Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 15 O 60/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.300 DM.
Die Sicherheit darf durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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Die D-Bank n.A. in O emittierte 1997 Optionsscheine auf das Verhältnis Dollar/britisches Pfund. Die D-Bank AG, G, warb als "Market-Maker" im Oktober 1997 für die Call-Optionen, die bis dahin an der Börse noch nicht gehandelt worden waren, im Bildschirmtext des Programms T. Am 30.10.997 bot die D-Bank-AG unter der Handelsnummer 818 917 Optionsscheine mit einem Basispreis von 1,70 $ zum Stückpreis von 0,62 DM, 0,64 DM und 0,80 DM an. Auf derselben Videotextseite warb die D-bank zeitgleich für Optionsscheine mit gleicher Ausstattung, aber einem niedrigeren Basispreis. Der Optionsschein mit der Handelsnummer 818 915 (Basispreis 1,65 $) sollte 12,08 DM kosten, der Preis des Optionsschein 818 913 (Basispreis 1,60" $) betrug 16,42 DM.
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Wertpapierdepot. Durch die Bildschirmtextannonce aufmerksam geworden, orderte er am 30.10.97 bei der Beklagten mit drei Telefonaten 5000 Optionsscheine zu je 0,62 DM, dann 15.000 Stück zu je 0,64 DM, schließlich 10.000 Stück zu je 0,80 DM. Die Einzelheiten der geführten Telefonate sind streitig. Kurze Zeit später rief ein Mitarbeiter der .Beklagten an und teilte mit, daß der Beklagten bei der Preisgestaltung ein Fehler unterlaufen sei, die Aufträge würden storniert. Der Kläger erhielt daraufhin 3 auf den 30.10.97 ausgestellte Wertpapierrechnungen, in dem der Kauf der Optionen zu den oben wiedergegebenen Preisen bestätigt wurde. Die Schreiben enthalten jeweils den Zusatz "Irrtum vorbehalten".
3Mit Schreiben vom 4.11.997 erklärte die Beklagte die Anfechtung mit der Begründung, sie habe irrigerweise einen zu niedrigen Kaufpreis angegeben, der tatsächliche Marktpreis betrage 8 bis 9 DM je Optionsschein.
4Mit Schreiben vom 17.11.97 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Vertrag bis zum 20.11.97 zu erfüllen, andernfalls werde er Schadensersatzansprüche aus § 326 BGB geltend machen.
5Am 20.11.97 hatten die Optionen einen Börsenpreis von 9,79 DM/Stück. Der Kläger verlangt den hypothetischen Verkaufserlös ./. den vereinbarten Kaufpreis incl. Provision von 20.700 DM.
6Der Kläger behauptet, die Telefonverkäufer hätten während der drei Telefonate die Kurse ausdrücklich bestätigt, nachdem sie bei der D-bank G angerufen hätten. Bei dem dritten Kauf habe er den Verkäufer darauf hingewiesen, daß die beiden anderen Optionsscheine der Videotextseite zu teuer seien. Er habe dann die Zusicherung begehrt, daß die Basisausstattung der erworbenen Optionsscheine zutreffend sei.
7Die Beklagte sei sich über den Inhalt ihrer Willenserklärung vollständig im klaren gewesen. Ihr Verhalten nach Abschluß der Kaufverträge sei offensichtlich darauf zurückzuführen, daß sie, überrascht über die Entwicklung ihres Finanzproduktes, habe feststellen müssen, daß sie den Preis zu niedrig festgesetzt habe.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 272.805 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte behauptet, sie habe sich bei der Preisbestimmung der hier in Rede stehenden Option vertan. Die Optionsscheine hätten damals einen Wert von 8,17 DM gehabt. Dieser sei unter Zuhilfenahme mathematischer Formeln festgelegt und in einem Verkaufprospekt veröffentlicht worden. Die Option sei am 30.10.97 erstmals im außerbörslichen Telefonhandel gehandelt worden. Es habe sich ein Geldkurs von 8,38 DM ergeben, der in den folgenden Wochen angestiegen sei. Verkaufspreise von 0,62 DM, 0,64 DM und 0,80 DM seien auf einen Übertragungsfehler zurückzuführen und lägen außerhalb jeglicher Realität. Das sei auch dem Kläger bewußt gewesen. Während des dritten Telefongesprächs habe er auf die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Optionsscheinen der Handelsnummern 818 915, 818 913 und 818 917 hingewiesen. Es sei dann vereinbart worden, vor der Durchführung der Kaufverträge zunächst die Richtigkeit der Preise zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten dieses Telefonats wird verwiesen auf die Abschrift einer von der Beklagten gefertigten Gesprächsaufnahme, deren inhaltliche Richtigkeit von dem Kläger bestritten wird (Anl. zum Schriftsatz vom 28.8.98).
