Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 0 123/96 U.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
erbracht werden.
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X
2X
3Tatbestand;
4Die Klägerin ist ein seit 1731 bestehendes Unternehmen, dessen Unternehmensschwerpunkt auf der Herstellung und dem Vertrieb von Schneidwaren sowie von Geräten der Körper- und Schönheitspflege liegt. Sie ist eingetragene Inhaberin einer Reihe von aus zwei stilisierten X bestehenden Bildmarken, beispielsweise der als Anlage K 1 eingereichten, am 30. Januar 1902 angemeldeten und seit dem 8. August 1904 u.a. für Eßbestecke, Messer und Scheren, Haushalt- und Küchengeräte sowie Geräte der Körperpflege eingetragenen Bildmarke Nr. X,
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6der als Anlage K 2 eingereichten, am 2. Juli 1954 angemeldeten und seit dem 17. August 1955 u.a. für Messerschmiedewaren, Haushalt- und Küchengeräte, Geräte der Körper- und Schönheitspflege sowie Bekleidungsstücke eingetragenen Bildmarke Nr. X (im folgenden Klagemarke)
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8und der als Anlage K 3 eingereichten, am 20. Februar 1988 angemeldeten und seit dem 8. Februar 1989 u.a. für Mes-
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10serschmiedewaren, Gabeln und Löffeln, Haushalt- und Küchengeräte sowie Geräte der Körper- und Schönheitspflege eingetragenen Bildmarke Nr. X:
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12Des weiteren ist die Klägerin Inhaberin einer am 7. Mai 1941 angemeldeten und unter der Nr. X seit dem 25. Mai 1959 eingetragenen Wortmarke „X" u.a. für Messerschmiedewaren und Geräte für Körper- und Schönheitspflege. Von 1971 bis 1995 führte sie den Bestandteil „X" in ihrer Unternehmensbezeichnung, die seitdem den Bestandteil „X" enthält.
13Die Beklagte ließ in den Jahren 1994 und 1995 eine große Anzahl von Bekleidungsstücken mit dem in verschiedener Weise und an verschiedenen Stellen angebrachten, nachfolgend abgebildeten Zeichen in das Musterregister des Deutschen Patentamtes eintragen:
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15Die Klägerin ist der Auffassung, die Eintragung im Musterregister lasse darauf schließen, daß die Beklagte die
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17so gekennzeichneten Bekleidungsstücke im Inland auf den Markt bringen wolle oder dies möglicherweise schon getan habe. Dies jedoch stelle eine Verletzung ihres Klagezeichens sowie der ihr geschützten geschäftlichen Bezeichnung dar, da das angegriffene Zeichen für Waren verwendet werde, die mit der für die Klagemarke eingetragenen Ware - Bekleidungsstücke - identisch und das angegriffene Zeichen der Beklagten mit der Klagemarke sowie ihrer geschäftlichen Bezeichnung aufgrund ihrer Ähnlichkeit verwechslungsfähig sei. Zwar benutze sie - die Klägerin -die Klagemarke vornehmlich für die von ihr hergestellten Schneidwaren, Haushalt- und Küchengeräte sowie Manikürartikel. Sie habe jedoch stets in nicht unerheblichem Umfang mit ihrer Bildmarke „X" versehene Textilien, darunter auch Bekleidungsstücke wie T-Shirts, Schürzen, Schals und Krawatten als Werbegeschenke in den Verkehr gebracht mit dem wirtschaftlichen Ziel, die Bildmarke „X" auch über den Bereich ihres eigentlichen Warenangebotes hinaus im Bewußtsein des kaufenden Publikums zu verankern. Bei der Klagemarke handele es sich zudem um eine berühmte, jedenfalls aber um eine bekannte Marke im Sinne des Markengesetzes. Nach einer in den Jahren 1991/1992 unternommenen repräsentativen Marktuntersuchung sei die Marke „X" als Herkunftszeichen für Messer 91%, für Scheren 92% und für Manikürartikel 82% der Bevölkerung in den alten Bundesländern bekannt gewesen. Es bestehe die von ihr, der Klägerin, nicht hinzunehmende Gefahr, daß die überragende Kennzeichnungs- und Werbekraft der Klagemarke durch die Verwendung des Zeichens der Beklagten verwässert werde. Der Beklagten sei die Verwendung des angegriffenen Zeichens auch deshalb nicht zu gestatten, weil diese Benutzung dem Zweck diene, den guten Ruf des Klagezeichens auszubeuten, und geeignet sei, dessen überragende Kennzeichnungskraft zu beeinträchtigen.
