Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 265/95
Tenor
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerinnen als Ge-
samtschuldner.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,— DM vorläufig voll¬streckbar. Die Sicherheits-leistung kann auch durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland niedergelasse¬nen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkann-ten Bank oder öffentlich-rechtlichen Spar¬kasse erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes X (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend oberflächenaktives Material und ein dieses
33
4Material enthaltendes pharmazeutisches Mittel gegen Hyalin-Membran-Erkrankung. Das Klagepatent wurde am 30. Mai 1980 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 2. Juni 1979 angemeldet, die Anmeldung wurde am 8. Januar 1981 offengelegt. Die Patenterteilung wurde am 17. März 1983 veröffentlicht. Die Klägerin zu 2) ist seit dem 1. August 1984 ausschließliche Lizenznehmerin an diesem Patent. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatentes auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.
5Anspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:
6Oberflächenaktives Material mit einem Phospholipoid-gehalt von 75,0 bis 95,5 %, einem Gehalt an neutralem Lipoid von 1,8 bis 14,0 %, einem Gehalt an vollständigem Cholesterin von 0,0 bis 3,0 %, einem Koh-lenhydratgehalt von 0,1 bis 1,5 % und einem Proteingehalt von 0,5 bis 5,0 %, jeweils bezogen auf das Trockengewicht des besagten Materials, bei dem der Phospholipoidgehalt durch Multiplizieren des Phosphorgehaltes mit 25 bestimmt worden ist und die einzelnen Gehalte an neutralem Lipoid, vollständigem Cholesterin, Kohlenhydrat und Protein unter Berechnung gemäß dem Glycerintrioleatäquivalent, Cho-lesterinäquivalent, Glucoseäquivalent und Rinder-serumalbuminäquivalent ausgedrückt worden ist, erhältlich aus dem Lungengewebe von Säugetieren durch
7a)
8Herstellen eines Extraktes durch feines Zerkleinern des Lungengewebes, Suspendieren in einer Elektrolytlösung unter Rühren bei 0 bis 10°C für 30 bis 120 min und Filtrieren unter Druck oder Zentrifugieren bei 500 bis 1500 r.p.m.,
94
10b)
11Herstellen eines rohen Sediments aus dem Extrakt nach a) durch Zentrifugieren bei 12.000 bis 16.000 r.p.m. bei 0 bis 10°C und gegebenenfalls Suspendieren nach a) von im Sediment verbliebenen Lungenfragmenten,
12c)
13Suspendieren des rohen Sediments nach b) in Wasser und Einstellen der Dichte der Suspension auf 1,07 bis 1,20 bei 0 bis 10°C bis zum Zerlegen der Suspension in drei Schichten,
14d)
15Abnehmen der obersten emulgierten Schaumschicht und gegebenenfalls Reinigen durch Suspendieren in einer 9,3 bis 26,0 %-igen NaCl-Lösung mit nachfolgendem Zentrifugieren nach b),
16e)
17Dialysieren der Suspension nach d) durch eine semipermeable Membran für 12 bis 48 Stunden bei 4 bis 10°C gegen Wasser,
18f)
19Zentrifugieren der nichtdyalisierten Bestandteile bei 12.000 bis 16.000 r.p.m. für 5 bis 30 min bei 0 bis 10°C zum reinen Sediment,
20g)
21Abtrennen des acetonunlöslichen Anteils aus dem reinen Sediment nach f) und Trocknen dieses Anteils unter vermindertem Druck,
225
23h)
24Suspendieren des getrockneten Anteils nach g) in sterilem Wasser, Abfiltrieren nach 1 bis 24 Stunden, Stehen und Konzentrieren des Filtrats, gegebenenfalls unter Einstellen des Phospholipoidgehaltes auf 75,0 bis 95,0 Gew.% durch Zugabe von Phosphatidyl-glycerin, -cholin, mit zwei Resten von gesättigten Fettsäuren oder ein Gemisch davon vor dem Gefriertrocknen.
