Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 353/96

Tenor

für Recht erkannt:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Türschließer mit einem in einem Gehäuse geführten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwir¬kenden Schließerfeder und einer hydraulischen Dämp¬fungseinrichtung und mit einer über ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schließerwelle, wobei das Ge¬triebe mindestens ein Zahnritzel mit über dem Umfang unterschiedlich langen wirksamen Hebelarmen auf¬weist, welches mit einer kolbenseitigen Zahnstange kämmt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzu¬führen oder zu besitzen,

bei denen das Zahnritzel und/oder die dem Zahnritzel zugeordnete komplementäre Verzahnung der Zahnstange auf Abschnitten der Wälzkurve bzw. Wälzkurven hinsichtlich des Flankenwinkels unterschiedlich ge¬staltete Zähne aufweist bzw. aufweisen, indem der Flankenwinkel über Abschnitte der Wälzkurve bzw. Wälzkurven variiert ist, wobei zur Re¬duzierung der Wandreibung des Kolbens in dem Wälz¬kurvenabschnitt bzw. in den Wälzkurvenabschnitten relativ großen Steigungswinkels (a) mindestens ein unsymmetrischer Zahn mit unterschiedlichen Flanken¬winkeln vorgesehen ist, wobei die druckseitige Flanke spitzeren Flankenwinkel als die nichtdruck¬seitige Flanke aufweist.

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.11.1987 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬¬mengen, -zeiten und -preisen und Typen-bezeich¬nungen sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und -preisen und Typen¬be-zeich¬nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeit¬raum und Ver¬breitungsgebiet sowie Werbever-anstal¬tungen,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1.5.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 18.8.1996 zu machen sind;

- die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1.7.1990 zu machen sind;

- die Beklagten zu 3) und 5) nur im Umfang von I 2 b) zur Rechnungslegung verpflichtet sind, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3) nur die Zeit seit dem 18.8.1996 betrifft.

II.

Es wird festgestellt,

1.

daß die Beklagten - mit Ausnahme des Beklagten zu 3 - als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 29.11.1987 bis zum 17.8.1996 begangenen Hand-lungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18.8.1996 be¬gangenen Handlungen entstanden ist und noch ent¬stehen wird.

III.

Die Widerklage un die weitergehende Klage werden abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicher¬heit kann auch durch die unbedingte Bürg¬schaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuer¬¬bürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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