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19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Bekleidungsstücke mit der nachstehend wiedergegebenen Abbildung von zwei stilisierten X in Schattenrißmanier mit nach oben abgewinkelten Armen, gespreizten Beinen und nach außen zeigenden Füßen zu versehen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder mit der bildlichen Widergabe von derart ausgestatteten Bekleidungstücken zu werben:
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22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie macht geltend, es fehle bereits an einem markenmäßigen Benutzungstatbestand, da an die Eintragung im Musterregister für die Begründung einer Begehungsgefahr nicht angeknüpft werden könne. Es könne auch nicht von Warenidentität oder auch nur -Ähnlichkeit ausgegangen werden, da dem Vortrag der Klägerin keine ernsthafte Benutzung des Klagezeichens für Erzeugnisse, die mit den zum Geschmacksmuster angemeldeten Erzeugnissen identisch oder ähnlich seien, entnommen werden könne. Die angegriffene Verwendung der im Klageantrag wiedergegebenen „Graffitto"- Darstellung zweier Figuren stelle keine zeichenmäßige Benutzung, sondern eine Zierde der mit der
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26Marke „X" gekennzeichneten Bekleidungsstücke dar. Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien sich auch nicht ähnlich, zumal das angegriffene Zeichen aus einem Wort- und einem Bildbestandteil bestehe und seine Kennn-zeichnungskraft vordringlich aus dem Wortbestandteil „X" beziehe, dieser jedenfalls den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens in gleicher Weise wie der Bildbestandteil präge. Der Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Gutachten belege keinesfalls einen Bekanntheits-grad zum Beispiel für Messer von 91%. Vielmehr habe der ungestützte Bekanntheitsgrad der Klagemarke nur 70% betragen, so daß es sich nicht um eine berühmte Marke handele. Auch könne sich die Klägerin nicht auf den Schutz einer bekannten Marke berufen, da weder die Unterscheidungskraft des Klagezeichens beeinträchtigt noch dessen Wertschätzung ausgenutzt werde.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des angegriffenen Zeichens zu. Sie kann sich weder auf markenrechtliche Ansprüche aus den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 2, 3 MarkenG noch auf Ansprüche nach den Grundsätzen über den Schutz einer berühmten Marke aus den §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB berufen.
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31I.
32Ansprüche aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5, 15 Abs. 2 MarkenG scheitern bereits daran, daß die zugunsten der Klägerin eingetragenen X bzw. das entsprechende Firmenschlagwort nicht geeignet sind, mit der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten Verwechslungen hervorzurufen, weil es jedenfalls an der erforderlichen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit bzw. Branchennähe fehlt. Dabei kann zwar zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sich die ursprüngliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke ganz erheblich dadurch erhöht hat, daß die X zur Bezeichnung von Schneidwaren im Verkehr einen hohen Bekanntheitsgrad haben" und die Bezeichnung bekanntermaßen auch Kennzeichen des Unternehmens ist (vgl. BGH GRUR 1957, 287 - PlasticumX; OLG Düsseldorf GRUR 1957, 439 - Xszeichen; OLG Düsseldorf GRUR 1959, 238 - Traubenträger), so daß aufgrund der großen Bekanntheit der Klagemarke der Ähnlichkeitsbereich dieses Zeichens grundsätzlich weit zu ziehen ist.
