Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 77/96

Tenor

für Recht erkannt

I.

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,--DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Frauenzeitschriften mit dem nachfolgend abgebildeten Titel

X

zu versehen oder derart gekennzeichnete Zeitschriften in Verkehr zu bringen.

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II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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