Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14 O 178/95

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde 2128 für 1993 F des Notars Dr. S mit Amtssitz zu N vom 19. Oktober 1993 wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.


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