Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 237/95

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehr¬facher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a)

Kleidungsstücke unter der Marke

X

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und außerhalb eines anderen Ver-tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden oder ohne Zustimmung des Markeninhabers in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden,

b)

Bekleidungsstücke unter der in Ziffer a) angegebenen Marke aus einem Staat, der weder Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, einzuführen,

c)

die in Buchstabe a) angegebene Marke in der Werbung für Bekleidungsstücke der zu a) und b) bezeichneten Art zu benutzen;

2.

der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer I. 1. beschriebenen und seit dem 1. Januar 1995 begangenen Handlungen Auskunft zu geben, und zwar unter Angabe

der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,

der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Ware, der Lieferzeiten sowie der erzielten Umsätze und

der Werbung unter Nennung der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Inhaberin der deutschen Marke X, der X, California/USA - durch die unter Ziffer I. beschriebenen und seit dem 1. Januar

1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 95 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 5 % der Klägerin auferlegt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 DM.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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