33Bei der Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinn, also der Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise durch die gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die Waren stammten aus dem selben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden jedenfalls irgendwelche wirtschaftlichen Zusammenhänge kommt es jedoch nicht nur auf den Grad der Kennzeichnungskraft der schutzbeanspruchten Bezeichnung und dem Grad der Ähnlichkeit der betroffenen Bezeichnungen an, sondern auch auf die Beurteilung der Warenähnlichkeit bzw. Branchennähe. Zwischen den genannten Bestimmungsfaktoren besteht zwar eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto we-
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35niger nah die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR 1966, 2 67 (269) -White Horse; GRUR 1975, 606 (609) - IFA; GRUR 1990, 1042 (1044) - Datacolor; GRUR 1991, 863 (864) - Avon; Groß-kommentar-Teplitzky, UWG, § 16 UWG, Rn. 362). Allerdings kann selbst die Identität der Bezeichnungen dann nicht zur Annahme von Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (BGH, GRUR 1966, 267 (269) - White Horse; GRUR 1990, 1042 (1044) - Datacolor; GRUR 1991, 863 (865) - Avon) . Etwa ist eine verkehrsbekannte langjährige einseitige Ausrichtung eines Unternehmens auf einen sehr spezifischen Tätigkeitsbereich nicht geeignet, Verkehrsvorstellungen über mögliche Ausweitungen in ganz andere Tätigkeitsbereiche hervorzurufen (BGH, GRUR 1984, 471 (473) - Gabor/Caber; a.a.O. (865) - Avon). Das gilt gleichermaßen für Ausweitungen des eigenen Tätigkeitsbereichs dieses Unternehmens wie für wirtschaftliche Verbindungen mit anderen Unternehmen. Denn auch die Vorstellung von solchen Verbindungen setzt regelmäßig gewisse Anhaltspunkte voraus, die etwa in Gemeinsamkeiten der betroffenen Tätigkeitsbereiche gesehen werden können. Diese Gemeinsamkeiten können etwa in der Zugehörigkeit der Waren zu einer durch einen gemeinsamen Oberbegriff sinnvoll verbindbaren Kategorie oder in der wechselseitigen Verwendung von Hersteller- oder Vertriebs-Know-how bestehen, unter Umständen auch bereits in Berührungen der Tätigkeitsbereiche in Randgebieten (BGH, GRUR 1986, 253 (254) - Zentis/Säntis; GRUR 1991, 863 (865) - Avon) . Im Verhältnis der Parteien liegen hinreichende, Branchennähe begründende Gemeinsamkeiten indessen nicht vor. Zwischen Schneidwaren und Bekleidungsstücken als den Waren, für die eine Benutzung des angegriffenen Zeichens in Rede steht, sind solche - oben bezeichneten - Gemeinsamkeiten nicht erkennbar.
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37Soweit die Klägerin daher auf das Klagezeichen nach Anlage K 2 abstellt, welches im Warenverzeichnis u.a. Bekleidungsstücke aufweist, kann die Beklagte ihrer Inanspruchnahme mit Erfolg entgegenhalten, daß eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke im Sinne der §§ 25, 26 MarkenG gerade für Bekleidungsstücke von der Klägerin nicht hinreichend dargetan ist. Dabei ist bereits fraglich, ob dann, wenn der Zeicheninhaber die Absicht der Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes auf die in Rede stehenden Waren nicht dargetan hat, sondern sich auf die Anbringung des Zeichens allein auf Werbegeschenken beruft, eine funktionsgerechte, rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG überhaupt vorliegen kann. Die Beantwortung der Frage nach der generellen Eignung von Werbegeschenken für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung kann jedoch dahinstehen. Denn um beurteilen zu können, ob auch in Fällen der Verwendung als Werbegeschenk überhaupt eine ernsthafte und wirtschaftlich sinnvolle Benutzung vorliegt, bedarf es jedenfalls einer detaillierten Darlegung des Umfanges der geltend gemachten Verwendung. Da die Warenzeichenklasse „Bekleidungsstücke" zudem sehr weit gefaßt ist, so daß es bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit durchaus zu unterschiedlichen Bewertungen kommen kann und die Klägerin sich auf die Verwendung des Klagezeichens auf von einander zu unterscheidende Waren wie T-Shirts, Schürzen, Schals und Krawatten berufen hat, hätte es insoweit eines substantiierten Vortrages, d.h. zumindest einer Aufgliederung und zahlenmäßig belegten Darstellung der Verbreitung bedurft, die die Klägerin -trotz Hinweises der Beklagten - nicht gegeben hat.
