Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 56/98

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

3.

Dieses Urteil ist wegen des Kostenerstattungsanspruches der Verfügungsbeklagten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.