Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 377/95
Tenor
für R e c h t erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines nach Kraftfahrzeugmo¬dellen, Liefermengen und Lieferpreisen ge¬gliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklag¬te in der Zeit seit dem 1. Januar 1991
1.
Sonnenblenden, insbesondere für Fahrzeuge, mit einem Sonnenblendenkörper aus Schaum¬kunststoff, der eine von einer Breitseite ausgehende, zur Aufnahme eines Spiegel dienende Ausnehmung aufweist und der von einer Hüllfolie umgeben ist, die auch die Ausnehmung unter Anlage an deren Wandungen überdeckt, wobei die Hüllfolie im Über-deckungsbereich der Ausnehmungen eine ge¬genüber ihren anderen Bereichen wesentlich erhöhte Elastizität und/oder netzartige Ausbildung aufweist,
an Abnehmer, insbesondere an Automobilher¬steller oder an Vertreiber von Automobil¬zubehör oder Ersatzteilen, in den Geltungsbereich des französischen, britischen, italienischen und schwedischen Teils des europäischen Patents X oder an Abnehmer geliefert hat, die ihrerseits diese Gegenstände einzeln oder zusammen mit damit ausgestatteten Kraftfahrzeugen in den vorstehend bezeichneten Geltungs¬bereich geliefert haben;
2.
Sonnenblenden, insbesondere für Fahrzeuge mit einem durch Blasformung hergestellten Sonnenblendenkörper, der eine von einer Breitseite ausgehende, zur Aufnahme eines Spiegels dienende Ausnehmung aufweist und der von einer Hüllfolie umgeben ist, die auch die Ausnehmung unter Anlage an deren Wandungen überdeckt, wobei die Hüllfolie im Überdeckungsbereich der Ausnehmung eine gegenüber ihren anderen Bereichen wesent¬lich erhöhte Elastizität und/oder netzar¬tige Ausbildung aufweist,
an Abnehmer, insbesondere an Automobilher¬steller oder an Vertreiber von Automobil¬zubehör oder Ersatzteilen, im Geltungsbereich des französischen, britischen, italienischen und schwedischen Teils des europäischen Patents X oder an Abnehmer geliefert hat, die ihrerseits diese Gegenstände einzeln oder zusammen mit damit ausgestatteten Kraftfahrzeugen in den vorstehend bezeichneten Geltungsbereich geliefert haben.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin jährlich am 31. Oktober zum 30. September des jeweiligen Jahres zu ermittelnde Lizenzgebüh¬ren aus den mit den vorstehend zu I. bezeichneten Sonnenblenden erzielten Nettoumsätzen, nämlich den Rech¬nungsbeträgen abzüglich Provisionen, Verpac¬kung, Fracht, Skonti und Umsatz¬steuer, zu zahlen, und zwar in Höhe von
1.
1,5 % auf Lieferun¬gen von Sonnenblenden für die Kraftfahr¬zeugmodelle X, X und X an X, so¬fern diese einen Anteil von mindestens 50 % des X-Sonnenblendengesamtbedarfs ausma¬chen,
und
2.
2,5 % auf alle übrigen Lieferungen.
III.
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 3.800,- DM. Die übrigen Gerichtskosten und alle außergerichtlichen Kosten des Rechts-streits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von _100.000,00 DM vorläufig voll¬streckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland nieder¬gelassenen, als Zoll- und Steuerbürgin an¬erkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist ein Produktionsunternehmen, zu dessen Fertigungs- und Lieferprogramm unter anderem Sonnenblenden für Kraftfahrzeuge gehören. Auf diesem Gebiet verfügt sie über zahlreiche in- und ausländische Schutzrechte.
3Die Beklagte, die bis zum 27. Januar 1992 als "X" firmierte, ist ein in Spanien ansässiges Produktionsunternehmen, welches ebenfalls Sonnenblenden für Kraftfahrzeugtypen verschiedener Automobilhersteller herstellt und vertreibt, die diese Kraftfahrzeuge in Spanien produzieren und von dort nach Deutschland sowie in weitere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union exportieren. Zudem beliefert die Beklagte Automobilhersteller sowie Zubehör- und Ersatzteilvertreiber mit Sonnenblenden auch an ihrem jeweiligen Produktions- bzw. Geschäftssitz in Europa.
4Am 19. Januar 1978 schlossen die Parteien einen Lizenz- und Know-How-Vertrag, durch den die Beklagte für Spanien eine Lizenz an zwei Schutzrechten der Klägerin erhielt. Durch Vertrag vom 21. April 1986 änderten und ergänzten die Parteien ihre ursprüngliche Vereinbarung. Unter anderem wurde eine Vielzahl von im einzelnen aufgelisteten Schutzrechten der Klägerin zum Gegenstand des Vertrages gemacht (vgl. Anlagen K 3, K 4). Zu diesen Schutzrechten gehörte auch das hier interessierende europäische Patent X (Lizenzpatent, Anlage K 7) mit den benannten Vertragsstaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden, das auf einer am 30. September 1981 veröffentlichten, eine deutsche Priorität vom 22. März 1980 in Anspruch nehmenden Anmeldung vom 13. Dezember 1980 beruht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 15. Juni 1983. Anspruch 1 des Lizenzpatentes hat folgenden Wortlaut:
5Sonnenblende, insbesondere für Fahrzeuge, mit einem Sonnenblendenkörper (1) aus Schaumkunststoff, der eine von einer Breitseite ausgehenden, zur Aufnahme eines Spiegels (4) dienende Ausnehmung (9) aufweist und der von einer Hüllfolie (8) umgeben ist, die auch die Ausnehmung (9) unter Anlage an deren Wandungen überdeckt, dadurch gekennzeichnet, daß die Hüllfolie (8) im Überdeckungsbereich (10) der Ausnehmung (9) eine gegenüber ihren anderen Bereichen wesentlich erhöhte Elastizität und/oder netzartige Ausbildung aufweist.
6Hinsichtlich der von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr trafen die Parteien in § 3 des Lizenzvertrages folgende Regelung:
7"3.1.
8Als Gegenleistung zahlt X an X eine Lizenzgebühr von 2,5 % vom Nettowarenwert für alle neuen und in die Fertigung aufgenommenen Typen von Sonnenblenden System X.
93.2.
10Abweichend von 3.1. zahlt X an X eine laufende Lizenzgebühr von 1,5 % vom Nettowarenwert für alle an X aufgrund des Langzeitliefervertrages mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 1988 und einem Lieferanteil von mindestens 50 % des gesamten X-Bedarfs gelieferten Sonnenblenden. Sinkt der Lieferanteil an X unter 50 %, ist auch für diese Lieferungen die normale Lizenzgebühr von 2,5 % zu entrichten."
11In § 4 übernahm die Beklagte eine Buchführungspflicht und räumte der Klägerin das Recht ein, die Bücher durch einen Buchprüfer auf eigene Kosten prüfen zu lassen. Im übrigen einigten sich die Parteien auf die Geltung materiellen Rechtes der Bundesrepublik Deutschland für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, seiner Durchführung und seiner Beendigung, § 12.
