Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25T92_98
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
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Gründe :
2In dem, dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorausgegangenen Verfahren, ist der Schuldner durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.6.1996 verurteilt worden, den Gläubiger bzw. von diesem, beauftragten Handwerkern den Zutritt zur Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses X zum Zwecke des Einbaus von Kaltwasserzählern zu gewähren, und zwar durch Öffnen der Korridortür sowie sämtlicher Wohnungstüren.
3Mit Antrag vom 7.10.1997 hat der Gläubiger beantragt, ihn zu ermächtigen, die nach dem vollstreckbaren Urteil dem Schuldner obliegende Verpflichtung zur Öffnung der Korridortür sowie sämtlicher Wohnungstüren durch einen Gerichtsvollzieher unter Zuhilfenahme eines Schlüsseldienstes vornehmen zu lassen, den Schuldner zur Duldung insoweit zu verpflichten und einen Kostenvorschuss in Höhe von 250,-- DM an den Gläubiger zu zahlen.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Gläubigers auf Durchführung der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Gläubiger habe die Weigerung des Schuldners nicht unter Beweis gestellt.
5Gegen diesen am 20.1.1998 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.1.1998 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Gläubigers mit der er die Weigerung des Schuldners durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft macht.
6Die gem. §§ 793 Abs. 1, 577 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet. Dabei kann die Frage, ob der Schuldner sich bei Vollstreckungsversuchen geweigert hat, die Tür zu öffnen, offen gelassen werden. Das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.6.1996 ist nämlich nach Auffassung der Kammer nicht nach § 887 ZPO zu vollstrecken sondern die Vorschrift des § 890 ZPO findet hier Anwendung. Danach ist bei Zuwiderhandlung gegen einen Duldungstitel ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Erfüllung eines Duldungstitel zugleich ein Tätigwerden mitumfasst (vgl. OLG Köln OLGZ 1994, 599).
7Nach dem vorliegenden Anerkenntnisurteil ist der Schuldner verpflichtet worden, den vom Gläubiger beauftragten Handwerkern Zutritt zur Wohnung zum Zwecke des Einbaus von Kaltwasserzählern zu gewähren. Trotz des Wortlauts ist dies in erster Linie eine Duldungsverpflichtung. Der Schuldner muss es hinnehmen, dass in seiner Wohnung die notwendigen Arbeiten durchgeführt werden. Zwangsläufig ergibt sich dabei auch die Verpflichtung für den Schuldner, dass er die Wohnungstür öffnen muss. Die eigentliche Verpflichtung liegt aber in der Duldung, die nach § 890 ZPO zu vollstrecken ist. Da diese Duldung notwendig die Handlung mitumfasst, ist auch diese nicht gesondert nach § 887 ZPO zu vollstrecken, sondern ebenfalls nach § 890 ZPO.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
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