Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 65/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.
Dezember 1997 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs.
1 ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn das
3Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht
4erkannt, dass dem Kläger der geltend gemachte
5Erstattungsanspruch gegenüber der beklagten
6Krankenversicherung nicht zusteht, weil er nicht bewiesen
7hat, dass die neuraltherapeutische Behandlung medizinisch
8notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK war.
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10Zu Recht ist das Amtsgericht unter Zugrundelegung der
11höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass
12der Kläger als Versicherungsnehmer nachweisen muss, das es
13nach den objektiven medizinischen Befunden und
14Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen
15Maßnahme vertretbar gewesen ist, diese als notwendig
16anzusehen (vgl. nur : BGH VersR 1979, 221) . Es kommt somit
17weder auf die Auffassung des Patienten, auch nicht allein
18auf die des behandelnden Arztes an, sondern im
19Zweifelsfall wird vielmehr eine Überprüfung nach
20objektiven und anerkannten medizinischen Erkenntnissen
21durch einen neutralen Sachverständigen verlangt (vgl.
22nur: BGH a.a.O.; NJW 1996, 3074; OLG Hamm VersR 1972,
23777) .
24Einen diesen Erfordernissen gerecht werdenden Nachweis
25hat der Kläger jedoch durch das erstinstanzlich
26eingeholte Sachverständigengutachten nicht zu führen
27vermocht. Dem schriftlichen Gutachten des Prof. Dr.
28xxx, Leiter der Orthopädischen Abteilung der
29xxx, vom 18.09.1996 ist zu entnehmen, daß
30sämtliche in den drei Rechnungen abgerechneten Positionen
31der GOÄ lediglich theoretisch mit den angegebenen
32Diagnosen in Einklang gebracht werden können, der
33Behandlungsumfang indessen ohne nähere Kenntnis bzw.
34Vorhandensein einer laufenden Dokumentation nicht mehr
35überprüft werden kann. Dabei lag dem Sachverständigen die
36Gerichtsakte vor, die nach dem eigenen Vorbringen des
37Klägers mit dem Befundbericht des behandelnden Arztes
38xxx vom 07.02.1994 und 24.01.1995 sowie seinem
39Anamnesebogen die gesamten bei diesem vorhandenen
40Behandlungsunterlagen enthalten. Darüber hinaus standen
41dem Sachverständigen sämtliche Krankenunterlagen und
42Befundberichte des den Kläger behandelnden Hausarztes
43sowie der Befundbericht des den Kläger unmittelbar zuvor,
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45nämlich bis zum 09.08.1993 behandelnden Arztes xxx
46(vgl. Bl. 167 GA) zur Verfügung, auf Grund derer die
47Beklagte substantiiert und nachvollziehbar Zweifel
48hinsichtlich des Behandlungsumfangs im Rahmen der
49streitgegenständlichen Therapie angebracht hat.
50Zu Recht hat das Amtsgericht von einer Ergänzung des
51Sachverständigengutachtens bzw. einer Vernehmung des
52behandelnden Arztes xxx als Zeugen in Gegenwart des
53Sachverständigen abgesehen. Soweit der Kläger im Nachgang
54zu dem Sachverständigengutachten unter dem 30.09.1997
55noch die Notwendigkeit der einzelnen Behandlungsmaßnahmen
56unter Wiedergabe einer Stellungnahme des behandelnden
57Arztes xxx versucht hat näher darzulegen, ist dieses
58Vorbringen zu unsubstantiiert und damit unbeachtlich,
59denn das Vorbringen enthält keinerlei diagnostische
60Anhaltspunkte für die einzelnen Behandlungen (Bl. 345 ff.
61GA) . Auch eine Vernehmung des den Kläger behandelnden
62Arztes xxx unter Hinzuziehung des Sachverständigen
63war und ist nicht angezeigt, denn es nicht ersichtlich,
64welche zusätzlichen Beurteilungsgrundlagen diese noch
65erbringen sollte, wenn dem Gutachter dessen sämtliche
66Behandlungsunterlagen doch zur Verfügung gestanden haben
67(Bl. 232 GA). Dass nicht der Kläger, sondern der ihn
68behandelnde Arzt die Unzulänglichkeiten in der
69Dokumentation des Behandlungsverlaufs zu vertreten hat,
70kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, sondern
71lediglich Einfluss auf die diesem zustehende Vergütung
72haben oder Grundlage von Schadensersatzansprüchen des
73Klägers gegen diesen sein (vgl. nur : LG München r+s 1995,
74432 ff.).
75Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.
761 ZPO zurückzuweisen.
775
78r
79Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt
806.779,32 DM.
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