12Die Beklagte kündigte diesen ersten Änderungsvertrag fristgemäß zum 31. Dezember 1987. Danach kam es jedoch zu einer Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen, da die Beklagte weiterhin Schutzrechte der Klägerin in Anspruch nehmen wollte. Auf der Grundlage einer zunächst handschriftlich getroffenen Vereinbarung schlossen die Parteien am 8. Mai 1989 einen zweiten Änderungsvertrag zum Lizenzvertrag vom Januar 1978. Darin wurde der Beklagten eine nicht ausschließliche Lizenz eingeräumt, § 1 Nr. 1.2. Der Vertrag sah unter anderem vor, daß die Lizenzsätze des ersten Änderungsvertrages auf alle in den Jahren 1988 und 1989 von der Beklagten gefertigten und verkauften Sonnenblenden anwendbar sein sollten (vgl. § 3 Nr. 3.3.). Neben einer Ausnahmeregelung für die Lieferung von Sonnenblenden für den von X in Spanien gebauten X, die hier nicht weiter von Interesse ist, einigten sich die Parteien darauf, daß ab dem 1. Januar 1990 dieselben Lizenzsätze auf alle Sonnenblenden anzuwenden seien, die von Schutzrechten der Klägerin in Spanien und/oder in Ländern Gebrauch machen, in die diese Sonnenblenden oder mit diesen Sonnenblenden ausgerüstete Fahrzeuge exportiert werden, § 3 Nr. 3.5. Der Vertrag sollte ohne Kündigung mit Erlöschen des letzten benutzten Vertragsschutzrechtes oder bei rechtskräftiger Nichtigkeitserklärung des letzten benutzten Vertragsschutzrechtes enden, § 10 Nr. 10.3.
13Für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin Sonnenblenden für die Fahrzeugtypen X-X, X-X, X von der Klägerin unbeanstandet ab. Im Juni 1991 zahlte die Beklagte zudem an die Klägerin für die Fahrzeugtypen X-X und X-X einen weiteren, auf die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 30. April 1991 bezogenen Lizenzbetrag. Die letzte Lizenzabrechnung der Beklagten datiert vom 12. November 1991 und bezieht sich auf die Kraftfahrzeugmodelle X-X und X-X. Keine dieser Abrechnungen erfaßt jedoch die Patentgruppe "X", zu der auch das Lizenzpatent gehört. In einer zwischen den Parteien geführten Korrespondenz im Jahre 1995 wurde die Beklagte von der Klägerin vergeblich aufgefordert, über den Umfang ihrer Benutzungshandlungen bezüglich des Lizenzpatentes Auskunft zu erteilen sowie abzurechnen und Zahlung zu leisten.
14Im April 1995 stellte die Klägerin fest, daß die Beklagte Sonnenblenden für den Fahrzeugtyp X-X herstellt und im Gebiet der genannten Vertragsstaaten vertreibt, deren Ausgestaltung sich aus dem als Anlage K 12 zu den Akten gereichten Muster einer aufgeschnittenen Sonnenblende aus der Produktion der Beklagten ergibt. Dieses Muster läßt unstreitig erkennen, daß der Sonnenblendenkörper aus Kunststoff besteht, jedoch nicht geschäumt, sondern im Wege der Blasformung hergestellt ist, d. h. aus einem einen Hohlraum umschließenden massiven Wandungen besteht.
15Darüber hinaus stellte die Klägerin fest, daß die Beklagte Sonnenblenden mit Spiegel für den Fahrzeugtyp X herstellt und vertreibt, deren Ausgestaltung sich aus dem als Anlage K 12a eingereichten Muster einer Sonnenblende ergibt, welches - unstreitig - aus Schaumkunststoff besteht.
16Die Beklagte ist im Wege des Teilurteils der Kammer vom 28. Januar 1997 wegen wortlautgemäßer Benutzung des deutschen, französischen, britischen, italienischen und schwedischen Teils durch die Herstellung und den Vertrieb der Sonnenblenden aus Schaumkunststoff und wegen äquivalenter Benutzung des deutschen Teils des Lizenzpatents durch die Herstellung und den Vertrieb der Sonnenblenden aus Blaskunststoff verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat das Urteil im Hinblick auf die Verurteilung wegen wortlautgemäßer Benutzung der ausländischen Teile als unzulässiges Teilurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so daß die Kammer nunmehr bezüglich der Benutzung der ausländischen Teile des Lizenzpatents über eine Benutzung durch Herstellung und Vertrieb sowohl der Sonnenblende aus Schaumkunststoff als auch der Sonnenblende aus Blaskunststoff zu entscheiden hat. Die Kammer hat Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Schutzbereichs eines Patentes sowie zur Frage der Äquivalenz und Überbestimmung nach französischem, italienischem und schwedischem Recht eingeholt.
17Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr zur Auskunftserteilung und Zahlung entsprechender Patentlizenzgebühren verpflichtet sei, da die im X verwendeten Sonnenblenden nach Anlage K 12a die Merkmale des Lizenzpatentes wortlautgemäß verwirklichten und die Auslegung des Lizenzpatentes unter Berücksichtigung des technischen Gesamtzusammenhanges ergebe, daß auch die von der Beklagten für den X-X verwendete Sonnenblende, die im Wege der Blasformung hergestellt worden sei, auch bei einer Beurteilung nach französischem, britischem, italienischem oder schwedischem Recht den Wortsinn des Anspruchs des Lizenzpatentes erfülle, jedenfalls aber als mit äquivalenten Mitteln arbeitende Abwandlung in den Schutzbereich des Patentes falle. Dies ergebe sich aus den Gutachten sowie aus weiterer in Deutschland veröffentlichter Literatur und Rechtsprechung.
18Die Klägerin hat zunächst auch die Benutzung des deutsche Patents X und des europäischen Patents X, die ein Lagerböckchen für Fahrzeugsonnenblenden betreffen, geltend gemacht, die Klage aber insoweit vor dem frühen ersten Termin zurückgenommen.
19Die Klägerin beantragt,
20zu erkennen wie geschehen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, daß das Lizenzpatent in den jeweiligen Vertragsstaaten in Kraft stehe, und hält die von der Klägerin als Anlagen K 20 bis K 24 zum Nachweis des Inkraftstehens eingereichten Unterlagen wie Einzahlungsbelege (Italien), Bestätigungen des Patentamtes (Schweden) und Rollenauszüge (Frankreich und England) für zum Nachweis unzureichend.
24Soweit sie Sonnenblenden im Wege der Blasformung herstelle, werde dadurch das Lizenzpatent weder wortlautgemäß noch äquivalent benutzt. Die Bestimmung der Schutzbereiche der jeweiligen nationalen Teile des europäischen Patentes werde in den begutachteten Rechtssystem (Frankreich, Italien, Schweden) mittel einer im Vergleich zum deutschen Rechtskreis engeren Auslegungspraxis vorgenommen, was sich auch in einer restriktiveren Anwendung der Äquivalenzlehren auswirke. Auch die im Vereinigten Königreich geltende Rechtspraxis führe zu einer Verneinung der Benutzungsfrage.
25Im Hinblick auf das Gebrauchsmuster X seien diese Patente im übrigen, was das angerufene Gericht zu prüfen und zu beachten habe, nicht schutzfähig.
26a
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Klage ist zulässig und auch hinsichtlich des bisher nicht beschiedenen Teils sowie hinsichtlich des zurückverwiesenen Teils begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien vom 8. Mai 1989 auch Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang die Beklagte Sonnenblenden aus Schaumkunststoff und Blaskunststoff in die Vertragsstaaten Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden geliefert hat. Im Umfang der geschuldeten Auskunft ist die Beklagte der Klägerin auch zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren verpflichtet.
