Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 0 117/93 U.

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wieder­holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Volumensensoren für Flüssigkeiten mit im Außeneingriff miteinander kämmenden runden, geradverzahnten Meßwerk­rädern, einer Meßkammer in einem Gehäuse mit zwei Deckelteilen, in denen jeweils eine der Meßkammer­stirnwände ausgebildet ist, feststehenden Achsbolzen, auf denen die Meßwerkräder in der Meßkammer drehbar gelagert sind, im Bereich des Zahneingriffs der Meß­werkräder beiderseits der Achsebene der beiden Meßwerk­räder mündenden Strömungswegen in wenigstens einer der Meßkammerstirnwände, die mit einem Zulauf bzw. einem Ablauf für die Flüssigkeit in Verbindung stehen, einem diese Strömungswege trennenden Steg, dessen Ränder im wesentlichen symmetrisch zu der Achsebene ausge­bildet sind, und einem in einer der Meßkammerstirn-

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wände im Bereich der Zähne wenigstens eines Meßwerk­rades in einer Bohrung in einem der Gehäusedeckelteile angeordneten Differentialfeldplattenfühler als magneto-elektrischem Sensor,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzu­führen oder zu besitzen,

bei denen die Meßwerkräder wenigstens auf der den Strömungswegen zugewandten Seite in ihren Zahnlücken

mit einer sich über den Fußkreis radial einwärts erstreckenden und zur Zahnlücke symmetrischen Ver­tiefung versehen sind, deren Breite im wesentlichen der Zahnlückenbreite im Bereich des Fußkreises der Verzahnung entspricht und die sich von der Stirnseite der Zähne ausgehend wenigstens über einen Teil der Breite des Zahnrades erstreckt, und bei denen der Steg so ausgebildet ist, daß jeweils bei Mittellage einer Zahnlücke der beiden Meßwerkräder in der Achs­ebene die Ränder des Steges mit den benachbarten Flanken der an die Zahnlücke angrenzenden Zähne im Bereich zwischen dem Boden der Vertiefung und dem Teilkreis der Verzahnung weitgehend in ihrer Form übereinstimmen und die Breite der Zahnlücke in diesem Bereich geringfügig kleiner ist als die Stegbreite,

insbesondere wenn die Vertiefungen mit parallelen geraden Flanken ausgebildet sind

und/oder

wenn von beiden Stirnflächen der Meßwerkräder ausgehende Vertiefungen vorgesehen sind, die sich zur Mitte des Rades wenigstens über einen Teil der Radbreite abflachen;

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2.

der Klägerin über die zu 1. bezeichneten, seit dem 14. Juni 1992 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen, Herstellungszeiten, derNamen und Anschriften der Hersteller, Lieferantenund anderer Vorbesitzer, der Auftraggeber sowieder Menge der erhaltenen oder bestellten, zu

1. bezeichneten Erzeugnisse;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c) der Gestehungskosten einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach An­gebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

und

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nachWerbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs­zeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei

f) den Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer Wahldie Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichenAbnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klä-

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gerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen­über zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 14. Juni 1992 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV:

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von von 1.000.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-recht­lichen Sparkasse erbracht werden.


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