Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 22 S 752/95
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. November 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Langenfeld - 13 C 151/94 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kläger 1.452,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.01.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 71 % und die Beklagten zu 29 % zu tragen.
Die Kosten zweiter Instanz haben der Kläger zu 60 % und die Beklagten zu 40 % zu tragen.
1
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
2Zwar kann der Ansicht der Beklagten, daß das Verschulden des Klägers an dem Verkehrsunfall vom 05.11.1993 in Monheim so stark überwiegend ist, daß er für den Unfallschaden allein zu haften habe und deshalb keine Ersatzansprüche an die Beklagten stellen könne, nicht gefolgt werden. Jedoch ist die vom Amtsgericht angenommene Mithaftungsquote der Beklagten von 50 % nach Auffassung der Kammer zu hoch, weshalb das amtsgerichtliche
3Urteil insofern abzuändern ist. Die Kammer hält im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung eine Verteilung vom 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Klägers für angemessen, so daß die Beklagten 25 % des Unfallschadens zu ersetzen haben.
4Nach dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen xxx steht fest, daß der Kläger eine Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 69 km/h hatte und dem wartepflichtigen Beklagten zu 1) das Abbiegemanöver ohne Behinderung des Klägers möglich gewesen wäre, wenn letzterer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h konstant eingehalten hätte. Andererseits hätte der Beklagte zu 1) das Unfallgeschehen vermeiden können, weil für ihn der sich nähernde Pkw des Klägers sichtbar gewesen ist und es ihm somit grundsätzlich möglich gewesen wäre, das Unfallgeschehen zu verhindern, indem er dem Kläger Vorrang gewährt hätte.
5Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen steht fest, daß für keine der Parteien der Verkehrsunfall unvermeidbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist. Vielmehr hätte sowohl der Kläger durch Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als auch der Beklagte zu 1), indem er dem für ihn sichtbaren Kläger Vorrang gewährt hätte, den Unfall vermeiden können.
6Insbesondere hat der Kläger dadurch, daß er statt der zugelassenen 30 km/h mindestens 69 km/h gefahren ist, sein Vorfahrtsrecht nicht verloren. Denn dies kann nach überwiegender Meinung (vgl. Jagusch, § 8 StVO Rn. 70; KG Berlin DAR 92, Seite 433 ff.) nur dann angenommen werden, wenn zu einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung besondere Umstände hinzutreten. In der zuletzt zitierten Entscheidung des KG Berlin ist eine Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten damit begründet worden, daß er wegen einer 195 m entfernten Kurve noch nicht zu sehen gewesen war als der Wartepflichtige anfuhr, um abzubiegen. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Beklagte zu 1) hat das Klägerfahrzeug herannahen gesehen, als er angefahren ist. Er hat jedoch geglaubt, daß noch genügend Zeit und Raum vorhanden sei, um vor Erreichen des Kreuzungsbereiches vor dem Kläger-
7fahrzeug abgebogen zu sein. Aufgrund dieser Fehleinschätzung müssen die Beklagten sich einen Mithaftungsanteil anrechnen lassen Denn ein besonders umsichtiger und sorgfältiger Fahrzeugführer hätte zumindest so lange abgewartet, bis er die Geschwindigkeit des herannahenden Vorfahrtsberechtigten einschätzen hätte können und somit eine zuverlässigere Prognose darüber hätte treffen können, ob er noch rechtzeitig vor dem Vorfahrtsberechtigten auf die Vorfahrtsstraße einbiegen kann. Dieses leicht fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 1) wiegt jedoch bei der Haftungsabwägung deutlich geringer als die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit hier nur bei 30 km/h gelegen hat, so daß andere Verkehrsteilnehmer sich auf eine relativ langsame Fahrweise eingestellt haben. Demgegenüber ist der Kläger noch deutlich schneller als die ansonsten innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nämlich mindestens 69 km/h gefahren. Daß er damit eine erhebliche Gefährdung für den Straßenverkehr darstellt und eine Fehleinschätzung durch wartepflichtige Verkehrsteilnehmer provoziert, hätte dem Kläger bewußt sein müssen. Sein Verschulden ist somit erheblich höher als das des Beklagten zu 1), so daß die Kammer die bereits genannte Haftungsverteilung für angemessen hält.