30I.
31Das Lizenzpatent betrifft eine Sonnenblende, insbesondere für Fahrzeuge, wie sie aus der Figur 3 der als Anlage K 9 überreichten französischen Patentschrift X bekannt ist und sich durch folgende Merkmale beschreiben läßt:
321.
33Die Sonnenblende hat einen Sonnenblendenkörper aus Schaumkunststoff.
342.
35Der Sonnenblendenkörper weist eine von einer Breitseite ausgehende, zur Aufnahme eines Spiegels dienende Ausnehmung auf.
363.
37Der Sonnenblendenkörper ist von einer Hüllfolie umgeben.
384.
39Die Hüllfolie überdeckt auch die Ausnehmung unter Anlage an deren Wandungen.
40Derartige Sonnenblenden - so führt die Lizenzpatentschrift aus - seien in verschiedenen Ausführungsformen bekannt. So zeige das deutsche Gebrauchsmuster X eine Sonnenblende mit einem in eine Ausnehmung des Sonnenblendenkörpers eingesetzten Spiegel, der am außenseitigen Randbereich umlaufend von dem Randbereich einer fensterartigen Öffnung der den Sonnenblendenkörper umgebenden Hüllfolie übergriffen und mit diesem verklebt sei. Eine andere bekannte Sonnenblende sehe vor, einen Spiegel in einen Rahmen einzusetzen, den Rahmen mit Spiegel in einer Ausnehmung des Sonnenblendenkörpers anzuordnen und den Randbereich einer fensterartigen Öffnung der den Sonnenblendenkörper umgebenden Hüllfolie mit einem umlaufenden Flansch des Rahmens zu verschweißen. Dabei sei noch zwecks Abdeckung der Schweißnaht auf dem Spiegelrahmen ein zusätzlicher Außenrahmen angeordnet. Durch die deutsche Offenlegungsschrift X sei eine Sonnenblende mit einem in eine hinterschnittene Ausnehmung des Sonnenblendenkörpers eingeklipsten Spiegel bekannt, wobei es möglich sei, die Randbereiche einer fensterartigen Öffnung der den Sonnenblendenkörper umgebenden Hüllfolie in die Ausnehmung mit einzuziehen. Schließlich seien auch Sonnenblenden mit beleuchtbaren bzw. hinterleuchtbaren Spiegeln bekannt, wobei jeweils der Spiegel zusammen mit einem ihn tragenden Rahmen in ein mit Lichtquellen ausgerüstetes Gehäuse eingesetzt sei, welches seinerseits in einer Ausnehmung des Sonnenblendenkörpers befestigt sei. Auch bei diesen bekannten Sonnenblenden sei der Sonnenblendenkörper jeweils von einer Hüllfolie umgeben, die im Spiegelbereich eine fensterartige Öffnung aufweise, deren Randbereich mit dem Gehäuse oder Spiegelrahmen durch Kleben oder Schweißen verbunden sei (vgl. Spalte 1 Zeilen 15 - 45).
41Allen vorgenannten Sonnenblenden - so hebt die Lizenzpatentschrift vor - sei daher gemeinsam, die den Sonnenblendenkörper umgebenden Hüllfolie im Spiegelbereich mit fensterartigen Öffnungen auszubilden und die die Öffnungen begrenzenden Ränder an den Spiegeln und/oder den Spiegelrahmen zu befestigen. Dies bereite in der Praxis oftmals erhebliche Schwierigkeiten, da es aus ästhetischen Gründen erforderlich sei, sowohl die Öffnungsränder als auch die Befestigungsnähte sehr sorgfältig und sauber auszubilden. Auch könne man bei vielen Sonnenblenden herkömmlicher Art einen ungeraden Verlauf der Schweißnaht der Hüllfolie, die an der Schmalseite des Sonnenblendenkörpers umlaufend vorgesehen sei, feststellen, der zu Beanstandungen Anlaß geben könne. Dieser ungerade Verlauf der Schweißnaht sei darauf zurückzuführen, daß die Hüllfolie, die den Sonnenblendenkörper stramm sitzend umgebe, durch die fensterartige Öffnung bereichsweise geschwächt sei, so daß sich die Hüllfolie und damit die Schweißnaht verziehen könnten.
42Von den Sonnenblenden der vorgenannten Art unterscheide sich die in der Figur 3 der französischen Patentschrift X gezeigte Sonnenblende insofern, als der Sonnenblendenkörper hier an der Breitseite eine Ausnehmung aufweise, in die die den Sonnenblendenkörper umgebende Hüllfolie eingezogen sei. Um das Einziehen der Hüllfolie in die relativ flache Ausnehmung zu ermöglichen, sei mit dem den Sonnenblendenkörper aussteifenden Rahmen eine Platte aus Metall oder Fasermaterial verbunden, und der seinerseits mit einem Überzug versehene Spiegel sei mittels Nieten oder anderer Befestigungsmittel an der Platte festgelegt, wobei nicht ohne weiteres erkennbar sei, wie die Festlegung im einzelnen erfolgen solle.
43Das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem wird in der Patentschrift dahin umschrieben, eine Sonnenblende der eingangs genannten Art in der Herstellung, insbesondere in Bezug auf das Einziehen der Hüllfolie in die Ausnehmung des Sonnenblendenkörpers, zu vereinfachen und gleichzeitig qualitativ zu verbessern.
44Erfindungsgemäß wird dieses technische Problem mit folgenden weiteren Merkmalen gelöst:
455.
46Die Hüllfolie weist im Überdeckungsbereich der Ausnehmung
47a) eine gegenüber ihren anderen Bereichen wesentlich erhöhte Elastizität
48und/oder
49b) eine netzartige Ausbildung
50auf.
51Durch diese erfindungsgemäße Maßnahme entfällt das Einstanzen einer fensterartigen Öffnung in die Hüllfolie ebenso wie das bisher erforderliche Verschweißen oder Verkleben der die Öffnung begrenzenden Randbereiche. Dadurch, daß gemäß der Erfindung die Hüllfolie im Überdeckungsbereich der Ausnehmung mit einer gegenüber ihren anderen Bereichen wesentlich erhöhten Elastizität ausgebildet ist, ist es möglich, den Sonnenblendenkörper in gewohnter Weise herzustellen und mit einer ohne fensterartige Öffnung ausgebildeten Hüllfolie zu umgeben. Durch Einstecken des Spiegels, der auch mit einem Rahmen versehen und/oder mit einem Gehäuse kombiniert sein kann, in die Ausnehmung des Sonnenblendenkörpers wird die Hüllfolie auf Grund der partiell vorgesehenen erhöhten Elastizität mit in die Ausnehmung eingezogen und schmiegt sich an die Ausnehmungswandungen an. Alternativ kann das erleichterte Einziehen der Hüllfolie in die Ausnehmung gemäß der Erfindung vorzugsweise dadurch erreicht werden, daß die Hüllfolie im Überdeckungsbereich der Ausnehmung netzartig ausgebildet ist. Ist die Hüllfolie - auch im netzartigen Bereich - aus einem einheitlichen Material, so liegt im netzartigen Bereich eine Flächenreduzierung vor, wodurch dieser Bereich mit geringerem Kraftaufwand gedehnt werden kann als in der Fläche ungeschwächte Bereiche.
