Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 80/98

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für Grafikkarten und zugehörige Treiber die Bezeichnungen

( … )

oder

( … )

zu benutzen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.


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