Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 36 O 178/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin LIT 13.373.397 nebst 16,5 Zinsen aus LIT 5.199.273 seit 04.04.1995 aus LIT 3.152.160 seit 15.04.1995 und aus LIT 5.021.964 seit 04.05.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.750,— DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
1
Die Beklagte, die einen Schuheinzelhandel betreibt, bestellte bei der Klägerin, einer italienischen Schuhherstellerin, am 21. Oktober 1994 auf den aus Blatt 12 und 13 der Akten ersichtlichen Bestellscheinen Schuhe. Die Klägerin lieferte darauf die aus den Rechnungen Blatt 6 bis 8 der Akten im einzelnen ersichtlichen Schuhe und berechnete sie wie folgt:
2Nr. 17 vom 03.02.1995 in Höhe von LIT 5.806.000
3Nr. 24 vom 14.02.1995 in Höhe von LIT 3.520.000 und
4Nr. 55 vom 03.03.1995 in Höhe von LIT 5.608.000.
5Für den Fall der pünktlichen Bezahlung waren die aus Blatt 3 der Klageschrift (Bl. 3 GA) im einzelnen ersichtlichen Vergünstigungen vereinbart, die bei den Rechnungen bereits berücksichtigt waren. Sie belaufen sich entsprechend der Berechnung der Klägerin auf
6LIT 5.021.964.
7Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Kaufpreis und den Betrag für jene nicht zum Tragen kommenden Preisvergünstigungen.
8Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
9an die Klägerin LIT 13.373.397 nebst 16,5 % Zinsen aus LIT 5.199.273 seit 04.04.95, aus LIT 3.152.160 seit 15.04.95 und aus LIT 5.021.964 seit 04.05.95 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie meint, wegen verspäteter Lieferung der Klägerin vom Kaufpreis 50 % mindern zu können, da die Klägerin solche Nachlässe auch anderen Kunden eingeräumt habe. Weiter meint sie, mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 34.074.606 LIT aufrechnen zu können. In Höhe dieses Betrages sei ihr ein Gewinn - bei Ansetzung eines Aufschlages von 200 % -entgangen, da die Klägerin 243 Paar ebenfalls bestellte Schuhe nicht geliefert habe. Schließlich habe der Geschäftsführer der Beklagten ihr Provisionsansprüche von mindestens 35.000.000 Lire aus seiner Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin abgetreten. Auch mit ihnen rechne die Beklagte auf.
13Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14Die Klage ist begründet.
151.)
16Die Entstehung des Kaufpreisanspruchs der Klägerin in der geltend gemachten Höhe ist zwischen den Parteien nicht streitig. Mit den von ihr geltend gemachten Gegenansprüchen dringt die Beklagte nicht durch:
172.)
18Eine Minderung des Kaufpreises wegen verspäteter Leistung des Verkäufers,, wie die Beklagte sie verlangt, sieht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, das - auch nach übereinstimmender Ansicht der Parteien - vorliegend Anwendung findet, nicht vor.
19Für ein Minderungsrecht deshalb, weil die Klägerin anderen Kunden in vergleichbaren Verzögerungsfällen Nachlässe eingeräumt haben mag, fehlt es an einer erkennbaren Rechtsgrundlage.
203.)
21Hinsichtlich der gelieferten Schuhe steht der Beklagten auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 74 des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf nicht zu. Die Beklagte legt nicht dar, daß und in welcher Höhe ihr insoweit ein Schaden entstanden ist.
224.)
23Das Gleiche gilt für die von der Beklagten darüber hinaus bestellten, von der Klägerin jedoch nicht gelieferten 243 Paar Schuhe. Zur Darlegung eines entgangenen Gewinns insofern hätte der Vortrag gehört, daß Kunden der zumindest Beklagten auf dem Erwerb gerade solcher Schuhe - des bestellten, jedoch nicht gelieferten Typs -bestanden, an anderen diesen Kunden von der Beklagten angebotenen Schuhen hingegen nicht interessiert waren. Solches ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht einmal ansatzweise.
245.)
25Die Beklagte dringt schließlich auch mit der von ihr erklärten Aufrechnung einer ihr von ihrem Geschäftsführer abgetretenen Forderung gegen die Klägerin aus seinem Handelsvertretervertrag mit der Klägerin nicht durch. Daß die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Tätigkeit als ehemaliger Handelsvertreter der Klägerin sich über die Höhe eines dem Geschäftsführer der Klägerin daraus noch zustehenden Anspruchs geeinigt hätten, ist von der Beklagten weder in substantiierter Weise vorgetragen noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt worden. Soweit es in einem Schreiben des vorprozessualen Bevollmächtigten der Beklagten Rechtsanwalt C vom 31.8.1995 an den vorprozessualen Bevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt J (Bl. 57 ff. GA) heißt, man habe sich vergleichsweise dahin geeinigt, daß "die Rechnungen der Firmen W und G" in Höhe von 25.000.000 LIT "als gezahlt gelten", ist schon nicht klar, ob damit auch die vorliegend streitigen Rechnungen gemeint sind. Zudem ergibt sich aus der von Rechtsanwalt J namens der Klägerin bereits unterzeichneten, von der Beklagten zu den Akten gereichten "Vereinbarung" vom 25.10.1995 (Bl. 23 GA), daß "beide Parteien darüber einig sind" daß die streitigen Rechnungen der Klägerin an die Beklagte "vollständig erledigt sind." Die Beklagte hat diese "Vereinbarung", die in anderen Punkten Abweichungen gegenüber der Zusammenfassung von Rechtsanwalt C im Schreiben vom 31.8.1995 (Bl. 57 ff. GA) enthält, jedoch gerade nicht unterzeichnet.
266.)
27Daß dem Geschäftsführer der Beklagten in seiner Eigenschaft als - möglicherweise ehemaligem Handelsvertreter der Klägerin gegen diese noch ein Anspruch in Höhe der Klageforderung zusteht, ergibt sich in hinreichend substantiierter Weise aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Das Bestehen eines solchen Anspruchs läßt sich auch nicht mit einer für die Abweisung der Klage hinreichenden Sicherheit aus der Korrespondenz der Rechtsanwälte J und C entnehmen. Die Schriftsätze dieser Korrespondenz dienen erkennbar lediglich der Vorbereitung eines Vergleichs zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten. Ihr können rechtsverbindliche Anerkenntnisse oder Unstreitigstellungen schon deshalb nicht entnommen werden.
287.)
29Den von der Klägerin auf Seite 3 der Klagebegründung den in den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen hinzugesetzten Skonti und Rabatten ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
30Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Artikel 78 des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
31Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zinsschaden durch Vorlage der Bankbescheinigung der BNA vom 15.12.1995 (Bl. 30 GA) bewiesen. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich entgegen der Annahme der Beklagten auch, daß die Klägerin seit dem 1.4.1995 einen Kontokorrentkredit oberhalb der Klagesumme bei dieser Bank in Anspruch genommen hat.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
33Streitwert: 11.900,— DM.
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