Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 377/95

Tenor

für R e c h t erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines nach Kraftfahrzeugmo¬dellen, Liefermengen und Lieferpreisen ge¬gliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklag¬te in der Zeit seit dem 1. Januar 1991

1.

Sonnenblenden, insbesondere für Fahrzeuge, mit einem Sonnenblendenkörper aus Schaum¬kunststoff, der eine von einer Breitseite ausgehende, zur Aufnahme eines Spiegel dienende Ausnehmung aufweist und der von einer Hüllfolie umgeben ist, die auch die Ausnehmung unter Anlage an deren Wandungen überdeckt, wobei die Hüllfolie im Über-deckungsbereich der Ausnehmungen eine ge¬genüber ihren anderen Bereichen wesentlich erhöhte Elastizität und/oder netzartige Ausbildung aufweist,

an Abnehmer, insbesondere an Automobilher¬steller oder an Vertreiber von Automobil¬zubehör oder Ersatzteilen, in den Geltungsbereich des französischen, britischen, italienischen und schwedischen Teils des europäischen Patents X oder an Abnehmer geliefert hat, die ihrerseits diese Gegenstände einzeln oder zusammen mit damit ausgestatteten Kraftfahrzeugen in den vorstehend bezeichneten Geltungs¬bereich geliefert haben;

2.

Sonnenblenden, insbesondere für Fahrzeuge mit einem durch Blasformung hergestellten Sonnenblendenkörper, der eine von einer Breitseite ausgehende, zur Aufnahme eines Spiegels dienende Ausnehmung aufweist und der von einer Hüllfolie umgeben ist, die auch die Ausnehmung unter Anlage an deren Wandungen überdeckt, wobei die Hüllfolie im Überdeckungsbereich der Ausnehmung eine gegenüber ihren anderen Bereichen wesent¬lich erhöhte Elastizität und/oder netzar¬tige Ausbildung aufweist,

an Abnehmer, insbesondere an Automobilher¬steller oder an Vertreiber von Automobil¬zubehör oder Ersatzteilen, im Geltungsbereich des französischen, britischen, italienischen und schwedischen Teils des europäischen Patents X oder an Abnehmer geliefert hat, die ihrerseits diese Gegenstände einzeln oder zusammen mit damit ausgestatteten Kraftfahrzeugen in den vorstehend bezeichneten Geltungsbereich geliefert haben.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin jährlich am 31. Oktober zum 30. September des jeweiligen Jahres zu ermittelnde Lizenzgebüh¬ren aus den mit den vorstehend zu I. bezeichneten Sonnenblenden erzielten Nettoumsätzen, nämlich den Rech¬nungsbeträgen abzüglich Provisionen, Verpac¬kung, Fracht, Skonti und Umsatz¬steuer, zu zahlen, und zwar in Höhe von

1.

1,5 % auf Lieferun¬gen von Sonnenblenden für die Kraftfahr¬zeugmodelle X, X und X an X, so¬fern diese einen Anteil von mindestens 50 % des X-Sonnenblendengesamtbedarfs ausma¬chen,

und

2.

2,5 % auf alle übrigen Lieferungen.

III.

Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 3.800,- DM. Die übrigen Gerichtskosten und alle außergerichtlichen Kosten des Rechts-streits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von _100.000,00 DM vorläufig voll¬streckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland nieder¬gelassenen, als Zoll- und Steuerbürgin an¬erkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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