Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 380/95

Tenor

für Recht erkannt:

I.

Der Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Ver-fügung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstelle¬rin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.800,— DM ab¬wenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Si¬cherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbingen.


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