Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 199/96

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi- derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen bestehend aus einem Gehäuse, in dem konzentrisch mehrere Führungsboh- rungen angeordnet sind, in denen federbelastete Schubelemente für mit ei- nem Rand versehene Patronen geführt sind, und bei denen in die Führungs- bohrungen federbelastete Sperrglieder hineinragen, die durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung entriegelbar sind, wobei zentrisch im Gehäuse eine Führungseinheit vorgesehen ist, an der sich umfangsverteilt Sperrhebel mit einem Ende abstützen, die mit ihrem anderen Ende an einer mit einem zentri- schen Ansatz versehenen Druckplatte aufliegen, wobei die Sperrhebel an ihrem äußeren Umfang eine Raste zum Erfassen und Mittel zum Führen der Patrone und am inneren Umfang eine weitere Raste aufweisen, wobei diese Raste von einem zentrisch vorgesehenen Entriegelungsstift beaufschlagbar ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.

den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Na-men und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- vom Beklagten zu 1. die Angaben a) bis d) für die Zeit seit dem 26.6.1994, zu e) nur für die Zeit seit dem 14.1.1996 und von der Beklagten zu 2) sämtli- che Angaben nur für die Zeit seit dem 22.7.1996 zu machen sind;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht ge- werblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt den Klägern einem von den Klägern zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit ver- pflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots- empfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

1.

daß der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägern für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 26.6.1994 bis zum 13.1.1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

daß der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 14.1.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

3.

daß die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1. ver- pflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 22.7.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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