25Anspruch 3 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:
26Pharmazeutisches Mittel gegen Hyalin-Membran-Erkrankung, dadurch gekennzeichnet, daß es als wirksamen Bestandteil das oberflächenaktive Material nach Anspruch 1 und 2 enthält.
27Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung X ein pharmazeutisches Präparat zur vorbeugenden Anwendung bei Frühgeborenen mit hohem Risiko für die Entwicklung eines akuten AtemnotSyndroms, nämlich der Hyalin-Membran-Erkrankung, mit einem oberflächenaktiven Material als Wirkstoff. Dieses Material liegt hinsichtlich des Phospholipoidgehaltes, des Kohlenhydratgehaltes und des Proteingehaltes innerhalb der in Anspruch 1 des Klagepatentes angegebenen Prozentanteile. Anders als bei dem in Anspruch 1 beschriebenen Verfahren wird das angegriffene Erzeugnis X aus den aus Säugetieren entnommenen, aber unversehrten Lungen, also ohne Feinzerkleinerung, erhalten. Die Lungen werden vielmehr von der Innenseite her dadurch ausgespült, daß die Lunge mit Kochsalzlösung gefüllt und damit ausgewaschen wird. Mit Hilfe dieses Verfahrens wird die in den Lungenalveolen vorhandene oberflächenaktive Substanz durch einen Spülvorgang gewonnen.
286
29Die Klägerinnen sehen in Herstellung und Vertrieb des pharmazeutischen Präparates X der Beklagten eine wortsinngemäße Verletzung der Ansprüche 1 und 3 des Klagepatentes in teils verschlechterter Ausführungsform. Die Klägerinnen machen geltend, bei dem angegriffenen Präparat liege auch der Gehalt an neutralem Lipoid mit 3,2 % in dem im Patentanspruch 1 angegebenen Bereich von 1,8 bis 14,0 %. Für die Ermittlung dieses Wertes sei die in der Klagepatentschrift angegebene Methode von Fletcher maßgeblich. Soweit der in dem angegriffenen Produkt aufgefundene Gehalt an vollständigem Cholesterin mit 4 bzw. 5 % den in der Klagepatentschrift angegebenen Gehalt von 0, bis 3 % überschreite, sei dies nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmannes auf Grund seines Fachwissens unerheblich, da auch ein solcher Cholesteringehalt noch so geringfügig sei, daß er auf die oberflächenaktive Wirkung des oberflächenaktiven Materials keinen Einfluß habe. Daß das angegriffene Produkt durch ein von dem im Klagepatent angegebenen Herstellungsverfahren abweichendes Verfahren gewonnen werde, sei patentrechtlich unerheblich. Bei dem Anspruch 1 des Klagepatentes handele es sich nicht um einen gemischten Sach- und Verfahrensanspruch, sondern um einen Sachanspruch, der auf das darin lediglich mit dem einleitenden Wort "erhältlich" angegebene Herstellungsverfahren nicht beschränkt sei. Das Herstellungsverfahren sei vielmehr nur beispielhaft angegeben. Die wesentliche Produkteigenschaft des mit den in Anspruch 1 angegebenen Parametern beschriebenen Produktes bestehe in der Fähigkeit zur Verminderung der Oberflächenspannung in dem in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausmaß. Ein oberflächenaktives Material mit den im Anspruch 1 des Klagepatents angegebenen Parametern und darüber hinaus mit dieser erfindungsgemäßen Fähigkeit zur Verminderung der Oberflächenspannung sei auch dann geschützt, wenn es mit diesen Eigenschaften nach einem anderen Verfahren gewonnen werde. Auf die Übereinstimmung in noch weiteren verfahrensbedingten Stoffmerkmalen komme es dagegen nicht an.
307
31Die Klägerinnen beantragen,
32I.
33die Beklagte zu verurteilen,
341.
