Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 20 S 58/95
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.02.1995 -30 C 16261/94- abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie der Nebenintervention haben die Kläger zu tragen.
1
Entscheidungsgründe :
2Die zulässige Begründung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.02.1995 hat in der Sache Erfolg. Den Klägern steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung der vorgenommenen medizinischdiagnostischen Untersuchungen nicht zu. Denn sie haben ein Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Beklagten, aus dem sich ein solcher Anspruch ergeben könnte, nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Eine solche Darlegung ist nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Beklagte ursprünglich mit der Klageerwiderung vorgetragen hatte, der ihn behandelnde Arzt. XXX habe ihn veranlasst, mit den Klägern einen Vertrag über die medizinischdiagnostischen Untersuchungen abzuschließen. Insoweit liegt kein gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO) vor. Ein solches kann sich nur auf Behauptungen beziehen, welche die Gegenpartei vorgetragen hat. Unabhängig davon, dass hier zweifelhaft ist, ob der Sachvortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, er habe mit den Klägern einen Vertrag abgeschlossen, nicht lediglich eine Rechtsansicht wiedergibt, war der Beklagte hieran jedenfalls deshalb nicht gebunden, weil der Sachvortrag der Kläger zum Vertragsschluss von der Darstellung des Beklagten abwich. Geständniswirkung hätte das Vorbringen des Beklagten erst entfalten können, wenn es sich die Kläger zu eigen gemacht hätten und wenn alsdann darüber vorbehaltlos verhandelt worden wäre (vgl. BGH, NJW 1990, 392, 393). Dass die Kläger sich das erstinstanzliche Beklagtenvorbringen nunmehr zu eigen machen, genügt nicht, denn mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte seinen erstinstanzlichen Sachvortrag zulässigerweise fallen lassen.
3Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass der Vertrag zwischen ihnen und XXX als Vertreter des Beklagten zustande gekommen ist. Abgesehen davon, dass XXX den Laborauftrag nicht selbst unterschrieben hat, hat der Beklagte XXX auch keine Vollmacht zum Abschluss einen Vertrages in seinem Namen mit den Klägern erteilt. Zwar hat der Beklagte sich damit einverstanden erklärt, dass XXX Fremduntersuchungen veranlasst. Die hiergegen gerichteten Bedenken, die der Beklagte daraus herleitet, dass im Kopf der Erklärung nicht XXX als behandelnder Arzt aufgeführt ist, sind unerheblich, da dem Beklagten bekannt war, dass er von XXX behandelt wurde und er die Einverständniserklärung auf dessen Veranlassung hin unterschrieb.
4Aus der formularmäßigen Einverständniserklärung lässt sich jedoch nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass mit ihr eine Vollmachtserteilung zum Abschluss eines eigenen Vertrages mit den Klägern verbunden sein soll. Nach § 4 Abs. 5 GOÄ hätte der behandelnde Arzt deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Laborärzte unmittelbar beim Beklagten liquidieren würden. Das ist nicht der Fall. Aus dem Formular ergibt sich lediglich, dass für die Untersuchungen ein gesondertes Honorar anfällt, welches unabhängig von der Erstattung durch Dritte gezahlt werden muss. Das reicht indessen nicht aus. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass auf Veranlassung des behandelnden Arztes ein Vertrag zwischen den Klägern und den Beklagten zustande kommen sollte, hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil dies ganz erhebliche Konsequenzen für den Beklagten hätte: So wäre ihn Einwendungen aus dem Behandlungsvertrag mit XXX - hier konkret der Einwand, die gesamten Untersuchungen seien medizinisch unsinnig gewesen - abgeschnitten. Denn die Kläger führten nur auftragsgemäß bestimmte Untersuchungen durch und brauchten mangels eines Behandlungsvertrages mit den Beklagten keine eigene Diagnose stellen. Dies haben sie in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.10.1995 auch ausdrücklich betont. Die Diagnose und damit die medizinische Erforderlichkeit der veranlassten Untersuchungen betrifft vielmehr allein das Verhältnis des Beklagten zu XXX.
5Ein Vertragsschluss kann auch nicht aus einer generell erteilten Vollmacht zur Einschaltung von Konsiliarärzten hergeleitet werden. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass jeder Patient beim Abschluss eines Behandlungsvertrages dem Arzt generell die Vollmacht erteilt, für ihn Verträge mit weiteren Ärzten zu schließen. Vertragspartner des Konsiliararztes ist in der Regel der beauftragende Arzt bzw. das beauftragende Krankenhaus (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 90 Randnummer 78) ; etwas anderes gilt nur bei Einverständnis des Patienten (Laufs/Uhlenbruck, a. a. 0., § 98 Randnummer 15, § 115 Randnummer 13 f.). Ein solches Einverständnis liegt, wie bereits dargelegt, nicht vor.
6Soweit die Kläger sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung etwaige Ansprüche der behandelnden Arzte gegen den Beklagten haben abtreten lassen, war dieser Umstand nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO) . Die Kammer sieht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Den Klägern war bekannt, dass das Vorliegen eines eigenen vertraglichen Anspruchs von dem Beklagten bestritten wurde. Sie konnte nicht darauf vertrauen, dass die Kammer insoweit der Ansicht des Amtsgerichts folgt, ein Anspruch sei auf jeden Fall gegeben. Sie hätten sich daher in Zweifel rechtzeitig etwaige Ansprüche von den behandelnden Ärzten abtreten lassen können.
7Danach war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.
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