Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 380/95
Tenor
für Recht erkannt:
I.
Der Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Ver-fügung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstelle¬rin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.800,— DM ab¬wenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Si¬cherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbingen.
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Tatbestand
2Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Einzelhandels mit Xböden und Xen. Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 2.11.1994 errichtet und am 24.1.1995 unter der Firma "X" in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Mettmann eingetragen. Mit Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die gleiche Firma wie die Antragstellerin führen und unter anderem in Wuppertal und Leverkusen ansässig sind, ist die Antragstellerin über ihren Hauptgesellschafter verbunden, der bis auf eine Ausnahme jeweils 90 % der Geschäftsanteile hält.
3Der Antragsgegner warb in den Ausgaben der X vom 26.10. und 2.11.1995 mit Anzeigen, die die Antragstellerin als Anlagen K 4 und K 5 zu den Akten gereicht hat und die nachfolgend wiedergegeben werden:
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Referenzen
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