35es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
36pharmazeutische Mittel gegen Hyalin-Membran-Er-krankung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, die als wirksamen Bestandteil das nachstehend angegebene oberflächenaktive Material enthalten:
37Oberflächenaktives Material mit einem Phos-pholipoidgehalt von 75,0 bis 95,5 %, einem Gehalt an neutralem Lipoid von 1,8 bis 14,0 %, einem Gehalt an vollständigem Cholesterin von 0,0 bis 3,0 %, einem Kohlenhydratgehalt von 0,1 bis 1,5 % und einem Proteingehalt von 0,5 bis 5,0 %, jeweils bezogen auf das Trockengewicht des besagten Materials, bei dem der Phospho-lipoidgehalt durch Multiplizieren des Phosphorgehaltes mit 25 bestimmt worden ist und die einzelnen Gehalte an neutralem Lipoid, vollständigem Cholesterin, Kohlenhydrat und Protein
388
39unter Berechnung gemäß dem Glycerin-trioleatäquivalent, Cholesterinäquivalent, Glucoseäquivalent und Rinderserumalbuminäquiva-lent ausgedrückt worden ist,
40erhältlich aus dem Lungengewebe von Säugetieren durch
41a)
42Herstellen eines Extraktes durch feines Zerkleinern des Lungengewebes, Suspendieren in einer Elektrolytlösung unter Rühren bei 0 bis 10°C für 30 bis 120 min und Filtrieren unter Druck oder Zentrifugieren bei 500 bis 1500 r.p.m.,
43b)
44Herstellen eines rohen Sediments aus dem Extrakt nach a) durch Zentrifugieren bei 12.000 bis 16.000 r.p.m. bei 0 bis 10°C und gegebenenfalls Suspendieren nach a) von im Sediment verbliebenen Lungenfragmenten,
45c)
46Suspendieren des rohen Sediments nach b) in Wasser und Einstellen der Dichte der Suspension auf 1,07 bis 1,20 bei 0 bis 10°C bis zum Zerlegen der Suspension in drei Schichten,
47d)
48Abnehmen der obersten emulgierten Schaumschicht und gegebenenfalls Reinigen durch Suspendieren in einer 9,3 bis 26,0 %-igen NaCl-Lösung mit nachfolgendem Zentrifugieren nach b),
499
50e)
51Dialysieren der Suspension nach d) durch eine semipermeable Membran für 12 bis 48 Stunden bei 4 bis 10°C gegen Wasser,
52f)
53Zentrifugieren der nichtdyalisierten Bestandteile bei 12.000 bis 16.000 r.p.m. für 5 bis 30 min bei 0 bis 10°C zum reinen Sediment,
54g)
55Abtrennen des acetonunlöslichen Anteils aus dem reinen Sediment nach f) und Trocknen dieses Anteils unter vermindertem Druck,
56h)
57Suspendieren des getrockneten Anteils nach g) in sterilem Wasser, Abfiltrieren nach 1 bis 24 Stunden, Stehen und Konzentrieren des Filtrats, gegebenenfalls unter Einstellen des Phospho-lipoidgehaltes auf 75,0 bis 95,0 Gew.% durch Zugabe von Phosphatidylglycerin, -cholin, mit zwei Resten von gesättigten Fettsäuren oder ein Gemisch davon vor dem Gefriertrocknen;
582.
59über den Umfang der unter Ziffer I. 1. beschriebenen und nach dem 17. April 1983 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
6010
61a)
62Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
63b)
64der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie
65c)
66des erzielten Gewinns,
67und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
68d)
69der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
70e)
71der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum
72und Verbreitungsgebiet,
73wobei
74f)
75den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden und ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, den Klägerinnen auf Anfrage hin mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger und/oder bestimmte Angebote in der Rechnungslegung enthalten sind;
7611
77II.
78daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer I. 1. beschriebenen und nach dem 17. April 1983 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
79Die Beklagte beantragt,
80die Klage abzuweisen.
