Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 424/96

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Drinkglichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt.

2

Funkuhren im Geltungsbereich des deutschen Patentes X anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die jeweils mit der Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung mit einem optronischen Sensor ausgerüstet sind, wobei Räder zum Antreiben von Anzeigemitteln als Lochblendenscheiben für eine Lichtschranke vorgesehen sind, und wobei im Inneren des Werkes der jeweiligen Funkuhr in die Lichtschranke sein Minutenrad und sein Stundenrad mit je einer Blendenöffnung hineinragen.

II.

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin

auferlegt.

IV.

Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen ohne Anlage Ast. 8 -beizufügen.


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