Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 421/97
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch
durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke Nr. X
3X.de
4und der Wortbildmarke Nr. X
5Sie benutzt bereits seit Anfang 1996 bundesweit die Bezeichnung "X" im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulungen, bei denen Teilnehmer per Internet an die Funktionsweise des Internets herangeführt und befähigt werden sollen, eigene Internet-Angebote zu gestalten. Die Internet-Domain "X.de" ist für sie reserviert.
6Die Antragsgegnerinnen bieten unter der Domain "X.de" und dem Logo
7ein Schulungsangebot zum Thema Internet an.
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Referenzen
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