81Die Beklagte macht geltend, eine Untersuchung einer Probe aus der laufenden Produktion des angegriffenen Erzeugnisses "X" habe ergeben, daß der nach der der Methode von Fletcher vorzuziehenden 1 H-NMR spektroskopischen Methode ermittelte Gehalt an neutralem Lipoid weit unterhalb des im Anspruch 1 bezeichneten unteren Grenzwertes von 1,8 %, nämlich bei 0,5 % liege. Es sei zwar richtig, daß die im Patentanspruch 1 enthaltenen Worte "erhältlich aus dem Lungengewebe von Säugetieren" es nicht ausschlössen, daß ein oberflächenaktives Material, das die mittelbar durch Bezeichnung des Herstellungsverfahrens umschriebene Stoffmerkmale aufweise, nach einem abweichenden Verfahren hergestellt werde. Eine Patentverletzung sei jedoch nur dann gegeben, wenn durch das abweichende Verfahren dasselbe Verfahrensergebnis erzielt werde wie durch Anwendung des im Anspruch 1 des Patentes beschriebenen Herstellungsverfahrens. Daß dies der Fall sei, sei von den Klägerinnen jedoch nicht dargelegt. Dies gelte insbesondere für den in der Klagepatentschrift als erfindungsgemäß hervorgehobenen hohen Gehalt an Phosphatidylcholin mit zwei Resten von gesättigter Fettsäure, der bei dem angegriffenen Produkt erheblich niedriger sei, nämlich im Mittelbereich des in der Klagepatentschrift in Spalte 8 für konventionelles pulmonales oberflächenaktives Mittel angegebenen Bereichs liege.
8212
83Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
84Entscheidungsgründe :
85Die Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz und Rechnungslegung gemäß §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz 1968, 242, 259 BGB, da das angegriffene Produkt X der Beklagten das Klagepatent nicht verletzt.
86I.
87Das Klagepatent betrifft ein oberflächenaktives Material, seine Herstellung und ein pharmazeutisches Mittel, das dieses wirksame Material enthält und der Behandlung der sogenannten Hyalin-Membran-Erkrankung geeignet ist.
88In der Einleitung der Beschreibung der Klagepatentschrift wird ausgeführt, daß die Lunge von Säugetieren die Respirationsfunktion ausübt, bei der Luftsauerstoff in das Blut der Lunge aufgenommen und Kohlendioxyd aus diesem durch die Zellen abgegeben wird, die innerhalb der Oberfläche einer Vielzahl von Lungenalveolen, das heißt dem Hohlraumteil der Lunge, vorliegen, welche mit der Trachea oder dem Luftweg verbunden sind. Nach der Klagepatentschrift haben viele umfangreiche Untersuchungen der letzten Jahre in Bezug auf die Lungenphysiologie, insbesondere hinsichtlich von Respirationsstörungen bei Frühgeburten mit kurzer Gestationsdauerm, deutlich gemacht,
8913
90daß ein spezifisches Material in Lungenalveolen vorhanden ist, das die Flüssigkeit-Luft-Grenzfläche in den Alveolen stabilisiert. Dieses Material wird im allgemeinen pulmonales oberflächenaktives Mittel genannt. Ein Mangel an diesem Material hat Respirationsfunktionsstörungen, die sogenannte Hyalin-Membran-Erkrankung (nachfolgend HMD) , zur Folge. Als bisherige konventionelle Methoden zur Behandlung der HMD führt die Klagepatentschrift die sogenannte kontinuierliche positive Luftwegdruckmethode auf, bei welcher Luft oder Sauerstoff durch ein dünnes Polyvinylrohr gedrückt wird; ein weiteres Verfahren zur Förderung der Entwicklung der Fötuslunge bestehe darin, daß der Mutter spezifische Steroidverbindungen verabreicht