Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 77/96
Tenor
für Recht erkannt
I.
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,--DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr Frauenzeitschriften mit dem nachfolgend abgebildeten Titel
X
zu versehen oder derart gekennzeichnete Zeitschriften in Verkehr zu bringen.
3
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Frauenzeitschriften. Die Antragstellerin gibt ihre Zeitschrift seit Jahrzehnten unter dem Titel "X" heraus. Die Auflage der Zeitschrift liegt zur Zeit bei ca. 450.000 verkauften Exemplaren. Der Leserkreis setzt sich zu 65 % aus Frauen zusammen, die älter als 50 Jahre sind. Der Be-kanntheitsgrad der Zeitschrift liegt nach einer Erhebung der Arbeitsgemeinschaft Media Analyse e.V., die in der Zeit vom 10.4.1994 bis 18.2.1995 durchgeführt wurde (vgl. im einzelnen die als Anlage Ast 4 vorgelegten Auszüge), bei der Bevölkerung über 14 Jahre bei 37,5 %. Seit 1991/92 benutzt die Antragstellerin für die "X" das nachfolgend abgebildete Titellogo:
3X
4Die Zeitschrift "X und Heim", die von der Antragsgegnerin vor kurzem übernommen wurde, erscheint
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Referenzen
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