52II.
53Von dieser technischen Lehre macht die Beklagte mit den von ihr hergestellten Sonnenblenden, wie sie als Anlage 12a zu den Akten gereicht wurden und insbesondere im X Verwendung finden, Gebrauch. Da unstreitig ist, daß es sich um einen Sonnenblendenkörper aus Schaumkunststoff handelt und auch die übrigen Merkmale der patentgemäßen Lehre verwirklicht sind, entspricht diese Sonnenblende wortlautgemäß Anspruch 1 des Lizenzpatentes. Sie fällt daher ohne weiteres in den Schutzbereich nicht nur des deutschen Teils des Lizenzpatentes, über den mit Teilurteil vom 28. Januar 1997 entschieden wurde, sondern auch seiner französischen, britischen, italienischen und schwedischen Teile, für die gleichermaßen gilt, daß der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird (Art. 69 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens [EPÜ]).
54Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe nicht dargetan, daß die in Rede stehenden nationalen Teile des Lizenzpatentes noch in Kraft stehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Fortgeltung der jeweiligen nationalen Teile des Lizenzpatentes durch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen hinreichend belegt ist, da diesen zu entnehmen ist, daß sie ein Inkraftstehen der jeweiligen nationalen Teile des Lizenzpatentes bestätigen, was allenfalls hinsichtlich der Einzahlungsbelege (Italien) fraglich sein könnte. Der Verwertbarkeit dieser Unterlagen steht jedenfalls nicht entgegen, daß sie nicht ins Deutsche übersetzt worden sind, denn § 184 GVG gilt nur für Erklärungen gegenüber dem Gericht, nicht jedoch für fremdsprachliche Urkunden, die zum Beleg des Parteivorbringens vorgelegt werden (vgl. Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung [ZPO], 19. Aufl., § 184 GVG Rdnr. 1). Auf den Inhalt dieser Urkunden kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn wenn die Beklagte - was sie nicht einmal tut - behaupten wollte, die durch die Erteilung des Lizenzpatentes und Veröffentlichung der europäischen Patentschrift entstandenen nationalen Patente seien - etwa durch Nichtzahlung von Jahresgebühren - erloschen, behauptete sie einen rechtsvernichtenden Tatbestand, für den sie demzufolge die Darlegungs- und Beweislast trägt. Da die Beklagte jedoch keine Tatsachen vorgetragen hat, die den Schluß auf ein Erlöschen des Schutzes zulassen, und die jeweilige gesetzliche Schutzdauer noch nicht abgelaufen ist, ist vom Fortbestand sämtlicher nationaler Teile des Lizenzpatentes auszugehen.
55Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, das Lizenzpatent sei nichtig.
56Ob, wie die Beklagte behauptet, nach französischem und italienischen Recht der auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch genommene Lizenznehmer die Nichtigkeit des Vertragsschutzrechtes einwenden kann, ist unerheblich, denn das Vertragsverhältnis der Parteien ist nach deutschem Recht zu beurteilen, das daher auch für die Frage maßgeblich ist, ob es für die Zahlungspflicht der Beklagten auf die materielle Gültigkeit des Lizenzpatentes ankommt.
57Auf die materielle Gültigkeit des Lizenzpatentes kommt es nach deutschem Recht jedoch nicht an, da nach gefestigter Rechtsprechung weder die Rechtsverbindlichkeit eines Lizenzvertrages noch grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren dadurch berührt wird, daß der Gegenstand des lizenzierten Schutzrechtes die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt, solange das Schutzrecht formell fortbesteht (vgl. nur BGHZ 86, 330, 334 - Brückenlegepanzer; BGH, GRUR 1993, 40 - Keltisches Horoskop). Dies gilt nicht nur für Patente, sondern auch für Gebrauchsmuster und damit für Schutzrechte, deren Gültigkeit prinzipiell von dem Verletzungsgericht oder dem mit einer lizenzvertraglichen Streitigkeit befaßten Gericht überprüft werden kann. Unerheblich ist insoweit auch, ob es sich um ein deutsches oder ein ausländisches Patent handelt.
58III.
59Die Beklagte hat auch durch Herstellung und Vertrieb der Sonnenblende in der Ausgestaltung nach Anlage 12 vom französischen, britischen, italienischen und schwedischen Teil des Lizenzpatentes Gebrauch gemacht.
60Die Kammer ist insoweit der Auffassung, daß Art. 69 Abs. 1 EPÜ zwar den Rahmen für die Schutzbereichsbemessung vorgibt, jedoch nicht abschließend regelt, wie der Schutzumfang im einzelnen zu bestimmen ist, sondern insoweit Raum für die Anwendung nationalen Rechts gibt. Diese Frage bedarf allerdings im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, da nach deutschem, französischem, britischem, italienischen und schwedischem nationalen Recht eine Patentbenutzung vorliegt, so daß auch eine vertragsautonome Bestimmung des Schutzbereichs des Patentes, für die man die nationale Rechtsprechung aller Vertragsstaaten berücksichtigen müßte, zum gleichen Ergebnis führen würde. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Berücksichtigung weiterer Rechte zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
611.
62Die Beklagte benutzt den französischen Teil des Lizenzpatents wortlautgemäß.
63Das ergibt sich aus der Anwendung des französischen Rechts, über dessen Inhalt sich die Kammer durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend dem Beweisbeschluß vom 28. Januar 1997 kundig gemacht hat. Das Gutachten hat X erstellt.
64Das Gutachten, dessen Richtigkeit auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, beantwortet nachvollziehbar und umfassend die gestellten Fragen, wobei die Antworten im einzelnen mit Rechtsprechung und Literatur belegt sind.
65Die Gutachterin legt dar, daß nach französischem Recht zwischen dem Schutzbereich eines Patentes und der Verletzung unterschieden werden müsse. Bei der Bestimmung des Schutzbereichs sei Art. 69 EPÜ als autonomes Recht anzuwenden, das einen Mittelweg zwischen den nationalen Praktiken einschlagen müsse. Die Verletzungsfrage sei dagegen nach nationalem französischem Patentrecht zu beurteilen.
66Bei der Bestimmung des Schutzbereichs müsse eine Interpretation des Sinngehalts der Ansprüche anhand der Beschreibung und der Zeichnungen vorgenommen werden, bei der zwischen Elementen, die keine Rolle für das technische Ergebnis oder die Lösung des Problems spielen, und denen, die notwendig sind, um das technische Ergebnis oder die Lösung des Problems zu erzielen, unterschieden werde (Cour d'appel de Paris, 11. Oktober 1990, PIBD 1991.491.III.2 (Dolle c/ Emsens)). Dabei dürfe der Sinngehalt der Ansprüche allerdings nicht auf Merkmale ausgedehnt werden, die zwar beschrieben, aber nicht beansprucht sind (Cour d'appel de Paris, 10. Juni 1980, PIBD 1981.272.III.17, Chelle c/ Meyer; Cour d'appel de Paris, 26. Oktober 1982, PIBD 1983.315.III.2, bestätigt von der Cour de Cassation: cass.com. 6. November 1984, Bull. Civ. IV. N. 294 und PIBD 1985.367.III.129, Van der Lely c/ Nidal; Cour d'appel de Paris, 31. Oktober 1991, Ann. 1992, 144).