werden. Darüber hinaus sei ein Verfahren bekannt, bei dem Phosphatidylcholin und Phosphatidylclycerin, die sich als Hauptkomponenten des pulmonaren oberflächenaktiven Mittels erwiesen hätten, durch langsames Einflößen in den Luftweg zugeführt werden. Diesen in der Klagepatentbeschreibung erörterten konventionellen Methoden wird zwar ein gewisser Effekt zugebilligt, eine fundamentale Wirkung wird ihnen jedoch abgesprochen. An pulmonaren oberflächenaktiven Mitteln, die aus der Lunge von Säugetieren, aber nicht von Menschen extrahiert worden sind, kritisiert die Klagepatentschrift, daß diese unvermeidlich eine erhebliche Menge von sogenannten fremden Proteinen enthalten und im allgemeinen mit vielen Mikroorganismen verunreinigt sind, so daß derartige oberflächenaktive Mittel zur klinischen Behandlung von menschlicher HMD nicht verabreicht werden könnten. Die Klagepatentschrift geht davon aus, daß im Stand der Technik im allgemeinen angenommen worden ist, daß die chemische Zusammensetzung der konventionellen pulmonaren oberflächenaktiven Mittel 10 bis 20 % Protein und 80 bis 90 % Lipoid, bezogen auf das gesamte oberflächenaktive Mittel, entspreche, wobei das Lipoid aus etwa 10 % neutralem
9114
92Lipoid (z.B. Triglycerid, Cholesterin) und etwa 90 % Phospholipoid, bezogen auf die besagte Substanz, bestehe, während der Phosphatidylcholingehalt bezogen auf das gesamte Phospholipoid 86 % betrage. Eine Untersuchung des bei klinischer Behandlung von HMD bei Menschen verwendbaren Materials im Rahmen der Erfindung ergab, daß das oberflächenaktive Material, das aus dem Lungengewebe von Säugetieren unter Anwendung einer kombinierten Behandlung mit Aceton und Behandlung mit einem Gemisch organischer Lösungsmittel extrahiert worden war eine neue chemische Zusammensetzung aufwies, in der der Proteingehalt geringer und ein hoher Gehalt an Phosphatidylcholin mit zwei Resten von gesättigter Fettsäure gegeben war, und eine signifikante Verringerung der Oberflächenspannung beim Lungenalveoalraum bei Menschen zeigte, so daß ein klinischer Effekt bei HMD gegeben war, ohne daß der Patient unter fremden Proteinen zu leiden hatte.
93Danach läßt sich der Gegenstand der Erfindung, wie er im Patentanspruch 1 zum Ausdruck gebracht worden ist, mit folgenden Merkmalen beschreiben:
94Oberflächenaktives Material mit, jeweils bezogen auf das Trockengewicht des Materials,
951.
96einem Phospholipoidgehalt von 75,0 bis 95,5 %, bestimmt durch Multiplizieren des Phosphorgehaltes mit 25;
972.
98einem Gehalt an neutralem Lipoid von 1,8 bis 14,0 %, bestimmt unter Berechnung gemäß dem Glycerintrioleatäquivalent;
9915
1003.
101einem Gehalt an vollständigem Cholesterin von 0,0 bis 3,0 %, bestimmt unter Berechnung gemäß dem Cho-lesterinäquivalent;
1024.
103einem Kohlenhydratgehalt von 0,1 bis 1,5 %, bestimmt unter Berechnung gemäß dem Glykoseäquivalent;
1045.
105einem Proteingehalt von 0,5 bis 5,0 %, bestimmt unter Berechnung gemäß dem Rinderserum Alubimimäquivalent;
1066.
107das erhältlich ist aus dem Lungengewebe von Säugetieren durch die im Anspruch 1 angegebenen Verfahrensschritte a) bis h).
108Durch den Anspruch 3 des Klagepatentes werden pharmazeutische Mittel gegen Hyalin-Membran-Erkrankung geschützt, die als wirksamen Bestandteil das oberflächenaktive Material nach Anspruch 1 und 2 enthalten.
