Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 165/98

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu- set-zenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

für ihren auf die Entwicklung, den Vertrieb und die Distribution von Software, Computern und deren Zubehör, die Erbringung und Vermittlung von Dienstleis-tungen jeglicher Art im gesamten Umfeld der elektronischen Daten- verarbei-tung sowie auf den Handel mit Waren, die der Ergänzung des Ver- kaufsprogrammes dienen, gerichteten Geschäftsbetrieb die Firma InCom Information und Communication GmbH zu benutzen;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. be-zeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe des nach Kalenderjahren aufgeschlüsselten Umsatzes, den die Beklagte seit Abschluß ihres Gesellschaftsvertrages am 02.11.1995 erzielt hat, sowie unter Angabe der Benutzungsarten mit einer Auflistung der Werbung nach Kalenderjahren;

3.

in die Löschung des Firmenbestandteils „InCom“‘ ihrer im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss zu HRB 8125 eingetragenen Firma „InCom Information und Communication GmbH“ einzuwilligen.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha- den zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstan- den ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- DM vorläufig voll-streckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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