsächlichen Einnahmen und Auskünfte der Gemeinschaft in dem abzurechnenden Geschäftsjahr geben. Bei dem Saldo aus der Vorjahresabrechnung handelt es sich jedoch weder um Einnahmen noch um Ausgaben des abzurechnenden Geschäftsjahrs, so dass für ihn kein Raum in der Jahresabrechnung ist. Vielmehr kann der Vorjahressaldo erst nach Feststellung des sich aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergebenden Ergebnisses der aktuellen Jahresabrechnung und dessen Umlegung auf den einzelnen Wohnungseigentümer — als ausstehende Zahlungsverpflichtung mitgeteilt werden (BavObLG, WuM 1990, 616 f.; ebenso OLG Düsseldorf WuM 1991, 623). Dem wird die beschlossene Verfahrensweise jedoch nicht gerecht. Zwar ist dem Beschluss nicht unmittelbar zu entnehmen, in welcher Weise die jeweiligen Vorjahressalden vorgetragen werden sollen. Insoweit nimmt der Beschluss lediglich auf die bisherige Übung Bezug. Der im Kammertermin von dem Verwalter als Beispiel für diese Abrechnungsweise vorgelegten Einzelabrechnung für 1992 ist jedoch folgende Gliederung zu entnehmen:
4Zusammengefasste anteilige Abrechnung für Ihr Sondereigentum
5Ihr Anteil an den Gemeinschaftskosten
6Zuweisungen zu den Rücklagen
7Ihr Anteil an den Gemeinschaftserträgen
8Guthaben a.d. vorherigen Abrechnung Hausgeldzahlungen Abrechnungsergebnis: Fehlbetrag"
9Diese Abrechnungsweise wird aber den vorstehend angegebenen Grundsätzen nicht gerecht. Der Vorjahressaldo findet in diesem Fall nämlich unmittelbar Eingang in das Abrechnungsergebnis für das abzurechnende Geschäftsjahr. Das folgt schon daraus, dass das Guthaben bzw. der Fehlbetrag aus der vorherigen Abrechnung noch vor Angabe der anteiligen Hausgeldzahlungen in die Einzelabrechnung eingestellt wird. Dadurch wird aber die Gefahr begründet, dass sich die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über die Einzelabrechnung nicht allein auf die anteiligen Einnahmen und Ausgaben des abzurechnenden Geschäftsjahrs, sondern auf das Abrechnungsergebnis unter Einschluss des darin bereits enthaltenen Vorjahressaldos bezieht. Das ist aber nach der herrschenden Rechtsprechung unstatthaft (BayObLG, WUM 1990, 616 f.; ebenso OLG Düsseldorf WuM 1991, 623).
10Die vorstehenden Erwägungen, die die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebieten, schließen jedoch nicht aus, dass in der Gesamt- und Einzelabrechnung nach Feststellung des sich aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergebenden Ergebnisses der aktuellen Jahresabrechnung auch noch der Vorjahressaldo als ausstehende Zahlungsverpflichtung nachrichtlich mitgeteilt wird, so dass der jeweilige Eigentümer im Falle der Einzelabrechnung unschwer durch die Addition des Ergebnisses des abzurechnenden Geschäftsjahres und des mitgeteilten Saldos des Vorjahres seine sich daraus ergebende Gesamtzahlungsverpflichtung ermitteln kann. Eine solche unbedenkliche Verfahrensweise, die auch keiner besonderen Beschlussfassung bedürfte, haben hier aber die Beteiligten - wie sich aus der beispielhaft vorgelegten Einzelabrechnung ergibt — offenbar nicht gewollt, da der Vorjahressaldo in unzulässiger Weise unmittelbar in das Abrechnungsergebnis Eingang gefunden hat.
11Über die Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kammer gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dementsprechend sind die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen, weil diese unterlegen sind. Eine Abweichung von dem Grundsatz, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat erscheint im vorliegenden Fall nicht als geboten.
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