109Nach einer ausführlichen Darlegung des im Patentanspruch 1 aufgeführten Herstellungsverfahrens enthält die Klagepatentschrift Ausführungen über die chemische Zusammensetzung, die physikalisch-chemischen Eigenschaften und die physiologischen Eigenschaften des oberflächenaktiven Materials der Erfindung. Diese sollen, wie die Klagepatentschrift ausführt, zeigen, daß das Material der Erfindung ein neues Material mit geeigneten medizinischen Wirkungen bei HMD und einem hohen Sicherheitsgrad ist (vgl. Spalte 11, Zeilen 34 bis 40). Hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung enthält die Klagepatentschrift die nachfolgend wiedergegebene Tabelle I, in der die Zusammensetzung des oberflächenaktiven Materials der Erfindung weiter aufge-
11016
111schlüsselt und der des konventionellen pulmonaren oberflächenaktiven Materials gegenübergestellt ist.
112X
113Resümierend hervorgehoben ist, daß sich aus den in der Tabelle I angegebenen Werten klar ergibt, daß das oberflächenaktive Material der Erfindung die Eigenschaften eines niedrigen Proteingehaltes und eines hohen Gehaltes an Phosphatidylcholin mit zwei Resten von gesättigter Fettsäure hat (Spalte 7, Zeilen 43 bis 49).
114II
115Von dieser technischen Lehre macht das angegriffene Produkt "X" der Beklagten keinen Gebrauch.
116Ungeachtet der Beurteilung der übrigen zwischen den Parteien streitigen Merkmale kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß das in dem angegriffenen Produkt ent-
11717
118haltene oberflächenaktive Material demjenigen entspricht, welches durch das in Merkmal 6 beschriebene Herstellungsverfahren erhältlich ist.
119Zwar trifft die Auffassung der Klägerin zu, daß es sich bei dem Anspruch 1 des Klagepatentes um einen Sachanspruch handelt, durch den das oberflächenaktive Material mit seiner angegebenen chemischen Zusammensetzung als solches geschützt werden soll und dessen mit den Worten "erhältlich aus" beginnender Teil nur ein Beispiel für einen möglichen Herstellungsweg gibt, so daß allein die Anwendung eines abweichenden Herstellungsverfahrens nicht aus dem Schutz des Klagepatentes herausführt. Allerdings sollen bei solchen "Product-by-Process"-Ansprüchen die Angaben zum Herstellungsweg mittelbar den beanspruchten Stoff umschreiben (vgl. Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 15) und sind damit eine Angabe, die der Identität dessen, was durch den Sachanspruch unter Schutz gestellt werden soll, dient. Was dies für die zu verlangenden Produkteigenschaften bedeutet, läßt sich nur anhand einer Auslegung des Patentanspruches unter Berücksichtigung des Inhaltes der Klagepatentschrift im Einzelfall ermitteln. Da es sich bei Patentanspruch 1 nicht um einen reinen "Product-by-Process"-Anspruch handelt, sondern um eine Mischform, bei der die Merkmale 1 bis 5 bereits erfindungswesentliche Gehaltsangaben festschreiben, kann dies im Streitfall nicht bedeuten, daß ein oberflächenaktives Material nur dann als erfindungsgemäß dem Patentanspruch 1 unterfällt, wenn neben der in den Merkmalen 1 bis 5 angegebenen chemischen Zusammensetzung noch sämtliche weiteren in der Klagepatentschrift aufgeführten Angaben zur Zusammensetzung des aufgefundenen Materials, insbesondere die in Tabelle I (Spalten 7 und 8 der Klagepatentschrift) angegebenen Werte, eingehalten sind. Inwieweit der zur weiteren Beschreibung des beanspruchten Stoffes herangezogene, mit erhältlich aus" eingeleitete Herstellungsweg weitere zur Iden-
12018
