Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 22 S 215/96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.06.1996 verkündete Urteil des Amtsgrichts Düsseldorf -52 C 19535/95 -wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
1
E n t s c he i d u n q s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Kläger kann aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag keine Kostendeckung für den Arbeitsgerichtsprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber, den Geschäftsführer des Zirkus A in B verlangen. Denn Gegenstand dieses Arbeitsgerichtsstreites sind Mehrarbeitsvergütungen, die der Kläger für die Jahre 1993 und 1994 in Höhe von 52.643,12 DM einklagt mit der Begründung, dass der frühere Arbeitgeber des Klägers ihm seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Mehrarbeit nicht ausreichend vergütet haben soll und seine arbeitsvertragliche Pflicht auf Herausgabe der Versicherungsnachweise verletzt haben soll. Damit fallen die Ansprüche, für deren gerichtliche Geltendmachung der Kläger hier von der Beklagten Rechtsschutz verlangt, unter die sogenannte Vorvertraglichkeitsklausel des § 14 Abs. 3 Satz 2 ARB;. Denn Beginn des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei seinem früheren Arbeitgeber ist der 07.09.1990 gewesen. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten ist hingegen erst am 15.05.1991 abgeschlossen worden.
4Nach § 14 Abs. 3 ARB g1 1t der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächlich oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.
5Der Kläger behauptet selbst, dass ihm sein Arbeitgeber seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, das ist der 07.09.1990 gewesen, zu wenig Lohn bezahlt hat. Damit liegt der vom Kläger behauptete Erstverstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften etwa 8 Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages und fällt damit nicht unter den Versicherungsschutz.
6Unerheblich ist weiter -wie die Kammer bereits in dem Urteil vom 18.10.1996 in dem· Parallelverfahren 22 S 553/95 -ausgeführt hat, dass der Kläger nunmehr nur noch eine Kostendeckungszusage für das arbeitsgerichtliche Verfahren begehrt, soweit ein Zahlungsanspruch für nicht vergütete Mehrarbeit aus dem Jahre 1993 und 1994 geltend gemacht wird er seine Vergütungsansprüche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung also auf die Zeit ab 1993 begrenzt. Denn dies ändert nichts daran, dass der erste behauptete Verstoß des Arbeitgebers des Klägers im Jahre 1990 erfolgt war und in den folgenden Jahren sich lediglich fortgesetzt hat. Der Versicherungsnehmer kann nicht durch eine willkürliche Beschränkung seiner Ansprüche aus einem fortwährenden Verstoß die Regelung des § 14 Abs. 3 ARB unterlaufen. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, wonach zum Schutz der Versicherungsgemeinschaft maßgeblich ist, wann der Versicherungsnehmer oder der Dritte begonnen hat, gegen Rechtspflichten bzw. gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen.
7Auch gehen die Hinweise des Klägers auf das Versicherungsvertragsgesetz fehl. Denn die dortigen Bestimmungen sind-wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat -von ihrem Regelungsgehalt her nicht einschlägig. Es geht vorliegend nicht um eine Obliegenheitsverletzung, die ein Verschulden des Klägers voraussetzte, sondern um den Versicherungsumfang . Dieser ist in den ARB eindeutig und auch nicht widersprüchlich zum Versicherungsvertragsgesetz definiert. Dass die ARB in ihrer damaligen Fassung Inhalt des Rechtsschutzversicherungsvertrages geworden sind, wird vom Kläger nicht bestritten.
8Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
9Streitwert zweite Instanz: 5.491,25 DM.
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