Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 235/92

Tenor

I.

Die Beklagten zu l)und 2) werden verur¬teilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, er-satzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten zu unter-lassen,

Dreiräder zur Beförderung von Personen mit einem als Rollstuhl ausgebildeten ersten Fahrzeugteil und einem einrädrigen zweiten Fahrzeugteil, wobei die beiden Fahrzeug¬teile in Fahrtrichtung hintereinander an¬geordnet und durch ein eine Kopplungs- und eine Gelenkvorrichtung aufweisendes Ver-

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bindungsgestänge zum Zwecke der Lenkung gegeneinander verschwenkbar und lösbar miteinander verbunden sind, wobei der Rollstuhl zwei koaxial angeordnete hintere Laufräder sowie davor zwei kleinere schwenkbare Räder und unmittelbar hinter der Rückenlehne Handgriffe aufweist und im abgekoppelten Zustand für sich bewegbar ist und wobei im gekoppelten Zustand der beiden Fahrzeugteile der Rollstuhl derart nach hinten geneigt ist, daß die schwenk¬baren Räder vom Boden abgehoben sind,

gewerbsmäßig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge¬nannten Zwecken zu besitzen,

bei denen der Rollstuhl in Fahrtrichtung vor dem einrädrigen zweiten Fahrzeugteil angeordnet und das zweite Fahrzeugteil als Antriebsteil mit einem Sitz gestaltet ist, wobei dessen Rad muskel- oder motorange¬trieben ist, und die Handgriffe Bestand¬teil einer unmittelbar hinter der Rücken¬lehne des Rollstuhls ausgebildeten Lenk¬stange für die auf dem Antriebsteil sitzende Person sind;

2.

dem Kläger über den Umfang der zu 1. be-zeichneten, seit dem 11. Juni 1989 began¬genen Handlungen sowie über den Vertriebs¬weg Rechnung zu legen, und zwar unter An¬gabe

a)

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der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferdaten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

b)

der Gestehungskosten einschließlich sämt¬licher Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt

nach Angebotsmengen, Typenbezeichnungen,

Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie den

Namen und Anschriften der Angebotsempfän-

ger

und

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet,

wobei den Beklagten zu 1) und 2) vorbehal¬ten bleibt, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von ihm zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bun-desrepublik Deutschland ansässigen Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Be¬klagten zu 1) und 2) dessen Kosten über¬nehmen und ihn ermächtigen und verpflich¬ten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mit-

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zuteilen, ob ein bestimmter Angebots-empfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm und ( … ) durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 11. Juni 1989 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt, allerdings mit der Maßgabe, daß die Ge¬richtsgebühren für das Schlußurteil vom 21. Dezember 1993 ausschließlich den Be¬klagten zu 1) und 2) zur Last fallen und die außergerichtlichen Kosten des Klägers von den Beklagten zu 3) und 4) lediglich zu 75 % zu tragen sind.

IV.

Das Urteil ist für den Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) gegen Sicher-heitsleistung von 350.000,-- DM und gegen¬über den Beklagten zu 3) und 4) wegen der Kosten gegen eine solche von 9.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öf¬fentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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