Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 100/98

Tenor

1.

Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.00,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für die Bezeichnung eines Tarifs für den Mobilfunk das Zeichen

E-C

zu benutzen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.


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