Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 76/96

Tenor

für Recht erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ord-nungs¬geldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Siebvorrichtungen zum Sieben von körnigem Material mit einem Basisrahmen, mit einem Hebeförderer, durch welchen Material von einer am oder beim unteren Ende des Förderers liegenden Beladestation zu einer beim oberen Ende des Förderers liegenden Abgabestation gefördert wird, mit einem Förderer-Tragrahmen, der einstellbar auf dem Basisrahmen so angebracht und angeordnet ist, daß er den Förderer im wesentlichen in Längsrichtung bezüglich derjenigen Stelle bewegen kann, an welcher der Tragrahmen am Basisrahmen angebracht ist, mit einer Antriebseinrichtung, die mit dem Tragrahmen gekoppelt ist und dazu dient, die Stellung des Förderers bezüglich des Basisrahmens in Fördererlängsrichtung einzustellen, mit einer Führungseinrichtung, durch welche die Bewegung des Tragrahmens geführt wird, mit einem Unterrahmen, der über ein Gelenk verschwenkbar einstellbar auf dem Basisrahmen angeordnet ist, und ein Vibrationssieb trägt, welches so angeordnet ist, daß es Material auffängt, welches unter Schwerkrafteinwirkung vom oberen Ende des Förderers nach unten fällt, wobei der Unterrahmen um das Gelenk einstellbar ist, um die Neigung des Siebes so einzustellen, wie dies für die jeweiligen Betriebsbedingungen notwendig ist, wobei das Sieb in der eingestellten Neigung Material auffangen kann, welches unter Schwerkrafteinwirkung vom oberen Ende des Förderers nach unten fällt, mit einer Abgabeeinrichtung, durch welche getrennte gesiebte Materialfraktionen abgegeben werden, die nach dem Behandeln des Materials mit dem Vibrationssieb erhalten werden, und mit einem Gestänge, welches zwischen dem Unterrahmen und dem Tragrahmen angeordnet ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken ein¬zu-führen oder zu besitzen,

bei denen das Gestänge eine erste direkte Schwenkverbindung zwischen dem Unterrahmen und dem Tragrahmen aufweist, welches als einziges Unterstützungsmittel für den Unterrahmen dient und diesen daran hindert, unter Schwerkrafteinwirkung um das Gelenk zu verschwenken, und bei denen die Längseinstellung des Tragrahmens unter der Einwirkung der Antriebseinrichtung von einer Neigungs-Einstellung des Unterrahmens begleitet wird, die allein unter der Einwirkung der direkten Schwenkverbindung zwischen Unterrahmen und Tragrahmen erfolgt, das Ganze derart, daß das Vibrationssieb eine gewünschte eingestellte Neigung einnimmt, welche zu der in Längsrichtung eingestellten Stellung des Förderers paßt;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.3.1994 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin, der X, durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17.3.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; die durch ihren Beitritt verursachten Kosten trägt die Streithelferin.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicher¬heit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuer¬bürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.