Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 461/96

Tenor

für Recht erkannt:

I.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt,

vor dem zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung mit der Klägerin vom 13. April 1995 zu erteilende Auskunft mit den Angaben in dem Schreiben des Rechtsanwalts X, Frankfurt, vom 24. April 1995 sowie in den Schreiben der Rechtsanwältin X, Düsseldorf, vom 25. Juni und 25. Juli 1996 nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist.

II.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur-teilt,

an die Klägerin DM 4554,26 nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, und zwar von

DM 1285,27 seit dem 15. Februar 1991,

DM 1756,35 seit dem 15. Februar 1992,

DM 1097,21 seit dem 15. Februar 1993 und

DM 415,43 seit dem 15. Februar 1994.

III.

Es wird festgestellt,

daß der zwischen den Parteien geschlossene Unterlassungsvertrag vom 13. April 1995 durch den mit Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 1997 erklärten "Widerruf" nicht aufgelöst worden ist.

IV.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung

X

für Maschinen, Apparate und Anlagen im Industriebereich, insbesondere zum Befüllen, Mischen, Sieben, Fördern, Dosieren, Entleeren und Absperren von Schüttgütern sowie Maschinen und Zubehör für die Härtereitechnik, zu benutzen,

insbesondere

a) die Bezeichnung auf den vorgenannten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

b) unter der Bezeichnung die vorgenannten Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

c) unter der Bezeichnung Dienstleistungen für die vorgenannten Waren anzubieten oder zu erbringen und

d) die Bezeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in wel-chem Umfang sie die zu IV.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Liefermengen und Lieferpreise,

b) der Angebotsmengen und Angebotspreise,

c) der Art und des Umfangs der betriebenen Wer-bung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

jeweils aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Vierteljahren.

V.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu IV.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VI.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt in die Rücknahme der deutschen Markenanmeldung X "X" einzuwilligen.

VII.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

VIII.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IX.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 265.000,- vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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