Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 108/96

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Rösten und anschließenden Kühlen von kleinstückigen Naturprodukten, insbesondere Kaffeebohnen, mit einer eine Röstzone verkörpernden Röstkammer, die einen Röstgas-Einlaß, einen Röstgas-Auslaß, einen Gut-Einlaß und einen Gut-Auslaß aufweist, einer Kühleinrichtung, die einen mit dem Gut-Auslaß der Röstkammer in Verbindung stehenden Kühlgut-Einlaß aufweist, und einer zwischen dem Röstgas-Einlaß und dem Röstgas-Auslaß verlaufenden Kreislauf-Verbindung zur Kreislaufführung des Röstgases,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die eine Röstgas-Nebenschlußeinrichtung aufweisen zum Umgehen der Röstkammer unter Aufrechterhaltung des Kreislaufes, wobei die Nebenschlußeinrichtung eine zwischen dem Röstgas-Einlaß und dem Röstgas-Auslaß verlaufende Röstgas-Nebenschlußleitung und eine diese wahlweise in Wirksamkeit setzende Ventileinrichtung aufweist und in dem Gut-Auslaß der Röstkammer eine Absperreinrichtung vorgesehen ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 1985 begangen hat, und zwar unter Angabe,

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der NEOTEC Gesellschaft für Nahrungsmittelverfahrens¬technik mbH & Co. KG bis zum 30. Juni 1985 durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Februar 1985 begangenen Handlungen entstanden ist und der der ( … ), vormals ( … ), und Datenverarbeitung GmbH, in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis zur Verschmelzung mit der Klägerin sowie seither der Klägerin selbst durch die zu I. 1. bezeichneten, Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wo¬bei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun¬des-republik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be¬ste¬hen¬den Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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