Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 184/96

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

die Geschäftsbezeichnung "A" zu verwenden, insbesondere wenn dies zugleich mit den Kennzeichnungsmitteln

1. des Spielkartenkopfes "Dame",

2. des Spielkartenkopfes "König",

3. der an der Außenfassade der von der Antragsgegnerin betriebenen Spielhalle angebrachten roten senkrechten Balken geschieht.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 40 % und die Antragsgegnerin zu 60 %.


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