67Eine Verletzung, die nach nationalem französischen Recht bestimmt werde, liege vor, wenn die wesentlichen Merkmale der Erfindung benutzt werden, auch wenn im übrigen Veränderungen oder Verbesserungen vorgenommen wurden (z.B. Cour d'appel de Paris 5. März 1992, PIBD 1992.526.III.387; Cour d'appel de Paris 1. Dezember 1992, Ann. 1993, 105, Moulinex c/ SEB). Wenn ein wesentliches Element der Erfindung fehle, liege dagegen keine Verletzung vor.
68Auch Äquivalente seien nach französischem Recht patentverletzend, wenn ein wesentliches Merkmal, dessen Funktion vom Patent geschützt sei, durch ein äquivalentes Mittel ersetzt werde, dessen technische Funktion identisch sei (Cour d'appel de Paris, 25. April 1990, PIBD 1990.484.III.506, Pfizer c/ Sarget; Cour d'appel de Paris 11. Oktober 1990, a.a.O., Dolle c/ Emsens). Wenn das beanspruchte Merkmal neu sei, erstrecke sich der Schutz - unabhängig von der Offenkundigkeit für den Fachmann - auf Mittel, die die gleiche Funktion ausüben, auch wenn durch die Benutzung des neuen Mittels zusätzliche Vorteile oder Verbesserungen eintreten. Wenn die Funktion des beanspruchten Merkmals nicht neu sei, könne der Schutz auf Äquivalente nicht ausgedehnt werden; allenfalls die Form des beanspruchten Mittels könne geschützt werden (Cour d'appel de Paris, 30. März 1993, PIBD 1993.550.III.503).
69Die dargelegten Grundsätze des französischen Rechts führen im Streitfall zu einer Benutzung des Lizenzpatentes. Denn für die Benutzung - im Gutachten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung behandelt - kommt es nur darauf an, daß die wesentlichen Elemente der Erfindung benutzt werden. Unwesentliche strukturelle Änderungen gegenüber der beanspruchten Erfindung führen nicht aus der Patentbenutzung heraus (so auch Kaspar, Die Auslegung der Patente nach französischem Recht im Vergleich mit dem Europäischen Patentübereinkommen, Mitteilungen 1993, 359, 361). Das Merkmal "aus Schaumkunststoff" ist aber für die Erfindung ohne jede Bedeutung, da für die Lösung des technischen Problems nicht der Sonnenblendenkörper maßgeblich ist, der in gewohnter Weise hergestellt werden soll (vgl. Spalte 2, Zeile 51 - 53 der Lizenzpatentschrift), sondern allein die Ausgestaltung der Hüllfolie, die im Überdeckungsbereich der Ausnehmung mit einer gegenüber ihren übrigen Bereichen wesentlich erhöhten Elastizität ausgestattet sein soll. Die für die technische Lösung entscheidenden Merkmale verwirklicht auch die Sonnenblende aus Blaskunststoff. Es handelt sich insoweit um eine für die Erfindung gänzlich unbedeutende strukturelle Veränderung, die nach französischem Recht unbeachtlich ist. Auf Fragen der Äquivalenz kommt es daher gar nicht an; sie stellen sich nur bei einer möglicherweise äquivalenten Verwirklichung erfindungswesentlicher Merkmale.
702.
71Die Beklagte benutzt auch den britischen Teil des Lizenzpatents.
72Die Kammer hat zum britischen Recht kein Gutachten eingeholt, da insoweit veröffentlichte Entscheidungen in ausreichender Zahl vorliegen, um den Rechtsstreit zu entscheiden.
73Ausgangspunkt der britischen Rechtsprechung ist das Urteil des House of Lords in Catnic Components Ltd v. Mill and Smith Ltd, (1982) R.P.C. 163 = GRUR Int. 1982, 136 - Stah1träger II, in dem Lord Diplock zu den Grundsätzen für die Auslegung eines Patents nach dem vor Inkrafttreten des Patents X geltenden Recht sinngemäß ausführte, daß es nicht allein auf den Wortlaut der Patentansprüche ankomme; es bedürfe vielmehr einer am Zweck orientierten Auslegung ("purposive construction"). Entscheidend sei, ob ein Fachmann annehmen würde, ein bestimmtes Wort oder Merkmal im Patentanspruch sei für den Patentinhaber ein so wesentliches Erfordernis der Erfindung, daß jede Änderung außerhalb des Schutzbereichs liege, auch wenn die Änderung keine wesentliche Auswirkung auf die Funktionsweise der Erfindung habe. Diese Frage stelle sich natürlich nicht, wenn die Abweichung tatsächlich wesentliche Auswirkungen auf die Funktionsweise der Erfindung habe. Sie stelle sich auch nicht, wenn es für den Fachmann bei Patentveröffentlichung offensichtlich gewesen sei, daß eine Änderung unbedeutend sei (a.a.O., (1982) R.P.C. 242).
74In der Folge gingen die Gerichte zunächst davon aus, daß die von Lord Diplock aufgestellten Grundsätze auch für die Auslegung nach dem Patents X und dem Protokoll zu Art. 69 EPÜ fortgälten und mit ihnen in Einklang stünden. In X, (1990) R.P.C. 18l = GRUR Int. 1993, 245 Epilady IX, analysierte Justice Hoffmann, der sich an die Ausführungen von Lord Justice Dillon im vorangegangenen Verfügungsverfahren gebunden sah, die Grundsätze von Lord Diplock und faßte sie in den drei Catnic-Fragen zusammen:
751. Does the variant have material effect upon the way the invention works?
76If yes, the variant is outside the claim. If no –
772. Would this have been obvious at the date of publication of the patent to a reader skilled in the art?
78If no, the variant is outside the claim. If yes -
793. Would the reader skilled in the art nevertheless have understood from the language of the claim that the patentee intended that strict compliance with the primary meaning was an essential requirement of the invention?
80If yes, the variant is outside the claim.
81In deutscher Übersetzung:
821. Hat die Abweichung eine wesentliche Auswirkung auf die Funktionsweise der Erfindung?
83Wenn ja, so liegt die Abweichung außerhalb des Patentanspruchs. Wenn nein:
842. Wäre dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für den Fachmann offensichtlich gewesen?
85Wenn nein, so liegt die Abweichung außerhalb des Patentanspruchs. Wenn ja:
863. Hätte ein Fachmann dennoch aus dem Text des Patentanspruchs geschlossen, daß der Patentinhaber die strenge Einhaltung des Wortlauts als ein entscheidendes Erfordernis der Erfindung verstanden wissen wollte? Wenn ja, so liegt die Abweichung außerhalb des Patentanspruchs.
87Nachfolgend zeigte der Court of Appeal in seiner Entscheidung PLG Research Ltd v. Ardon International Ltd, (1995) F.S.R. 116 = GRUR Int. 1997, 368 - Kunststoffnetz, Neigung, einen weiteren Ansatz zugrundezulegen. Lord Justice Millett führte aus: "In future, it is to be hoped that attention will be concentrated on the requirements of the Protocol and the developing European jurisprudence and not on those of the common law before 1977" (aaO. (1995) F.S.S. 133).
