Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 393/96
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbe-dingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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Tatbestand:
2Die Antragstellerin stellt her und vertreibt seit Jahrzehnten Futtermittel für Heimtiere, vorwiegend Nagetiere und Vögel, und sonstigen Heimtierbedarf. Ihr Jahresumsatz belief sich 1991 auf ca. 277.000.000,-- DM, 1992 auf ca. 298.000.000,-- DM und 1993 auf ca. 307.000.000,-- DM. Ihre Werbeaufwendungen für TV- und Rundfunkwerbung, Anzeigen, Prospekte, Ratgeber, Plakate, Transparente, Fahrzeugwerbung, Bahnhofswerbung, Displays, Aktions-Crowner, Salesfolder, Regalstopper und sonstige verkaufsfördernde Maßnahmen beliefen sich 1991 auf ca. 14.700.000,— DM, 1992 auf ca. 18.200.000,-- und 1993 auf ca. 19.900.000,--DM. Die Antragstellerin ist Inhaberin zahlreicher Wortmarken mit dem aus ihrer Firmenbezeichnung abgeleiteten Kürzel "X" als Bestandteil sowie von drei Wortmarken
3"X/X"" in Alleinstellung (vgl. Anlage ASt 3) . Im einzelnen handelt es sich um folgende Marken
4(nachfolgend: Verfügungsmarken):
5- "X", angemeldet am 2. September 1976, eingetragen am 30. April 1980 für "Futtermittel für Heimtiere, insbesondere für Vögel, Fische, Meerschweinchen, Hamster";
- "X", angemeldet am 20. September 1989, eingetragen am 20. August 1990 für "Futtermittel für Heimtiere, auch nichtmedizinische Ergänzungs- und Stärkungsfuttermittel und Getränke für Heimtiere, Heimtierstreu";
- "X", angemeldet am 14. Dezember 1994, eingetragen am 6. Juli 1995 unter anderem für "Futtermittel, auch nichtmedizinische Ergänzungs- und Stärkungsfuttermittel sowie Getränke für Heimtiere,
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7diätische Erzeugnisse für Heimtiere für nichtmedizinische Zwecke; Heimtierstreu ..."
8- "X", angemeldet am 21. April 1951, eingetragen am 14. November 1952 unter andrem für "Arzneimittel und Futtermittel";
- "X ", angemeldet am 25. März 1982, eingetragen am 15. September 1987 für "Heimtier-Futtermittel";
- "X", angemeldet am 22. Mai 1964, eingetragen am 8. April 1965 für "Futtermittel, Arzneimittel für Tiere";
- "X ", angemeldet am 10. Juli 1984, eingetragen am 28. März 1985 für "Futtermittel für Heimtiere, Streu- und Stärkungsmittel für Heimtiere";
- "X ", angemeldet am 15. Januar 1990, eingetragen am 9. Dezember 1991 für "Futtermittel, insbesondere für Heimtiere, auch nichtmedizinische Ergänzungs- und Stärkungsfuttermittel sowie Getränke für Tiere, Heimtierstreu";
- "X ", angemeldet am 10. Juli 1953, eingetragen am 8. Juli 1954 für "Vogelfutter";
- "X ", angemeldet am 26. Mai 1953, eingetragen am 18. Januar 1954 für "Vogel-Futter";
- "X ", angemeldet am 11. März 1983, eingetragen am 3. Oktober 1983 für "Futtermittel für Hunde";
- "X", angemeldet am 11. März 1983,
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12eingetragen am 3. Oktober 1983 für "Futtermittel für Katzen".
13Unter den vorgenannten Verfügungsmarken vertreibt die Antragstellerin diverse Heimtierfuttermittel. Für Katzen vertreibt sie unter anderem ein Flockenfutter mit der Bezeichnung "X" sowie das Produkt "X ". Für Hunde vertreibt sie das Produkt "X". Verschiedene Fischfuttersorten vertreibt sie unter der Verfügungsmarke "X", weitere Sorten unter der Verfügungsmarke "X".
14Gestützt auf eine in ihrem Auftrag durchgeführte demoskopische Umfrage, deren Ergebnisse in dem als Anlage ASt 5 vorgelegten Gutachten des Institutes für X vom 17. Oktober 1989 zusammengefaßt sind, ist die Antragstellerin der Auffassung, daß die Verfügungsmarken über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügen.
15Die Antragsgegnerin ist unter der Registernummer X im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens sind "die Produktion und der Handel mit Futtermitteln aller Art sowie der Landhandel, insbesondere der Handel, die Lagerung, der TranX, der Umschlag und die Bearbeitung zur Gesunderhaltung von Getreide, von Futterrohstoffen und sonstigen verwandten landwirtschaftlichen Produkten sowie die Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien sowie damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen sowie Dienstleistungen und die Produktion, der Vertrieb und der Handel mit Waren aller Art". Die Antragsgegnerin bietet an und vertreibt unter anderem Heimtierfuttermittel. Ihr diesbezügliches Angebot umfaßt auch Hunde- und Katzenfuttermittel. Zu diesen zählen unter anderem die aus den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen ersichtlichen Produkte:
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Referenzen
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