Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 42/94
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Klä-
ger 191.079,-- DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 1. Februar 1992 abzüglich am 3. Januar
1992 gezahlter 3.511,20 DM und am 2. Juni
1992 gezahlter 3.833,-- DM zu zahlen.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitslei¬stung in Höhe von 250.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffent¬lich-rechtlichen Sparkasse erbracht wer¬den.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Vergütung für die Benutzung einer von ihm stammenden Erfindung aus dem Jahre 1933, die eine Hochregalanlage betrifft. Seinerzeit war er als Arbeitnehmer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der X - tätig, in deren Namen er die Erfindung am 29. September 1983 zum Patent anmelden ließ, für die X das am 27. Juli 1989 veröffentlichte deutsche Patent X (Anlage P) mit folgendem Anspruch 1 erteilt worden ist:
3Hochregalanlage mit einem Regalförderzeug, bestehend aus einer in Längsrichtung eines Regalgangs verfahrbaren, vertikalen Mastkonstruktion mit Lastaufnahmemitteln, die auf die zu beschickenden oder zu entleerenden Regalfächer ausrichtbar sowie durch Verfahren rechtwinklig zum Regalgang auf die Regalfächer zubewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß an der Mastkonstruktion (6) für jede Regaletage (8, 8', 8'', 8''', ...) mindestens ein Lastaufnahmemit-tei (7, 7', 7", 7"', 7''", ...) fest angeordnet ist und daß dem Regalförderzeug eine Be- und Entladestation zugeordnet ist, mit der die Lagereinheiten zwischen dem Lagerein- bzw. -ausgangsniveau und den zu beschickenden oder zu entleerenden Regalfächern höhenbewegbar sind.
4Wegen des Wortlautes der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf den Wortlaut der Patentschrift Bezug genommen.
5Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt einen Ausschnitt einer Hochregalanlage in Richtung des Regalganges gesehen, Figur 2 eine Draufsicht auf die
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.