Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 41/97

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für Kugelhähne für Hei-zungsanlagen das Zeichen

"X"

zu benutzen,

insbesondere

a) dieses Zeichen auf diesen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

b) unter diesem Zeichen diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

c) unter diesem Zeichen diese Waren einzuführen oder auszuführen und/oder

d) dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in wel-chem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

- der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer von Gegenständen, die die zu 1. bezeichnete Kennzeichnung tragen,

- der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber solcher Gegenstände,

- der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten vorbezeichneten Gegenstände,

- der nach Kalender- oder Geschäftsjahren gegliederten Umsätze sowie

- der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

II.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
36

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.