Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 101/95

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a)

Spinresonanzgeräte zur ortsaufgelösten Untersuchung eines Be-reiches eines Objektes, der atomare Spins enthält, die eine vorgegebene Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl, eine vorgegebene Spin-Spin-Relaxationszeit T2 und eine vorgegebene effektive Spin-Spin-Relaxationszeit T2 aufweisen, mit

(A)

einer Einrichtung zum Erzeugen eines homogenen Magnetfeldes (B0) im Objektbereich, das die Spins in eine vorgegebene Richtung (Z-Richtung)ausrichtet,

(B)

einer Einrichtung zum Erzeugen von Hochfrequenzpulsen (HF), die auf den Objektbereich einwirken und die Spins jeweils um einen vorgegebenen Flipwinkel aus der vorgegebenen Richtung herausdrehen,

(C)

Einrichtungen zum Erzeugen von drei Gradienten-Magnetfeldern im Objektbereich, die im wesentlichen senkrecht zueinander verlaufen,

(D)

einer Einrichtung zum Empfang eines durch Spinresonanz erzeugten Signales, und

(E)

einer Steuereinrichtung zum Steuern der die Hochfrequenzpulse erzeugenden Einrichtung und der die Gradienten-Magnetfelder erzeugenden Einrichtungen, die so ausgebildet ist, daß während eines Zyklus zum Erzeugen von Spinresonanzdatensignalen,

(a)

auf den Objektbereich ein Hochfrequenzpuls (RF) zur Einwirkung gebracht wird, der die Spins um einen vorgegebenen Flipwinkel aus der vorgegebenen Richtung herausdreht,

(b)

auf den Objektbereich mindestens ein Codierungs-Magnetfeldgradient (G-Slice, G-Phase) zur Einwirkung gebracht wird,

(c)

nach Ende des Hochfrequenzpulses (RF) mindestens einmal

(aa)

mindestens ein Lesegradient (G-Read) vorgegebener Polarität für eine vorgegebene Einwirkungsdauer auf den Objektbereich zur Einwirkung gebracht wird,

(bb)

jeder Lesegradient zum Erzeugen eines Gradientenecho-Signales in der Polarität umgeschaltet wird,

(cc)

jeder umgeschaltete Lesegradient für eine gewünschte Lesedauer aufrechterhalten wird,

(dd)

jeder Codierungsgradient (G-Slice; G-Phase) vor Beginn des Detektierens des Gradientenecho-Signales (Verfahrensschritt ee) abgeschaltet wird,

(ee)

das durch das Umschalten erzeugte Gradientenecho-Signal mittels der Empfangseinrichtung detektiert wird,

(d)

jeder Lesegradient abgeschaltet wird und

(e)

eine vorgegebene Zeitspanne nach der Lesegradienten-Abschaltung die Verfahrensschritte (a) bis (d) wiederholt werden,

herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den vorstehend bezeichneten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen

die Steuereinrichtung so ausgebildet ist, daß

(f)

der Flipwinkel des Hochfrequenzpulses (RF) kleiner als 75 Grad ist und

(g)

die vorgegebene Zeitspanne zwischen der Lesegradienten-Abschaltung (Verfahrensschritt (d) und dem Anlegen des nächsten Hochfrequenzpulses (RF) wesentlich kleiner als die Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl ist

und/oder

b)

anderen als zur Benutzung der Erfindung nach dem europäischen Patent X Berechtigten Softwareaufrüstungspakete anzubieten oder zu liefern, die dazu geeignet und bestimmt sind, Spinresonanzgeräten die vorstehend zu I 1 a) aufge-führten Merkmale zu verleihen;

und/oder

c)

Spinresonanzgeräte zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die bestimmt und geeignet sind zur Ausübung eines Verfahrens zur schnellen Akquisition von Spinresonanzdaten für eine ortsaufgelöste Untersuchung eines Bereiches eines Objekts, der atomare Spins enthält, die eine vorgegebene Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl, eine vorge-gebenen Spin-Spin-Relaxationszeit T2 und eine vorgegebene ef-fektive Spin-Spin-Relaxationszeit T2* aufweisen, mit den Verfahrensschritten

(a)

der Objektbereich wird in einem homogenen Magnetfeld (B0) an-geordnet, das die Spins in einer vorgegebenen Richtung (Z-Richtung) ausrichtet,

(b)

auf den Objektbereich wird ein Hochfrequenzpuls (RF) zur Ein-wirkung gebracht, der die Spins um einen vorgegebenen Flipwinkel aus der vorgegebenen Richtung herausdreht,

(c)

auf den Objektbereich wird mindestens ein Co-dierungs-Magnetfeldgradient (G-Slice, G-Phase) zur Einwirkung ge-bracht,

(d)

nach Ende des Hochfrequenzpulses (RF) wird mindestens einmal

(aa)

mindestens ein Lesegradient (G-Read) mit vorgegebener Po-larität für eine vorgegebene Einwirkungsdauer auf den Ob-jektbereich zur Einwirkung gebracht,

(bb)

jeder Lesegradient zum Erzeugen eines Gradientenecho-Signales in der Polarität umgeschaltet,

(cc)

jeder umgeschaltete Lesegradient für eine gewünschte Le-sedauer aufrechterhalten,

(dd)

jeder Codierungsgradient (G-Slice; G-Phase) vor Beginn des Detektierens des Gradientenecho-Signales (Verfahrensschritt ee) abgeschaltet,

(ee)

das durch das Umschalten erzeugte Gradientenecho-Signal de-tektiert,

(e)

jeder Lesegradient wird abgeschaltet und

(f)

eine vorgegebene Zeitspanne nach der Lesegradienten-Abschaltung werden die Verfahrensschritte (b) bis (e) wiederholt,

wobei insgesamt höchstens drei Magnetfeldgradienten, die im wesentlichen aufeinander senkrecht stehen, verwendet werden, wenn bei diesem Verfahren

(g)

der Flipwinkel des Hochfrequenzpulses (RF) kleiner als 75 Grad ist und

(h)

die vorgegebene Zeitspanne zwischen der Lesegradienten-Abschaltung (Verfahrensschritt (e) und dem Anlegen des nächsten Hochfrequenzpulses (RF) wesentlich kleiner als die Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl ist;

und/oder

d)

anderen als zur Benutzung der Erfindung nach dem europäischen Patent X Berechtigten Soft-wareaufrüstungspakete zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Ausübung des vorstehend zu I 1 c) beschriebenen Verfahrens verwendet zu werden;

2.

dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20. September 198 6 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -Zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

f)

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

g)

vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 2. Dezember 1989 zu machen sind;

h)

die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1.Juli 1990 zu machen sind;

e)

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage hin mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder bestimmte Lieferungen in der Rechnungslegung enthalten sind.

II.

Es wird festgestellt,

1.

daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an den Kläger für die vorstehend zu I. 1. a) und b) beschriebenen und in der Zeit vom 20. September 1986 bis 1. Dezember 1989 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend zu 1. 1. beschriebenen und seit dem 2. Dezember 1989 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht, wobei sich diese Verpflichtungen für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000,— DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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