Grund- und Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 3 O 427/88

Tenor

1) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr anlässlich der fehlerhaften Geburtsbetreuung am 17./18.9.1985 entstanden ist oder entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht tauf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

2) Hinsichtlich des beantragten Schmerzensgeldes ist die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

3) Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.

4) Die KIägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die Kos-tenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5) Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen großen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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