38II.
39Die Klägerin kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte nutze den guten Ruf oder die Wert-
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41Schätzung einer ihr, der Klägerin, geschützten bekannten Kennzeichnung in unlauterer Weise für sich aus, § 14 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. MarkenG.
42Die Xsmarke der Klägerin mag zwar - was zu ihren Gunsten unterstellt werden kann - eine bekannte Marke sein, insoweit fehlt es aber bereits an einer Identität oder hinreichenden Ähnlichkeit mit dem angegriffenen Wort-/Bildzeichen der Beklagten, da einerseits der Bildbestandteil des angegriffenen Zeichens nicht so prägend ist, daß der Wortbestandteil „X" bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung in den Hintergrund tritt (vgl. zur Ermittlung des prägenden Zeichenbestandteils nur BGH GRUR 1996, 406, 407 - Juwel), andererseits selbst die einander gegenüberstehenden Bildbestandteile einen gewissen Abstand voneinander aufweisen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist zu berücksichtigen, daß dann, wenn ein aus mehreren Bestandteilen bestehendes Zeichen Wort- und Bildbestandteile aufweist, der Verkehr sich im allgemeinen eher am Wortbestandteil orientiert, wenn dieser einfach erkennbar und seinem Sinn nach ohne weiteres erfaßbar ist, wie dies bei dem Begriff „X" der Fall ist. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, daß das angegriffene Zeichen sein Gesamtgepräge allein durch den Bildbestandteil erhält und der Wortbestandteil gänzlich zurücktritt und bei einer Beurteilung daher außer acht gelassen werden kann. Aber auch hinsichtlich der Ähnlichkeit der Bildbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen lassen sich Unterschiede ausmachen, die für die Beurteilung einer möglichen Rufausbeutung oder Minderung der Wertschätzung nicht außer acht gelassen werden können. So hat die Klägerin zwar zutreffend unter Hinweis auf die bereits zu den Xszeichen ergangenen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß die wesentlichen Merkmale des ihr geschützten Xszeichens in der besonders eigenartigen, aus geometrischen Formen unü Figuren (Kreisen, Dreiecken, ge-
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44raden und gewinkelten Linien) sich zusammensetzenden, in Schattenrißmanier stark schematisierten Xdarstellung besteht (vgl. BGH aaO, S. 289 - Plast icumX) und daß auch der Bildbestandteil des angegriffenen Zeichens eine stilisierte Xdarstellung mit abgewinkelten Armen und Beinen und nach außen gestellten Füßen wiedergibt. Im Unterschied zum Klagezeichen bestehen die X bei dem angegriffenen Zeichen jedoch nicht nur aus geometrischen Formen. Die nebeneinander stehenden X berühren sich nicht und sind nach Art eines „Graffitto", d.h. einer in einzelnen Merkmalen überzeichneten Darstellung, wiedergegeben. So prägen die völlig überproportionierten Hände der Figuren, die ihre beiden Arme - auch insoweit im deutlich hervortretenden Unterschied zum Klagezeichen - erhoben haben, den Gesamteindruck des Bildzeichens, der sich insoweit auch für den flüchtigen Betrachter von dem des Klagezeichens deutlich unterscheidet. Da aber die objektive Möglichkeit einer Rufübertragung u.a. jedenfalls voraussetzt, daß das geschützte Zeichen in dem angegriffenen Zeichen überhaupt wiedererkannt werden kann, damit die Übertragung einer Gütevorstellung denkbar ist, was bei den bisher entschiedenen Fällen zur Rufausbeutung aufgrund der identischen Übernahme des geschützten Zeichens gegeben war (vgl. BGH GRUR 1983, 247 - Rolls Royce; BGH GRUR 85, 550 - X) stehen diese Abweichungen des angegriffenen Zeichens von der Klagemarke und damit die relative Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen einer markenrechtlichen Inanspruchnahme aus dem Gesichtspunkt der Rufübertragung entgegen. Darüberhinaus fehlt es aber auch deshalb an der objektiven Möglichkeit einer Rufübertragung, weil nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan ist, inwieweit der für die Klägerin bestehende gute Ruf auf dem Gebiet der Schneidewaren eine Werbewirkung und Ausstrahlung auf dem Gebiet modischer Bekleidungsstücke haben soll. Bei Luxusartikeln wie in den Fällen „X" oder „X" ist nachvollziehbar, daß auch in branchen-
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46fremden Bereichen durch das Anhängen an den guten Ruf eines Zeichens der Eindruck entstehen kann, der Verbraucher erwerbe ein Produkt, das gegenüber dem der Konkurrenz besser ist und Vorzüge hat. Um ein solches Luxusprodukt oder Erzeugnis mit Prestigewert handelt es sich hier jedoch nicht. Welche auf den weit entfernt liegenden Bereich der Bekleidung übertragbare Gütevorstellung der Verkehr gleichwohl mit dem Xszeichen verbinden soll, ist vor diesem Hintergrund von der Klägerin nicht hinreichend dargetan.
47III.
48Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung, die den geltend gemachten Unterlassungs-, naspruch auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. MarkenG rechtfertigen könnte, scheidet ebenfalls aus. Denn mangels Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen ist eine Ausstrahlung der Wirkung des einen Zeichens auf das andere ausgeschlossen, da bei einer Benutzung des angegriffenen Wort-/Bildzeichens „X" auf Bekleidungsstücken der Beklagten keine nachteiligen Imageauswirkungen auf „Xsprodukte" der Klägerin zu befürchten sind.
49IV.
50Die Klägerin kann aber auch gegenüber der Beklagten nicht den Schutz einer berühmten Marke gegen Verwässerungsge-fahr in Anspruch nehmen, §§ 12, 823 Abs. 1 BGB. Denn das Klagevorbringen rechtfertigt trotz des hohen Bekannt-heitsgrades des Zeichens insbesondere für Messer nicht die Annahme, daß das Xszeichen (heute noch) die für die Berühmtheit erforderliche überragende Bekanntheit beim allgemeinen Publikum besitzt. Nach den von der Klä-
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52gerin in Bezug genommenen Meinungsumfragen (Anlagen K 6 -K 8) ist allenfalls von einem ungestützten Bekanntheits-grad der Xszeichen von circa 70 % auszugehen, was jedoch für die Annahme einer berühmten Marke nicht ausreicht (vgl. BGH GRUR 1991, 863 - Avon). Zudem fehlt es auch insoweit aufgrund mangelnder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen an der Gefahr einer Ver-wässerung des geschützten Zeichens.
53V.
54Die zwischen den Parteien ebenfalls kontrovers diskutierte Frage, ob aufgrund der Eintragung ins Musterregister von einem für die Annahme einer Begehungsgefahr erforderlichen Benutzungswillen hinsichtlich des angegriffenen Zeichens ausgegangen werden kann, kann daher im Ergebnis ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es sich bei der zumindest in Aussicht genommenen Benutzung des angegriffenen Zeichens um eine im Sinne des Markengesetzes zeichenmäßige handelt.
55VI.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
57Streitwert: 100.000 DM
58Dr. Meier-Beck
59Schuh-Offermanns
60Fricke
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Referenzen
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