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
14Entscheidungsgründe :
15Die Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien sind zwar zunächst 3 Kaufverträge über den Erwerb von insgesamt 30.000 Optionen mit der Handelsnummer 818 917 zum Preis von 0,62 DM, 0,64 DM und 0,80 DM zustande gekommen, die Beklagte hat aber ihre auf den Abschluß der Kaufverträge gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Während des dritten, mit dem Verkäufer Q geführten Telefonats haben die Parteien ein beiderseitiges Widerrufsrecht für den Fall vereinbart, daß die vereinbarten Preise auf einem Irrtum beruhen. Die Beklagte hat davon Gebrauch gemacht, indem kurz darauf ihr Mitarbeiter B anrief und mitteilte, der Beklagten sei bei der Preisgestaltung ein Fehler unterlaufen, die Verträge würden storniert. Im einzelnen:
16Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß zwischen den Parteien zunächst zwei Kaufverträge ohne jeden Vorbehalt der Nachprüfung zustande gekommen sind. Ausweislich des Mitschnitts des dritten Telefonats ist zunächst auch ein dritter Kaufvertrag über weitere 10.000 DM vorbehaltslos zustande gekommen. Nachdem über Anzahl und Art der Option gesprochen wurde, heißt es auf Seite 2 des Gesprächsmitschnitts weiter:
17"80 Pf. ist der Kurs. Soll ich dafür kaufen ?"
18Darin ist nach Auffassung der Kammer die Kaufofferte (§ 145 BGB) zu sehen. Darauf anwortete der Kläger, nachdem er sich den Preis hatte bestätigen lassen:
19"Aber gut in die Höhe gegangen. Ja, ich nehme 10.000 Stück."
20Damit ist durch Annahme (§ 147 BGB) der Vertrag zustande gekommen. Denn an dieser Stelle hätte das Gespräch sein Ende finden können, wie aus der Frage des Verkäufers
21"Kann ich sonst noch etwas für Sie tun Herr T?"
22folgt.
23Statt das Telefonat mit einem kurzen "Nein" zu beenden, begann der Kläger nunmehr ein Gespräch über die auffallend unterschiedliche Preisgestaltung der verschiedenen Optionen mit den Handelsnummern 818 913, 818 915 und 818 917. Nachdem der Telefonverkäufer die krassen Preisdifferenzen bestätigt hatte, erklärte der Kläger von sich aus:
24"Nicht, daß da irgendetwas falsch ist, dann kläre ich das lieber mal ab."
25Mit dieser Erklärung gab der Kläger seine Bereitschaft, die bisher geschlossenen Verträge im Falle eines Irrtums aufzuheben, zu erkennen. Entgegen seiner Behauptung kommt in dieser Bemerkung nicht ausschließlich seine Sorge zum Ausdruck, Optionen mit geringerer Ausstattung erworben zu haben. Für diese Sorge bestand schon deshalb kein Anlaß, weil der Verkäufer die Ausstattungsangaben aus der Videotextseite vor dem Kauf bestätigt hatte:
26"Ich kaufe 10.000 Stück von der 818 917, das ganze ist ein Pfund-US-Dollar-Call, mit der Basis 1,70, Laufzeit 14.12.98 ... 80 Pfennige der Kurs".