88Von dieser Ansicht ist die Rechtsprechung in den nachfolgenden Entscheidungen wieder abgerückt und sieht sich vielmehr an die von Lord Diplock formulierten Auslegungsregeln gebunden (Justice Aldous in Assidoman Multipack Ltd [formerly Multipack Wraparound Systems Ltd] v. The Mead Corporation, (1995) F.S.R. 225 = GRUR Int 1997, 371 - Kartonrohlinge; Justice Jacob in Beloit Technologies Inc. et al. v. Valmet Paper Machinery Inc. et al., (1995) R.P.C. 705 = GRUR Int. 1997, 373 – Papiermaschine; Lord Justice Aldous in Kastner v. Rizla Ltd et al., R.P.C. 585 = GRUR Int. 1997, 374 - Zigarettenblättchen). Eine Änderung der Rechtsprechung könne nur durch das House of Lords herbeigeführt werden.
89Im Streitfall sind also die drei Fragen der Catnic-Entscheidung zu prüfen. Sie führen zur Bejahung der Patentbenutzung:
90Die erste Catnic-Frage "Hat die Abweichung eine wesentliche Auswirkung auf die Funktionsweise der Erfindung?" ist zu verneinen.
91Für das Lizenzpatent ist es völlig unerheblich, aus welchem Material der Sonnenblendenkörper ist. Für die Lösung des technischen Problems ist nicht der Sonnenblendenkörper maßgeblich, der in gewohnter Weise hergestellt werden soll (vgl. Spalte 2, Zeilen 51 - 53 der Lizenzpatentschrift), sondern allein die Ausgestaltung der Hüllfolie, die im Überdeckungsbereich der Ausnehmung mit einer gegenüber ihren übrigen Bereichen wesentlich erhöhten Elastizität ausgestattet sein soll. Die für die technische Lösung entscheidenden Merkmale verwirklicht auch die Sonnenblende aus Blaskunststoff. Es handelt sich insoweit um eine für die Funktionsweise der Erfindung gänzlich unbedeutende Abwandlung.
92Die zweite Catnic-Frage "Wäre dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Patents für den Fachmann offensichtlich gewesen?" ist zu bejahen.
93Für den Fachmann ist der Patentschrift ohne weiteres zu entnehmen, daß es für die Erfindung nicht darauf ankommt, daß der Sonnenblendenkörper aus Schaumkunststoff besteht, sondern nur auf die Ausgestaltung der Hüllfolie. Daß die Einziehung der im Bereich der Ausnehmung besonders elastisch gestalteten Hüllfolie in identischer Weise bei einer aus blasgeformten Kunststoff hergestellten Sonnenblende möglich ist, ist für den Fachmann ohne weiteres zu erkennen.
94Schließlich ist die dritte Catnic-Frage "Hätte ein Fachmann dennoch aus dem Text des Patentanspruchs geschlossen, daß der Patentinhaber die strenge Einhaltung des Wortlauts als ein entscheidendes Erfordernis der Erfindung verstanden wissen wollte?" zu verneinen.
95Zunächst ist dem Anspruchstext ein besonderer Ausschließlichkeitshinweis nicht zu entnehmen. Darüber hinaus weiß der Fachmann, daß Sonnenblenden zum Prioritätszeitpunkt üblicherweise aus Schaumkunststoff hergestellt wurden. Für ihn erschließt es sich daher aus dem Wortlaut, daß hier nur die übliche Ausgestaltung der Sonnenblende beschrieben ist, daß es dem Patentinhaber aber nicht auf die Einhaltung dieses Merkmals, das für die patentgemäße Lehre erkennbar ohne Bedeutung ist, ankommen konnte.
963.
97Die Beklagte benutzt den italienischen Teil des Lizenzpatentes wortlautgemäß.
98Aus dem Gutachten des Sachverständigen X und der von ihm vorgelegten Rechtsprechung und Literatur ergeben sich die Grundsätze des italienischen Rechts.
99Der Sachverständige führt aus:
100Gemäß Art. 4 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 32 vom 8. Januar 1979 gelte:
101"Il brevetto europeo rilasciato per Italia ha gli stessi effetti ed è sottoposto allo stesso regime dei brevetti italiani ... Le contraffazioni sono valutate in conformità della legislazione italiana in materia."
102In sinngemäßer Übersetzung:
103"Das für Italien erteilte europäische Patent hat dieselben Wirkungen und unterliegt derselben Behandlung wie italienische Patente ... Patentverletzungen werden gemäß den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften bewertet..."
104Während das italienische Patentgesetz keine Bestimmung enthalte, wie der Schutzbereich zu bestimmen sei, könne man Art. 5 der Ordnung der Industriepatente (königliches Dekret vom 5. Februar 1940 Nr. 244) entnehmen, daß die Beschreibung mit einer Zusammenfassung nur zur technischen Information zu beginnen hat und mit den Ansprüchen enden muß, in denen im einzelnen das anzugeben ist, was den Gegenstand des Patents ausmacht. Daraus werde ebenso wie aus dem für europäische Patente heranzuziehenden Art. 69 EPÜ hergeleitet, daß der Schutzbereich des Patents ausschließlich aus dem herrühre, was in den Ansprüchen enthalten sei. Die Beschreibung und die Zeichnungen dürften zur Klärung und Interpretation der Ansprüche herangezogen werden, jedoch diese nicht ergänzen oder ersetzen.
105Dies wird bestätigt durch die von Sachverständigen überreichten Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen (Trib. Milano, 27. Juni 1991, Cofimco S.r.l./Zetal Italia S.p.A. - Ventilatori Elicoidali S.r.l. - Zetax Engineering S.p.A., in Giur.ann.dir.ind. 1991, 2685/1; Trib. Genova, 12. April 1991, Enrico Mariani/Italsider S.p.A., in Giur.ann.dir.ind., 1994, 3034/1; App. Milano, 5. Mai 1995, Boehringer Mannheim Italia S.p.A. und Boehringer Mannheim GmbH/Ortho Pharmaceutical Co., DILAG S.p.A., Kirin-Amgen Inc., Dompé Biotech S.p.A. und Janssen Farmaceutici S.p.A., in Giur.ann.dir.ind., 1995, 3311/6; Sena, I diritti sulle invenzioni e sui modelli industriali, 2. Auflage 1984, S. 254-255; Guglielmetti, Le invenzioni ed i modelli industriali dopo la riforma del 1979, 1982, S. 107; Vanzetti/di Cataldo, Manuale di diritto industriale, 2. Auflage 1996, S. 378). Auch danach sind alle Ausführungsformen aus dem Patentschutz auszuschließen, die Merkmale aufweisen, die vom Wortlaut der Ansprüche abweichen oder die - im Falle von unklaren Ansprüchen - nicht deutlich formuliert sind.
