Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 20 S 116/97
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 2. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin im übrigen wird der Beklagte verurteilt, weitere 443,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1998 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
1
I.
2Zur Berufung:
3Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
4Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 9.999,— DM aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 266 a, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu.
5Der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des § 266 a StGB - ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Palandt-Thomas, BGB, 56. Auflage, § 823 Rn. 149; BGH VersR 1989, 922) - erfüllt, als er der Klägerin die am 15. September 1996 fällig gewordenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer in Höhe von 10.422,34 DM vorenthalten hat.
6Der Arbeitgeber ist gemäß §§ 28 e Abs. 1, 28 g Abs. 1 SGB IV verpflichtet, den in der Regel hälftigen Arbeitnehmeranteil der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung), den er vom Bruttoarbeitslohn einbehält, spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages an die Einzugsstelle abzuführen.
7Der Beklagte hat als damaliger Geschäftsführer der H-Bau GmbH O gegen diese Verpflichtung verstoßen und damit den Straftatbestand des § 266 a StGB erfüllt. Unschädlich ist insoweit, daß § 266 a StGB als persönliches Merkmal der Strafbarkeit die Arbeitgebereigenschaft voraussetzt. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden besondere, die Strafbarkeit begründende Merkmale des Vertretenen auch demjenigen zugerechnet, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person handelt. Arbeitgeber war die H-Bau GmbH. Zu dem Zeitpunkt, als die Beiträge an die Klägerin hätten abgeführt werden müssen, war der Beklagte (noch) Geschäftsführer der H-Bau GmbH und damit gemäß § 35 GmbHG deren vertretungsberechtigtes Organ. Die Beitragszahlungen waren am 15. September 1996 fällig. Der Beklagte ist erst durch Beschluß vom 10. Oktober 1996 als Geschäftsführer der H-Bau GmbH abberufen worden.
8Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 10.442,34 DM entstanden, so daß der erstinstanzlich geltend gemachte Teilschaden in Höhe von 9.999,— DM erstattungsfähig ist. Sie hat die Schadenshöhe, unter Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges über die Beitragsrechnung dargelegt. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann der Beklagte die Schadenshöhe nicht mit Erfolg pauschal bestreiten. Die H-Bau GmbH hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge selbst berechnet. Sie hat die Selbstberechnungserklärungen (Beitragsnachweise) zusammengestellt und der Klägerin gemeldet. Der Beklagte kann sich jetzt nicht pauschal darauf berufen, daß diese Berechnung unzutreffend ist.
9Der erstinstanzlich geltend gemachte Zinsanspruch folgt in Höhe von 4 % aus § 291 BGB.
10II.
11Zur Anschlußberufung:
12Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung vom 26. August 1997 ihren ursprünglich auf Zahlung von 9.999,--DM gerichteten Klageantrag um 443,34 DM erweitert. Darin ist eine zulässige unselbständige Anschlußberufung gemäß § 522 a ZPO zu sehen.
13Die Anschlußberufung hat auch zum überwiegenden Teil Erfolg. Der ersatzfähige Gesamtschaden der Klägerin beläuft sich, wie bereits oben ausgeführt, auf 10.442,34 DM, so daß die Klägerin von dem Beklagten außer dem zugesprochenen Betrag von 9.999,-- DM weitere 443,34 DM beanspruchen kann.
14Allerdings kann die Klägerin gemäß § 291 BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 2, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO 4 % Zinsen von 443,34 DM erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im Termin, also ab dem 15. April 1998, verlangen, da dem Beklagten der Schriftsatz der Klägerin nur formlos zugegangen und nicht zugestellt worden ist.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig gering ist und keine weiteren Kosten verursacht hat.
16Streitwert für die zweite Instanz: 10.442,34 DM.
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