Schlussurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 349/95
Tenor
für Recht erkannt
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.409,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. September 1995 zu zahlen.
II
Es wird festgestellt,
daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch ent-standen ist, daß der Beklagte Strickwaren ausge-stellt, feilgehalten oder in den Verkehr gebracht hat,
die wie der nachstehend abgebildete Pullover mit ei¬nem Muster gestaltet sind, bei dem die Musterelemen¬te im wesentlichen durch offene Bereiche mit hori¬zontal verlaufenden, frei im Strickmaterial liegen¬den Fäden, sogenannten Sog-Flottungen, gebildet wer¬den, wobei die Flottungsbereiche wie folgt angeord¬net sind:
(1)
Horizontal verlaufende Reihen mit rautenförmigen Flottungen wechseln sich mit dazwischen liegenden Reihen mit stabförmigen Flottungen ab.
(2) Die Rauten sind von Lochmaschen umgeben.
(3)
Die Stäbe verlaufen von einer Rautenspitze zur Spit¬ze der in der nächsten Reihe gegenüberliegenden Raute in einer durchgehenden oder einer unterbroche¬nen Verbindungslinie.
(4)
Bei der unterbrochenen Verbindung sind Bereiche der Stäbe seitlich versetzt und in der Weise regelmäßig angeordnet, daß die einzelnen Bereichsstücke ihrer¬seits wieder in einer horizontalen Reihe mit den entsprechenden Bereichsstücken der benachbarten Stäbe stehen.
(5)
Der Abstand zwischen Rauten und unterbrochenen Ver¬bindungsstäben ist größer als der Abstand zwischen Rauten mit durchgehender Verbindung;
X
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicher¬heitsleistung kann auch durch die selbstschuldneri¬sche Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutsch¬land niedergelassenen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Spar¬kasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches sich mit dem Vertrieb von textilen Bekleidungsstücken befaßt. Der Beklagte ist der alleinige Geschäftsführer der X, einem Unternehmen, welches sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Bekleidungsstücken beschäftigt.
3Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Geschmacksmusters X betreffend ein Strickmuster, welches am 19. Dezember 1994 unter der laufenden Nummer 10 mit der Artikelbezeichnung X und dem Artikelnamen X angemeldet und am 15. Mai 1995 in das Musterregister des Deutschen Patentamtes eingetragen wurde. Unter Verwendung des Strickmusters X entwarf und vertrieb die Klägerin für ihre Kollektion Frühjahr/Sommer 1995 das Modell X (langärmliger Kurzpullover) und das Modell X (kurzärmliger Langpullover).
4Während der Modemesse X, die in der Zeit vom 5. August 1995 bis zum 9. August 1995 stattfand, teilte die Klägerin dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 8. August mit, sie habe feststellen müssen, daß der Beklagte auf der Messe ein Kleidungsstück ausstelle und anbiete, das für sie geschmacksmusterrechtlich geschützt sei. Der Beklagte wurde aufgefordert, Ausstellung, Angebot und/oder Vertrieb der entsprechenden Bekleidungsstücke zu unterlassen und eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung bis zum 9. August 1995 abzugeben. Dem Beklagten wurde weiterhin mitgeteilt, daß eine Übersendung der Verpflichtungserklärung vorab per Telefax ausreichend sei, wenn mit gleicher Post das Original der Verpflichtungserklärung zugesendet werde. In einem am Vormittag des 9. August 1995 geführten Telefonat teilte der Beklagte mit, daß er die Unterlassungserklärung bereits unterzeichnet habe und daß die Erklärung am
5Nachmittag desselben Tages nach Prüfung durch seinen anwaltlichen Vertreter übermittelt werden würde. Als dies nicht geschah, erklärte der Beklagte auf telefonische Nachfrage vom 10. August 1995, daß ihm sein Anwalt empfohlen habe, die geforderte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Eine dem Beklagten daraufhin von der Klägerin gesetzte weitere Frist bis 18 Uhr desselben Tages verstrich fruchtlos. Am 11. August 1995 erhielten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 10. August 1995, in dem dieser anzeigte, daß er die Firma X vertrete. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägervertreter vom 8. August 1995 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit, daß die in der zugesandten Unterlassungserklärung enthaltenen Unterlassungsverpflichtungen ausdrücklich anerkannt würden und die beanstandeten Teile sofort vom Messestand seiner Mandantin entfernt worden seien. Nach Erhalt dieses Schreibens wurde der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten fernmündlich aufgefordert, die von der Klägerin vorformulierte Verpflichtungserklärung rechtsverbindlich unterzeichnet zurückzusenden. Daraufhin erhielt die Klägerin noch am 11. August 1995 per Telefax eine vom Beklagten persönlich bereits am 9. August 1995 unterzeichnete Verpflichtungserklärung, in der jedoch u.a. das Vertragsstrafeversprechen (gemäß Ziffer 2) gestrichen war. Als Randbemerkung befand sich neben der gestrichenen Passage der handschriftliche Vermerk "nicht gestrichen" und das mit dem Datum vom 11. August versehene Kürzel "X". Die Klägerin forderte den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten daraufhin noch am 11. August 1995 fernmündlich und weiterhin mit Telefaxschreiben vom 14. August 1995 auf, eine Erklärung beizubringen, aus der sich zweifelfrei ergebe, daß die Strafbewehrung gemäß Ziffer 2 der Unterlassungsver-pflichtungserklärung rechtsverbindlich sei. Mit Telefax vom 15. August 1995 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten daraufhin eine weitere, mit einem Vertrags-
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