27Damit waren schon vor Vertragsschluß alle Unklarheiten beseitigt. Die Formulierung "irgendetwas falsch" umfaßte vielmehr alle denkbaren Fehlermöglichkeiten, also sowohl einen zu niedrigen Preis als auch eine falsche, für den Kläger nachteilige Produktbeschreibung. Anders war die Bemerkung für den Verkäufer nicht zu verstehen. Der Käufer, der eine auffällig billige Ware einkauft, weist den Verkäufer üblicherweise nicht darauf hin, sondern freut sich im Stillen über seinen Geschäftserfolg. Tut er es trotzdem, so will er gewöhnlich aus Anständigkeit den Verkäufer vor Schaden bewahren oder nachfolgenden Streitigkeiten aus dem Weg gehen.
28Der Verkäufer ist auf den Hinweis des Klägers auch sofort eingegangen, indem erwiderte:
29"Ich würde es gerne abklären und falls irgendetwas damit nicht in Ordnung sein sollte, rufe ich zurück..."
30Diese Erwiderung ist als Angebot auf Einräumung eines beiderseitigen Widerrufsrechtes anzusehen, das für den Fall einer falschen Preis- oder Produktangabe ausgeübt werden sollte. Die Formulierung "irgendetwas" umfaßte dabei wiederum sowohl Irrtümer zugunsten wie zu Ungunsten des Klägers. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen:
31"Gut. Dann ist es ja so. Ich habe gekauft, 17.12.98, 1,70 Basis, ein Call, das habe ich gekauft, ne."
32Damit ist das Widerrufsrecht zunächst hinsichtlich des dritten Kaufs vereinbart worden.
33Im folgenden werden dann die beiden vorangegangenen Käufe durchgegangen:
34"Bzw. heute schon mal 20.000. XXf mit 80 Pfennigen"
35"Genau und davor 15.000 mit 64 Pf gekauft, ne"
36"Ja, und davor nochmal 5.000 oder nachher noch 5.000 zu 62"
37"Zu 62. Genau. Okay, sollte irgend etwas nicht in Ordnung sein, dann rufe ich Sie zurück, ansonsten ist es soweit klar?"
38Nachdem die Parteien alle Verträge aufgezählt hatten, war der letzte Satz nur dahin zu verstehen, daß das für den dritten Vertrag vereinbarte Widerrufsrecht auch für die beiden vorangegangenen Verträge gelten sollte.
39Dieses Angebot hat der Kläger dann mit einem knappen
40'Ja'
41angenommen, wie das weitere Gespräch zeigt:
42"Wenn die Daten stimmen ist alles wunderbar."
43"Okay."
44"Nur wenn die Daten nicht stimmen, ne."
45"Dann melde ich mich."
46"Alles klar."
47"Also wenn was nicht stimmt melde ich mich,
48ansonsten schönen Tag."
49"Danke ebenso."
50Die Behauptung des Klägers, der Gesprächsmitschnitt sei falsch wiedergegeben, ist - soweit vorliegend von Relevanz - unsubstantiiert. Der Kläger hat eingeräumt, den Verkäufer auf die unstimmige Preisgestaltung hingewiesen zu haben. Da diese als geschäftliche Fairness zu wertende Geste den vom Kläger wiedergegebenen Gesprächsinhalt bestätigt und es - wie oben gezeigt - auf jede einzelne Formulierung ankommt,, oblag es dem Kläger, zu jedem einzelnen Satz Stellung zu nehmen. Das ist nicht geschehen. Ob sich der Kläger mit
51"Guten Tag, T"
52oder anders gemeldet hat, ist ohne Belang. Selbst wenn die Grußformel falsch wiedergegeben wurde, läßt das nicht auf die Unrichtigkeit der wesentlichen Teile des Gesprächsprotokolls schließen. Gleiches gilt für die Bemerkung
53"Ich kaufe 10.000 Stück..."
54Der Kläger selbst behauptet, 10.000 Stück gekauft zu haben, also muß er das in diesem Gespräch auch irgendwie zum Ausdruck gebracht haben. Mit welcher Redewendung das geschehen ist, ist wiederum ohne Belang.
55An der durch den Widerruf eingetretenen Rechtslage hat sich auch nichts durch den Zugang der Vertragsabrechnungen vom 30.10.1997 geändert, da diese erkennbar unter dem Vorbehalt des mündlich vereinbaren Widerrufsrechts standen.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S.l ZPO.
57Streitwert: 272.805 DM.
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