121tifizierung erforderliche, erfindungswesentliche Stoffmerkmale beschreibt, damit die mit dem erfindungsgemäßen oberflächenaktiven Material erzielbare signifikante Verringerung der Oberflächenspannung erreicht werden kann, läßt sich jedoch der Beschreibung des Klagepatentes entnehmen. Danach ergab die Untersuchung im Rahmen der Erfindung, daß die neue chemische Zusammensetzung des oberflächenaktiven Materials, das aus dem Lungengewebe von Säugetieren unter Anwendung einer kombinierten Behandlung mit Aceton und einem Gemisch organischer Lösungsmittel extrahiert worden war, dadurch charakterisiert war, daß sie zum einen einen geringeren Proteingehalt und damit eine bessere Verträglichkeit für den Menschen bot, der damit anders als im Stand der Technik nicht mehr unter einer erheblichen Menge von sogenannten fremden Proteinen zu leiden hat, und zum anderen einen hohen Gehalt an Phosphatidylcholin mit zwei Resten von gesättigter Fettsäure und damit einem Stoff enthielt, der sich bereits im Stand der Technik als Hauptkomponente des pulmonalen oberflächenaktiven Mittels erwiesen hatte (vgl. Spalte 3, Zeilen 25 bis 42 und Spalte 2, Zeilen 62 bis 64) . Gerade diese Zusammensetzung - so führt die Klagepatentschrift aus - führt zu der erfindungsgemäß angestrebten, gegenüber dem Stand der Technik signifikanten Verringerung der Oberflächenspannung im Lungenalveoalraum des Menschen. Daß es neben der für die Verträglichkeit wichtigen Herabsetzung des Proteingehaltes erfindungsgemäß auch auf einen hohen Gehalt an Phosphatidylcholin ankommt und daß diesem entscheidende Wirkung auf die Verringerung der Oberflächenspannung zukommt, läßt darüber hinaus auch die in der Tabelle I enthaltene Gegenüberstellung der Zusammensetzung des oberflächenaktiven Materials gemäß der Erfindung einerseits und eines konventionellen pulmonalen oberflächenaktiven Materials andererseits erkennen, wonach nicht nur der geringe Proteinanteil im Verhältnis zum Phospolipoidanteil die Erfindung kenn-
12219
123zeichnet, sondern gerade auch der im Verhältnis zum konventionellen oberflächenaktiven Material hohe Anteil an Phosphatidylcholin. So läßt die nachfolgend wiedergegebene Tabelle I nicht nur die weitere Zusammensetzung des Materials, gewonnen nach dem im Klagepatent beschriebenen Verfahren gemäß den Beispielen 1 bis 15 der Klagepatentschrift, erkennen, sondern gibt gerade dadurch, daß sie zum einen das Verhältnis von Phospholipoidanteilen zu Proteinanteilen sowie zum anderen den Anteil von Phosphatidyolcholin bei dem oberflächenaktiven Material der Erfindung dem bei konventionellem oberflächenaktiven Material gegenüberstellt, auch Aufschluß gerade über die Bedeutung dieser beiden Merkmale für die Erfindung nach Anspruch 1 des Klagepatentes.
124X
12520
126geht auch aus der die Tabelle I zusammenfassenden Beschreibung in der Klagepatentschrift hervor, wonach gerade aus den in der Tabelle I angegebenen Werten klar ersichtlich ist, daß das oberflächenaktive Material der Erfindung die Eigenschaften eines niedrigen Proteingehaltes und eines hohen Gehaltes an Phosphatidyolcholin mit zwei Resten von gesättigter Fettsäure hat (vgl. Spalte 7, Zeilen 43 bis 49).
127Daß aber auch das im angegriffenen Produkt enthaltene oberflächenaktive Material einen solchen gegenüber dem Stand der Technik hohen Gehalt an Phosphatidylcholin aufweist, haben die Klägerinnen trotz der Behauptung der Beklagten, der Anteil liege im Bereich eines konventionellen pulmonalen oberflächenaktiven Mittels, nicht dargetan. Die Annahme einer Benutzung des durch Patentanspruch 1 geschützten Stoffes ist danach nicht möglich.
128III.
129■
130Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
131Streitwert: 15.000.000,— DM.
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