Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 42/94

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Klä-

ger 191.079,-- DM nebst 4 % Zinsen seit

dem 1. Februar 1992 abzüglich am 3. Januar

1992 gezahlter 3.511,20 DM und am 2. Juni

1992 gezahlter 3.833,-- DM zu zahlen.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitslei¬stung in Höhe von 250.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffent¬lich-rechtlichen Sparkasse erbracht wer¬den.


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