Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 21 S 182/95
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am
20. Februar 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -Az: 51 C #####/#### wird soweit die Klage nicht in Höhe von DM 1,80 zurückgenommen worden ist zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
1
Entscheidungsgründe:
2Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten gemäß § 535 BGB zur Nachzahlung von Nebenkosten für die Jahre 1992 und 1993 verurteilt, die Aufrechnungserklärung der Beklagten hat die Klageforderung auch nicht teilweise untergehen lassen.
4Konkret haben die Beklagten die Nebenkostenabrechnungen nur insoweit angegriffen, als Verwalterkosten in Höhe von 20,--DM monatlich berechnet worden waren sowie hinsichtlich 1,80 DM Portokosten. Zur letzteren Position hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
5Die Kosten für die Verwaltung in Höhe von 20,--DM monatlich und 240,--DM jährlich haben die Beklagten hingegen zu tragen, denn diese Position haben sie im Mietvertrag neben der Nettomiete vereinbart. Unter der laufenden Nr. 20 des Vertrages vom 7. November 1986 haben die Parteien vereinbart, daß neben der Grundmiete, der Garagenmiete und einer Nebenkostenvorauszahlung und somit zuzüglich zur Miete von DM 1.380,-- ein weiterer Betrag für Verwaltungsposten in Höhe von DM 20,- je Monat zu entrichten sind. Dieser Betrag ist weder in den Nebenkosten gem. § 27 der 2. Berechnungsverordnung aufgeführt noch erhöht dieser Betrag die Nettomiete über die
6ortsübliche Vergleichsmiete hinaus. Eine solche feste Pauschale darf im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart werden (vergl. Fischer-Dieskau § 546 Anm. 8. 2.; Geldmacher in DWW 11/94 m.w.N.). Sind nämlich -wie vorliegend -die Verwaltungskosten als fester Betrag ausgewiesen und aufgrund ihrer Stellung im Vertragstext eindeutig der Grundmiete, und nicht etwa den Betriebskosten zuzuordnen. so ist diese Vereinbarung im Rahmen der bestehenden Vertragsfreiheit nicht zu beanstanden.
7Im übrigen sind die Nebenkostenabrechnungen in sich schlüssig, nachvollziehbar und insbesondere auch von den Beklagten nicht angegriffen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 269 Aos. 3 ZPO.
9Streitwert: 1.890.30 DM
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