Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 0 349/94 U.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen­den Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM -ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ord­nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wie­derholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

geschichtete Metalldichtungen, bestehend aus zwei Grundplatten, von denen jede aus einer elastischen Metallplatte hergestellt und mit einer Sicke versehen ist, um eine Brennkammeröffnung zu umgeben, und einem Zwischenelement zwischen beiden Grundplat­ten, wobei die Sicken der Grundplatten in Bezug auf das Zwischenelement symmetrisch

angeordnet sind und ein Umfangsrandab-schnitt des Zwischenelements, welcher sich benachbart zu besagter Brennkammeröffnung befindet, umgebogen ist, um einen Kompen­sationsabschnitt zu bilden, der eine vor­bestimmte Dicke aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge­nannten Zwecken einzuführen oder zu besit­zen,

bei denen an dem Zwischenelement ein ge­kröpfter Kompensationsabschnitt so ausge­bildet ist, daß an den beiden gegenüber­liegenden Seiten des der Brennkammeröff­nung benachbarten Randabschnitts des Zwi­schenelements je ein Absatz (Stufe) zwischen einer Seite des Kompensationsabschnitts und einer Seite des Zwischenelements ausgebildet ist und der erste Absatz etwa gleich dem zweiten Absatz ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Mai 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und -Zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen

sowie den Namen und Anschriften der Abneh­mer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf­geschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsemp­fänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten verei­digten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, so­fern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klä­gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha­den zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 8. Mai 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Be­klagte .

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,— DM vorläufig voll­streckbar .

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland nieder­gelassenen als Zoll- und Steuerbürgin an­erkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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