106Allerdings - so der Sachverständige weiter - gelten diese Grundsätze im italienischen Recht nur für die wesentlichen Elemente der Erfindung. Man unterscheide zwischen wesentlichen und nebensächlichen Merkmalen. In der vom Sachverständigen vorgelegten Rechtsprechung heißt es, daß es für die Verletzung der Erfindung ausreiche, daß die wesentlichen und kennzeichnenden Elemente der Erfindungsidee verwirklicht werden, ohne die das neue industrielle Ergebnis, in dem sich die Erfindung konkretisiert, nicht erreicht wird (App. Milano, 14. September 1990, Mosa S.p.A./Gen-Set S.p.A., in Giur.ann.dir.ind., 1990, 2565/1: "che si attuino gli elementi essenziali e caratteristici dell`idea inventiva senza dei quali non si otterrebbe quel nuovo resultato industriale in cui si concreta l`invenzione"; App. Roma, 22. September 1988, New Plastistyle S.r.l./Pietro Larizza-Carlo Scutari-Snappy S.p.A., in Giur.ann.dir.ind., 1988, 2333/1.). Auch in dem vom Sachverständigen zitierten Lehrbuch von di Cataldo heißt es "Se egli elementi essenziali dell'invenzione brevettata (quali individuati attraverso l'interpretazione del brevetto) sono presenti nella realizzazione altrui, eventuali differenze concernenti elementi non essenziali non valgono ad evitare la contraffazione", in sinngemäßer Übersetzung: "Wenn die wesentlichen Elemente der patentierten Erfindung (so wie sie durch die Patentinterpretation festgestellt wurden) in der Ausführungsform eines anderen vorhanden sind, können eventuelle Unterschiede hinsichtlich unwesentlicher Elemente die Patentverletzung nicht ausschließen" (di Cataldo, Le invenzioni. I modelli, 2. Auflage 1993, S. 116, 117). Diese Grundsätze finden sich auch in der in GRUR 1998, S. 326 in deutscher Übersetzung abgedruckten Entscheidung der Giurì della proprietà industriale, dort auf S. 330 m.w.N., in der sie die Frage bejahte, ob ein Patent, das einen Fernseher mit bestimmten Merkmalen beansprucht, auch einen Monitor mit diesen Merkmalen umfaßt (eher ablehnend zu dieser Entscheidung, Schiuma, Zum Schutzbereich des italienischen Patents im Vergleich mit der deutschen Rechtslage, GRUR 1998, 291, 296). Die Unterscheidung zwischen wesentlichen und nebensächlichen Merkmalen wird schließlich auch von Modiano in seinem Aufsatz "Der Schutzbereich nach Art. 2, 69 und 164 EPÜ im italienischen Patentrecht" (Mitteilungen 1992, 286, 288) referiert.
107Bereits anhand der genannten Grundsätze läßt sich für den Streitfall feststellen, daß die Beklagte mit der Sonnenblende aus Blaskunststoff das Lizenzpatent benutzt. Denn das Merkmal "aus Schaumkunststoff" ist ein nebensächliches Merkmal, auf das es für die Erfindungsidee nicht ankommt. Die wesentlichen und kennzeichnenden Merkmale der Erfindung werden dagegen von der Beklagten unstreitig benutzt.
108Dem steht auch nicht die wohl sprachlich etwas mißglückte abschließende Beantwortung der zweiten Frage durch den Sachverständigen entgegen, ob in den Schutzbereich des Patents eine Ausführungsform einbezogen werden kann, die ein Merkmal nicht wörtlich verwirklicht, von dem der von der Patentschrift angesprochene Fachmann ohne weiteres erkennt, daß es eine zum Leistungsergebnis der Erfindung nicht beitragende und dieses nicht berührende Konkretisierung weiterentwickeln will. Zwar beantwortet der Sachverständige die Frage hier negativ, aus dem vorher Gesagten und auch dem zweiten Satz seiner Antwort ergibt sich aber, daß es sich dabei nur um einen sprachlichen Irrtum handeln kann.
109Ähnliches gilt auch für die im Gutachten anschließend angestellten Äquivalenzerwägungen. Da die Sonnenblende aus Blaskunststoff nach italienischem Recht die patentierte Lehre wortlautgemäß benutzt, kommt es auf die Frage der Äquivalenz, die naturgemäß - wie auch der Sachverständige hervorhebt - nur bei den beachtlichen, also wesentlichen Merkmalen vorliegen kann, nicht mehr an. Gehört das Merkmal "aus Schaumkunststoff" als nebensächliches Merkmal schon nicht zum Schutzbereich des Lizenzpatentes, kann es auch nicht äquivalent verwirklicht werden. So ist wohl auch die sprachlich nicht eindeutige Abschlußantwort des Sachverständigen zur Frage der Äquivalenz zu verstehen.
1104.
111Die Beklagte benutzt auch den schwedischen Teil des Lizenzpatents.
112Dieses Ergebnis folgt aus der Anwendung der im Sachverständigengutachten von X dargelegten Grundsätze des schwedischen Rechts. Das Gutachten, dessen Richtigkeit auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, beantwortet nachvollziehbar und umfassend die gestellten Fragen, wobei die Antworten im einzelnen mit Rechtsprechung und Literatur belegt sind.
113X führt in seinem Gutachten aus:
114Für die grundsätzliche Bestimmung des Schutzbereichs des nationalen Teils eines europäischen Patents gelte gemäß § 39 des schwedischen Patentgesetzes:
115"Der Schutzumfang des Patentschutzes wird von den Patentansprüchen bestimmt. Für das Verständnis der Patentansprüche darf Anleitung aus der Patentbeschreibung geholt werden".
116Insoweit seien auch die Zeichnungen zu berücksichtigen.
117Zusätzlich müsse beachtet werden, was im für Schweden verpflichtenden Auslegungsprotokoll zu Art. 69 EPÜ über dessen Auslegung näher erläutert worden ist, woraus sich eine gewisse Offenheit gegenüber einer Erweiterung des Wortlauts ergebe, die in der Fachsprache "Äquivalenzbereich" genannt werde.
118So sei es durchaus möglich, daß bei der Prüfung im Verletzungsverfahren ein im Patentanspruch unmißverständlich vorgebrachtes Merkmal durch ein zur Erlangung des beabsichtigten Ergebnisses nach dem Stand der Technik am Prioritätsdatum gleichwertiges Merkmal ersetzt werden dürfe, wobei das Patent natürlich nicht so extensiv ausgelegt werden dürfe, daß es wegen fehlender Neuheit oder Erfindungshöhe nicht hätte erteilt werden können.
119Ausgangspunkt für die Patentauslegung - aber nicht abschließend - sei, was als "Erfindungsgedanke" oder "Erfindungsidee" angesehen werden könne, also das vom Erfinder gestellte Problem und seine Lösung (Svea Hovrätt, NIR 1971, 453 ff. - Sänkbrunnar; Högsta domstolen [Oberster Gerichtshof], NJA 1972, 462 = NIR 1972, 430). Das technische Mittel, das ein im Patentanspruch genanntes Merkmal ersetze, müsse funktional derart ähnlich, gleichwirkend oder gleichwertig sein, daß es das Merkmal ohne Änderung der technischen Regel, die in dem Erfindungsgedanken vorhanden sei, ersetzen könne. Es müsse also eine Lösung desselben Problems beabsichtigt sein und mit gleichwertig/-wirkenden Mitteln dasselbe funktionale Ziel erreicht werden. Wo eine Äquivalenzauslegung abgewiesen werde, geschehe dies oft wegen der durch die Änderung zusätzlich zum Patentgegenstand verursachten technischen Vorteile (Westlander/Törnroth, Patent, Allmänna domstolars praxis ren 1983-1991, 1995, S. 287).