8Der Höhe nach kann der Kläger den Ersatz der von ihm geltend gemachten (fiktiven) Reparaturkosten nur mit 5.100,-- DM verlangen.
9Zwar sind in dem Gutachten des Sachverständigen xxx vom 16.11.1993 Reparaturkosten in Höhe von 6.513,07 DM ermittelt, ein Wiederbeschaffungswert von 7.000,— DM + 300,-- DM Umbaukosten abzgl. 1.000,--DM Restwert, ergibt 6.300,-- DM festgestellt worden.
10Der Kläger hat sein Fahrzeug jedoch unstreitig nicht reparieren lassen, so daß auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 85, Seite 2.469 ff.; BGH NJW 92, Seite 1.619) der Kostenvergleich in der Weise anzustellen ist, daß den Instandsetzungskosten die Kosten der Ersatzbeschaffung, ermittelt nach dem
11Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwertes,gegenüberzustellen sind. Der 30 %ige Zuschlag auf die Wiederbeschaffungskosten kommt dem Kläger hier nicht zugute, denn er hat sein sogenanntes Integritätsinteresse nicht durch eine Reparatur kundgetan.
12Bei der Bemessung des Restwertes, der vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen ist, ist von dem Restwertangebot der Firma xxx vom 26.11.1993 über 2.200,— DM, daß die beklagte Versicherung dem Kläger unstreitig mit Schreiben vom 01.12.1993 übermittelt hat, auszugehen und nicht von dem vom Sachverständigen xxx festgesetzten Restwert von 1.000,— DM.
13Zwar darf sich grundsätzlich ein Geschädigter auf das Wertgutachten eines Sachverständigen verlassen (vgl. MüKo, 3. Aufl., § 251 BGB Rn. 10 a). Der Geschädigte, der das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen einholt oder das beschädigte Fahrzeug einem Fachhändler in Zahlung gibt, kann nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger oder seine Haft-pflichtversichernis eröffneten Sondermarkt zu erzielen wäre. Vielmehr bietet der in einem Sachverständigengutachten ausgewiesene Restwert in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Höhe des Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall kein Vermögensnachteil entstanden ist (OLG Hamm, NJW 1993, Seite 404).
14Im vorliegenden Fall hat der geschädigte Kläger jedoch das Fahrzeug weder im Vertrauen auf ein Sachverständigengutachten in Zahlung gegeben noch veräußert. Derartiges wird vom Kläger jedenfalls nicht behauptet. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger auf die Ermittlungen des Sachverständigen xxx verlassen und darauf seine Disposition eingerichtet hat. Vielmehr wäre es ihm, der unstreitig kurz nach dem Unfall das Restwertangebot über 2.200,-- DM erhalten hat, durchaus möglich gewesen, der beklagten Versicherung das Fahrzeug zu diesem Preis zur Verfügung zu stellen. Dann liegt jedoch sein aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert zu ermittelnder Schaden nur bei 5.100,-- DM; sein Gesamtschaden beträgt somit nur 5.811,37 DM. Hiervon haben die Beklagten 25 %, das sind 1.452,84 DM zu ersetzen.
15Zinsen sind dem Kläger nur in gesetzlicher Höhe von 4 % zuzuerkennen. Denn der Kläger hat für den darüber hinausgehenden Zinssatz von insgesamt 13,5 %, den die Beklagten in zweiter Instanz ausdrücklich bestritten haben, keinen Beweis angetreten. Dem Kläger sind auch erst ab dem 28.01.1994 Zinsen zuzuerkennen, denn er hat unbestritten vorgetragen, daß die beklagte Versicherung am 27.01.1994 die Zahlung abgelehnt habe. Nach diesem Zeitpunkt der Leistungsverweigerung brauchte der Kläger die Beklagten nicht nochmals zu mahnen, da dies reine Förmelei gewesen wäre. Ein früherer Verzugseintritt ist jedoch nicht feststellbar. Wie die Beklagten mit der Berufung zu Recht geltend machen, ist das Schreiben, in dem der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht und zur Regulierung eine Frist bis zum 06.12.1993 gesetzt hat, nicht als Mahnung anzusehen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
17Streitwert zweite Instanz: 3.612,22 DM.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.