120Bei einer Konstruktionslösung sei noch zu berücksichtigen, daß der Patentanmelder durch seine Wahl, eine bestimmte Ausführungsform unter Schutz zu stellen, obwohl es dem Fachmann klar wäre, daß das für den Erfindungsgedanken Wesentliche auch in anderen Ausführungsformen verwirklicht werden könne, den Äquivalenzbereich einschränke. Dies führte in einer Entscheidung des Appellationsgerichts Svea Hovrätt (Urteil vom 7. Oktober 1988, DT 23 in der Sache T 356/87) zu einer restriktiven Anwendung der Äquivalenzlehre. Nach Auffassung des Gutachters und Westlanders (aaO, S. 142 f.) ist aber eine Lockerung dieser Rechtslage im Urteil des Stockholms tingsrätt (Urteil vom 9. Dezember 1993, DT 887/93) zu sehen, in dem zwar der Rechtssicherheitsgedanken der Entscheidung des Svea Hovrätt hervorgehoben wird, Äquivalenz aber angenommen wird, wenn weder die Patentschrift noch die Patentanmeldungsurkunden zum Verständnis der Ursachen einer Begrenzung beitragen und bekannte Technik auch kein Hindernis ist, den Schutzumfang auch den Verletzungsgegenstand umfassen zu lassen.
121Schließlich müsse dem Fachmann im Verhältnis zum Patent die Veränderung als naheliegend erscheinen (Stockholms tingsrätt [Stockholmer Stadtgericht, erste Instanz] in der Sache T7-269-91, Urteil vom 9. Dezember 1993, zitiert nach Domeij, Focus pa patenträtten, 1997, S. 79), wobei die individuellen Verhältnisse bei dieser "Offensichtlichkeitsprüfung" berücksichtigt werden müßten.
122Im Rahmen der Äquivalenzprüfung werde auch geprüft, ob es sich bei dem Merkmal, das durch ein anderes Mittel ersetzt werde, um eine Überbestimmung handele, also ein Merkmal, von dem der von der Patentschrift angesprochene Fachmann erkenne, daß es zur Lösung des gestellten Problems nicht beitrage und das deshalb unberücksichtigt bleibe (Westlander/Törnroth, Patent, Allmänna domstolars praxis aren 1983-1991, 1995, S. 20).
123Im Streitfall führen die dargestellten Grundsätze des schwedischen Rechts dazu, daß die Beklagte das Lizenzpatent durch die Herstellung und den Vertrieb der Sonnenblenden aus Blaskunststoff benutzt.
124Die Sonnenblende aus Blaskunststoff löst das technische Problem, eine Sonnenblende herzustellen, bei der die Hüllfolie möglichst einfach und mit gutem qualitativen Ergebnis in eine Ausnehmung zur Aufnahme eines Spiegels eingezogen wird. Das Problem wird auch mit funktional gleichwirkenden und gleichwertigen Mitteln gelöst, nämlich durch die im Bereich der Ausnehmung besonders elastisch gestaltete Hüllfolie. Für den Fachmann ist dem im Lichte der Beschreibung verstandenen Patentanspruch auch ohne weiteres zu entnehmen, daß es für die Erfindung nicht darauf ankommt, daß der Sonnenblendenkörper aus einem Kunststoff besteht, der aufgeschäumt ist. An keiner Stelle der Patentschrift findet sich ein Hinweis darauf, daß diese Beschränkung im Anspruchswortlaut einen besonderen Grund, eine Ursache, habe, die für das Lösungsprinzip von Bedeutung sein könnte. Eine Beschränkung auf dieses Merkmal ergibt sich nach dem Gutachten auch nicht, wenn man - wie die Beklagte - die restriktiven Grundsätze des Urteils des Appellationsgerichts Svea Hovrätt vom 7. Oktober 1988 (DT 23 in der Sache T 356/87) berücksichtigt, die im übrigen nach Auffassung des Gutachters und des im Gutachten zitierten ehemaligen Richters Westlanders sowie des an der Rechtsfortbildung im gleichen Maße mitwirkenden Stockholms tingsrätt überholt sind. Es bezieht sich auf Konstruktionslösungen, deren Lösungsprinzip in Form einer spezifizierten Ausführung wiedergegeben und dadurch auf diese beschränkt sei. Im Streitfall ist es schon fraglich, ob man von einer Konstruktionslösung in diesem Sinne sprechen kann. Jedenfalls hat das Lösungsprinzip gerade nichts mit der spezifizierten Ausführungsform "aus Schaumkunststoff" zu tun. Vielmehr ist das Merkmal "aus Schaumkunststoff" zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens erkennbar überflüssig und auch nach schwedischem Recht eine Überbestimmung. Von dieser Überbestimmung kann abgesehen werden, und das im Merkmal beschriebene Mittel kann durch ein anderes Mittel, hier den Blaskunststoff, ersetzt werden. Daß dies möglich ist, ist für den Fachmann auch und gerade dann naheliegend, wenn zum Prioritätszeitpunkt üblicherweise Sonnenblenden aus Schaumkunststoff hergestellt werden. Denn um so offensichtlicher ist für ihn, daß diese Bestimmung nur die übliche Herstellungsweise wiedergibt. Schließlich bietet die Verwendung des Blaskunststoffs auch keine eigenen technischen Vorteile, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen.
125Dieser Beurteilung entspricht auch die im Gutachten auf abstrakter Grundlage vorgenommene Beantwortung der Fragen zwei und drei des Beweisbeschlusses.
126IV.
127Danach ergibt sich für die Klägerin ein Anspruch auf die begehrte Auskunftserteilung über die fällig gewordenen Lizenzgebühren nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen in §§ 3 und 4 des ersten Änderungsvertrages vom 21. April 1986 in Verbindung mit § 3 des zweiten Änderungsvertrages vom 8. Mai 1989. In entsprechendem Umfang ist die Beklagte der Klägerin auch zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet. Da die Klägerin auf Grund fehlender Abrechnung ihren Zahlungsanspruch noch nicht beziffern kann, sie aber ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO daran hat, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung zunächst dem Grunde nach festgestellt zu erhalten, ist dem Feststellungsbegehren der Klägerin zu entsprechen.
128V.
129Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
130Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, 108 ZPO.
131VI.
132Der Streitwert wird im Hinblick auf die Angaben der Parteien im Berufungsverfahren und unter Berücksichtigung des Berufungsstreitwerts von 100.000,- DM auf einen Gesamtstreitwert von 400.000,- DM festgesetzt. Dabei entfallen 300.000,- DM auf den streitig entschiedenen Teil (Sonnenblenden) und 100.000,- DM auf den zurückgenommenen Teil (Lagerböckchen).
133Die Einzelstreitwerte des streitig entschiedenen Teils (Sonnenblenden) werden wie folgt festgesetzt:
1341.
135Sonnenblenden aus Schaumkunststoff, deutscher Teil des Patents:
13680.000,- DM Antrag II + 6.000,- DM Antrag I = 86.000,- DM
1372.
138Sonnenblenden aus Schaumkunststoff, ausländische Teile des Patents, zugleich Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens:
13950.000,- DM Antrag II + 3.500,- DM Antrag I = 53.500,- DM
1403.
141Sonnenblenden aus Blaskunststoff, deutscher Teil des Patents, zugleich Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens:
14250.000,- DM Antrag II + 3.500,- DM Antrag I = 53.500,- DM
1434.
144Sonnenblenden aus Blaskunststoff, ausländische Teile des Patents, zugleich Gebührenstreitwert der Beweisaufnahme:
145100.000,- DM Antrag II + 7.000,- DM Antrag I
146= 107.000,- DM
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.